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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Form

Grundlagen

Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei, also etwa auch mündlich oder schlüssig möglich. Schreibt das Gesetz eine Form vor und missachten die Parteien sie, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Gleiches gilt – allerdings nur „im Zweifel“ – nach § 125 S. 2 BGB für eine von den Parteien vereinbarte Form.

Tatbestand/Rechtsfolge (§ 125 BGB)

Rechtsfolge

Rechtsfolge des § 125 BGB ist (bei S. 2 „im Zweifel“) die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, für das die Form vorgeschrieben ist. § 125 BGB ist also eine Einwendung gegen dessen Wirksamkeit.

„Rechtsgeschäft“

§ 125 BGB gilt für Rechtsgeschäfte, seien diese einseitig (Bsp.: Kündigung) oder mehrseitig (Bsp.: Kaufvertrag). Dementsprechend wirst Du auch nur solche gesetzliche Formvorgaben finden, die sich auf ein Rechtsgeschäft beziehen.

Beachte hier wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Die Nichtigkeit nach § 125 BGB ist für jedes einzelne Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen und erfasst meistens nur das Verpflichtungsgeschäft oder nur die Verfügung. Näher dazu bei der Übersicht zu den gesetzlichen Formvorgaben.

Formvorgabe

„durch Gesetz vorgeschriebenen Form“

Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte formfrei. Etwas anderes kann sich aus Gesetz ergeben, vgl. § 125 S. 1 BGB. So verlangt etwa § 766 BGB für einen Bürgschaftsvertrag die schriftliche Erteilung (näher § 126 BGB) oder § 311b Abs. 1 S. 1 BGB für einen Grundstückskauf eine notarielle Beurkundung (näher § 128 BGB). Weitere Beispiele findest Du bei der Übersicht zu gesetzlichen Formvorgaben.

„durch Rechtsgeschäft bestimmten Form“

Die Parteien können selbst (durch Rechtsgeschäft) eine Form vereinbaren (sog. gewillkürte Form). Hierfür ordnet § 125 S. 2 BGB nur „im Zweifel“ die Nichtigkeit an.

Nichteinhaltung („Mangel der … Form“)

Die Rechtsfolge des § 125 S. 1 oder 2 BGB tritt ein, wenn die vom Gesetz oder durch Vereinbarung vorgeschriebene Form nicht beachtet wird, also das Rechtsgeschäft dieser Form ermangelt.

Stellvertretung: § 167 Abs. 2 BGB

Bei der Stellvertretung gilt § 167 Abs. 2 BGB, kann eine Vollmacht also regelmäßig formfrei erfolgen. Näher dazu beim Thema „Stellvertretung und Form“.

Ausblick

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