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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Private Rechtsetzung

Einführung

Übersicht

Parteien setzen nicht nur über Willenserklärungen Recht. Wer etwa fremde Rechtsgüter verletzt, mag deliktisch haften, vgl. §§ 823 ff. BGB. Sogenannte Realakte haben wiederum eigene Voraussetzungen, während rechts­ge­schäfts­ähnliche Handlungen normale Willens­erklärungen sind.

Rein tatsächliches Handeln

Ein rein faktisches Handeln liegt in der bloßen Geltendmachung eines schon bestehenden Rechts, sofern das nicht neue Rechtsfolgen wie etwa die einer Mahnung (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) auslöst.

Klausur

Meistens stellt das Gesetz über den Tatbestand klar, was die Voraussetzungen für eine bestimmte Rechtsfolge sind. Schwerfallen mag allerdings die Abgrenzung von Realakten und rechtsgeschäfts­ähnlichen Handlungen:

Private Rechtsetzung

Begriff

Dass Private auch Recht setzen können (Privatautonomie), heißt zunächst nichts anderes, als dass sie Recht mit ihrem eigenen Handeln beeinflussen. Der Grad der dabei verlangten Steuerung (etwa subjektiver Elemente), der Umfang sonstiger Voraussetzungen und die rechtlichen Konsequenzen variieren dabei.

Reichweite

Letztlich findet sich kaum eine Rechtsfolge, die nicht auch an menschliches Handeln anknüpft, also davon beeinflusst wird. Nur wird dieses Handeln unterschiedliche Kriterien erfüllen: Es mag mal bewusst oder unbewusst, mal mit viel oder wenig Information erfolgen, es mag reif oder unreif sein, mehr oder weniger Druck ausgesetzt sein usw.

Formen

Rechtsgeschäft

Das wichtigste Instrument der Privatautonomie ist das sich insbesondere aus Willenserklärungen zusammensetzende Rechtsgeschäft, darunter der Vertrag wie auch einseitiges Handeln. Dass Parteien selbst Recht setzen können, gehört zu den Grundpfeilern des Zivilrechts und jeder individualistisch-liberalen Rechtsordnung.

Die §§ 104 ff., 116 ff. BGB enthalten hierfür umfassende Regeln, um in ausgeklügelter Arbeitsteilung zu gewährleisten, dass die Parteien möglichst interessengerecht entscheiden (Entscheidungsqualität). Subjektiv verlangt das Recht insbesondere einen Bindungswillen und minimalen Geschäftswillen.

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung

Keiner gesonderten Behandlung bedürftig, weil schlicht Willenserklärung, sind die sog. rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen.

Realakt

Realakte haben meist geringere Anforderungen als eine Willenserklärung, lösen aber ähnliche Rechtsfolgen aus.

Werbung

Bisweilen bewirbt eine Partei oder ein Hersteller den Vertrags­gegen­stand, ohne dass bei Vertragsschluss davon noch die Rede ist. Solche Angaben können dennoch den Vertragsinhalt beeinflussen, was im Ergebnis weithin anerkannt ist. Praktisch greift man entweder auf das Gesetz (etwa § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB) oder allgemeine Auslegungs­grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zurück.

Culpa in contrahendo

Ein weiteres Beispiel privater Rechtsetzung bildet die culpa in contrahendo: Ganz gleich wie man sie dogmatisch verortet, steuern auch hier die Parteien mal mehr, mal weniger, ob und in welcher Höhe Rechtsfolgen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB eintreten.

Bsp.: Wer ein Kaufhaus betreibt oder betritt, wer verhandelt usw., entscheidet auch über die von der Rechtsordnung daran geknüpften rechtlichen Risiken.

Delikt

Auch deliktisches Handeln (vgl. §§ 823 ff. BGB) löst Rechtsfolgen aus, die sich vom Einzelnen – mal mehr und mal weniger gut – steuern lassen.

Bei Vorsatz wird der Schädiger meist wissen (und sich mit seinem Handeln dafür entscheiden), dass er sich schadens­ersatzpflichtig macht, also Rechtsfolgen auslöst.

Doch auch fahrlässiges Handeln ist oft steuerbar, etwa wenn wir bewusst gewisse Risiken eingehen. Diese mögen uns lohnend erscheinen, selbst wenn wir wissen, dass wir gegebenenfalls deliktisch haften.

Bsp.: Ob wir Auto fahren, wie „sportlich“ wir das tun, wie viel Alkohol wir vorher trinken, wie viel wir vorher geschlafen haben usw.: All das beeinflusst die Aussicht, einen Unfall zu bauen und so Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB auszulösen.

Gängige Fragen

Die Rechtsordnung muss für jede menschliche Handlung, an die sie Rechtsfolgen knüpft, festlegen, wann genau diese mit welchem Inhalt (nicht) eintritt. Die sich dabei stellenden Sachprobleme sind dabei immer wieder die gleichen:

Entscheidungsqualität

Minderjährigkeit

Eine Minderjährigkeit etwa wird für Rechtsgeschäfte in den §§ 106 ff. BGB erfasst, im Deliktsrecht durch die §§ 828 f. BGB usw.

Subjektive Mindestvoraussetzungen

Rechts­geschäfte verlangen jedenfalls einen Bindungs- und minimalen Geschäftswillen. Die Besitzergreifung (daher Realakt genannt) verlangt hingegen nur einen natürlichen Willen und die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sogar nur Fahrlässigkeit.

Arbeitsteilige Rechtsetzung

Stellvertretung

Sofern sich nicht eigene Regelungen finden (Bsp.: ■), sind die Vertretungsvorschriften der §§ 164 ff. BGB oft analog anwendbar. Frage Dich auch hier, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck passen.

Heteronomes Recht

Realakte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen lösen oft besonders viel staatlich gesetzte Rechtsinhalte aus, da sich die Parteien hier oft wenig eigene Gedanken über (un-) erwünschte Rechtsinhalte machen.

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