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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Privatautonomie

Begriff

Privatautonomie meint die Kompetenz der Parteien selbst, über Ob oder Inhalt eines sie rechtlich beeinträchtigenden Rechtsgeschäfts zu entscheiden. Auch Parteien setzen Recht. Daher wird oft von privater Rechtsetzung oder der Selbstgesetzgebung des Einzelnen gesprochen. Dass Parteien selbst Recht setzen können, gehört zu den Grundpfeilern des Zivilrechts und jeder individualistisch-liberalen Gesellschaft.

Hintergrund

Der sachliche Grund für Privatautonomie liegt in der Einsicht, dass die Parteien oft selbst am besten wissen, welche eigene Belastung die eigenen Interessen in der eigenen Situation größtmöglich verwirklicht. Es greift hier also das Subsidiaritätsprinzip. Den Gegenbegriff zur Privatautonomie bildet die sogenannte Heteronomie. So enthält ein Rechtsgeschäft auch zahlreiche fremdgesetzte Inhalte.

Instrumente

Das wichtigste Instrument der Privatautonomie ist das sich insbesondere aus Willenserklärungen zusammensetzende Rechtsgeschäft. Doch auch jenseits dessen setzen Private Recht – etwa über Realakte oder deliktisches Handeln.

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