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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Schwarzkauf

Begriff

Als Schwarzkauf bezeichnet man Kaufverträge, bei denen die Parteien nach außen hin – zum Schein – einen niedrigeren Kaufpreis als untereinander gewollt angeben, um so Steuern zu hinterziehen.

Obwohl Steuerhinterziehung strafbar ist, ist bei diesem Scheingeschäft nach § 117 BGB das tatsächlich gewollte Rechtsgeschäft wirksam, muss allerdings sämtlichen sonstigen Anforderungen – darunter auch die §§ 134, 138 oder 311b Abs. 1 BGB – genügen.

Hintergrund

Schwarzkäufe sind – wen wundert’s – riskant! Abgesehen von der Strafbarkeit der damit bezweckten Steuerhinterziehung muss ein Notar die Vollziehung eines beurkundeten Grundstückkaufvertrags nach §§ 15 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 BNotO verweigern, wenn ein Schwarzkauf sehr wahrscheinlich ist. Seine Belehrungspflichten gem. § 17 BeurkG erfassen nicht das verdeckte Geschäft, weil er das nicht beurkundet.

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