Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei, also etwa auch mündlich oder schlüssig möglich. Schreibt das Gesetz eine Form vor und missachten die Parteien sie, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Gleiches gilt – allerdings nur „im Zweifel“ – nach § 125 S. 2 BGB für eine von den Parteien vereinbarte Form.
Tatbestand/Rechtsfolge (§ 125 BGB)
Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 125 BGB ist (bei S. 2 „im Zweifel“) die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, für das die Form vorgeschrieben ist. § 125 BGB ist also eine Einwendung gegen dessen Wirksamkeit.
„Rechtsgeschäft“
§ 125 BGB gilt für Rechtsgeschäfte, seien diese einseitig (Bsp.: Kündigung) oder mehrseitig (Bsp.: Kaufvertrag). Dementsprechend wirst Du auch nur solche gesetzliche Formvorgaben finden, die sich auf ein Rechtsgeschäft beziehen.
Die Parteien können selbst (durch Rechtsgeschäft) eine Form vereinbaren (sog. gewillkürte Form). Hierfür ordnet § 125 S. 2 BGB nur „im Zweifel“ die Nichtigkeit an.
Nichteinhaltung („Mangel der … Form“)
Die Rechtsfolge des § 125 S. 1 oder 2 BGB tritt ein, wenn die vom Gesetz oder durch Vereinbarung vorgeschriebene Form nicht beachtet wird, also das Rechtsgeschäft dieser Form ermangelt.