Gefälligkeitsverhältnis
Begriff
Bei der Abgrenzung von Rechtsgeschäften zu Gefälligkeitsverhältnissen geht es um ein typischerweise unter dem Stichwort des Rechtsbindungswillens diskutiertes Auslegungsproblem (vgl.
Verspricht etwa Studentin A in der Mensa ihrer Kommilitonin, dieser eine Serviette mitzubringen, so dürfte ihr Bedürfnis begrenzt sein, daraus eine rechtliche Pflicht zu machen. Denn in solchen Situationen sind soziale (nicht-rechtliche) Mechanismen oft wirksamer, unkomplizierter und angenehmer als die „Keule des Rechts“.
Auslegung
Wie alle Tatbestandsmerkmale ist auch der Rechtsbindungswille grundsätzlich unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Anhaltspunkte zu ermitteln. Es geht um ein klassisches Auslegungsproblem (
Klausur
Denke in einer Klausur besonders dann an die Abgrenzung von Rechtsgeschäft und bloßem Gefälligkeitsverhältnis, wenn es um eine unentgeltliche (kostenlose) Handlung geht. Denn wer etwas verspricht, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist und wofür er nichts bekommt, möchte „für nichts“ oft auch keine rechtliche Bindung eingehen – wozu auch.
Wichtig ist es hier, den Sachverhalt genau zu lesen und ihn auf Indizien zu durchforsten, die für oder gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen. Diese lassen sich dann bei der Auslegung (
Ein Rechtsbindungswille mag etwa dort fehlen, wo die 19-jährige Schülerin S ihrer Freundin F zusagt, sie auf dem Rückweg in ihrem Auto mit nach Hause zu nehmen. Andererseits verdeutlichen im Gesetz ausdrücklich erfasste, unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie die Schenkung (