StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Scheingeschäft (§ 117 BGB)

Begriff

Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Adressaten nur zum Schein abgegeben, ist sie nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Wohl aber ist nach § 117 Abs. 2 BGB ein mit Einverständnis der Gegenseite tatsächlich gewolltes, vom äußeren Erklärungsinhalt abweichendes (verdecktes) Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam.

Siehe auch den Grundtatbestand eines Scheingeschäfts sowie den Fall eines sog. Schwarzkaufs.

Beispiel

Der selbsternannte Weinexperte W begleitet seinen Bekannten K zum örtlichen Weingut. Dabei schwärmt er immerzu von der doch so tollen Sorte „Obergurgler Mäusehöhle“, die K unbedingt erwerben müsse. K will W nicht enttäuschen und bestellt daher in Anwesenheit von W 4 Kisten davon – wohlwissend, dass Verkäufer V genau erkennt, dass sich K in Wahrheit eine ganz bestimmte andere Sorte liefern lassen möchte.

Hier kommt nach § 117 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den anderen, von K tatsächlich gewollten Wein zustande. Zur Abnahme der „Mäusehöhle“ ist K demgegenüber nach § 117 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet.

Hintergrund

Sinn und Zweck

Genauso wie die §§ 118, 119 Abs. 1, 120 BGB verwirklicht auch § 117 BGB das willens­theoretische Grundanliegen des Gesetzgebers: Sogar noch bei vorsätzlicher Täuschung(!) eines Dritten soll der Parteiwille gelten und nicht etwa ein noch so verantwortlich, zurechenbar o. Ä. erzeugter, äußerer Erklärungsinhalt (auf den die Erklärungstheorie so viel Wert legt).

Gerade darin ist § 117 BGB äußerst lehrreich, nämlich was die tatsächlichen Prioritäten des Vertragsrechts anbelangt. Dabei ist bemerkenswert, dass sich bereits das – ursprünglich sehr formale – römische Recht zur Unwirksamkeit der sog. „simulatio“ durchrang.

Fehlende subjektive Merkmale

Spiegeln die Parteien mit dem Scheingeschäft vor, vermeintlich ein Rechtsgeschäft zu tätigen, so dass es nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist, fehlt den Parteien der Rechtsbindungswille. Ist darüber hinaus ein anderes Rechtsgeschäft gewollt, handeln sie demgegenüber zwar mit Rechtsbindungswillen, dafür aber mit abweichendem Geschäftswillen.

Weiterlesen