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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Gefälligkeitsverhältnis

Begriff

Bei der Abgrenzung von Rechtsgeschäften zu Gefälligkeitsverhältnissen geht es um ein typischerweise unter dem Stichwort des Rechtsbindungswillens diskutiertes Auslegungsproblem (vgl. §§ 133, 157 BGB): Nicht immer möchten Menschen ihr Handeln dem Recht unterstellen, sondern sich allenfalls moralisch binden.

Verspricht etwa Studentin A in der Mensa ihrer Kommilitonin, dieser eine Serviette mitzubringen, so dürfte ihr Bedürfnis begrenzt sein, daraus eine rechtliche Pflicht zu machen. Denn in solchen Situationen sind soziale (nicht-rechtliche) Mechanismen oft wirksamer, unkomplizierter und angenehmer als die „Keule des Rechts“.

Auslegung

Wie alle Tatbestandsmerkmale ist auch der Rechtsbindungswille grundsätzlich unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Anhaltspunkte zu ermitteln. Es geht um ein klassisches Auslegungsproblem (vgl. §§ 133, 157 BGB). Man spricht hier bisweilen auch von einem Indizienbündel, wobei das wohl wichtigste Indiz – wie generell bei den subjektiven Merkmalen einer Willenserklärung – der objektive Erklärungsinhalt bildet: Wer etwa erklärt, eine rechtliche Bindung anzustreben („Ich miete dieses Fahrrad“), will das dann oft auch, wenngleich sich Laien bisweilen unpräzise ausdrücken. Ansonsten ist etwa die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des versprochenen Handelns hilfreich: Wer ein Auto kauft, will den Kaufpreis regelmäßig nur unter rechtlicher Absicherung zahlen.

Klausur

Denke in einer Klausur besonders dann an die Abgrenzung von Rechtsgeschäft und bloßem Gefälligkeitsverhältnis, wenn es um eine unentgeltliche (kostenlose) Handlung geht. Denn wer etwas verspricht, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist und wofür er nichts bekommt, möchte „für nichts“ oft auch keine rechtliche Bindung eingehen – wozu auch.

Wichtig ist es hier, den Sachverhalt genau zu lesen und ihn auf Indizien zu durchforsten, die für oder gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen. Diese lassen sich dann bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) anführen. Rein klausurtaktisch („roter Faden“) sollte man dabei auch bedenken, dass es ohne einen Rechtsbindungswillen kein Rechtsgeschäft mehr zu diskutieren gibt.

Ein Rechtsbindungswille mag etwa dort fehlen, wo die 19-jährige Schülerin S ihrer Freundin F zusagt, sie auf dem Rückweg in ihrem Auto mit nach Hause zu nehmen. Andererseits verdeutlichen im Gesetz ausdrücklich erfasste, unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie die Schenkung (§§ 516 ff. BGB), die Leihe (§§ 598 ff. BGB), der Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB), dass eine fehlende Bezahlung keineweswegs immer einen Rechtsbindungswillen ausschließt. Wenn etwa F zu einem Bewerbungsgespräch muss und S weiß, wie wichtig diese Fahrt für F ist, liegt bei verständiger Würdigung (Auslegung, §§ 133, 157 BGB) ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB) nahe. S würde damit der F für eine Unzuverlässigkeit gemäß § 280 Abs. 1 BGB (mehr dazu im Schuldrecht AT) haften.

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