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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Verhandlungsgehilfe

Begriff

Ein Verhandlungsgehilfe unterstützt eine Partei bei Vertragsverhandlungen und mag dabei zunächst sogar alleine auftreten. Doch überlässt sie den Vertragsschluss der Vertragspartei selbst, so dass hier keine Stellvertretung nach § 164 BGB vorliegt.

Ähnliche Interessenlage, abweichende rechtliche Einordnung

Von der faktischen Tätigkeit (Umfang der Unterstützung) und Interessenlage her sind die Unterschiede zwischen Verhandlungsgehilfe und Stellvertreter oft gering. Dennoch gelten die §§ 164 ff. BGB nur für die Stellvertretung, weshalb sich allenfalls funktional ähnliche Rechtsfolgen erzielen lassen.

Zurechnungen

Wegen der oft vergleichbaren Interessenlage sollte man sich bei der Anwendung einzelner Normen fragen, ob das Verhalten des Verhandlungsgehilfen nicht doch – auf anderem Weg als über die §§ 164 ff. BGB – dem Hintermann zurechenbar ist. Teils stellt schon das geltende Recht hierfür Instrumente bereit.

Kein „Dritter“ i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB bei Täuschung

Täuscht der Verhandlungsgehilfe, kann die Gegenseite nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten, der Verhandlungsgehilfe ist nicht „Dritter“ i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB.

Erfüllungsgehilfe

Der Verhandlungsgehilfe ist Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB. Handelt er dabei schuldhaft, hat der Dritte gegen den Hintermann einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB.

Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB?

Eine Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen aus § 311 Abs. 3 BGB kommt demgegenüber selten in Betracht, da er selbst kein Rechtsgeschäft anstrebt, sondern nur unterstützend tätig wird.

Wissenszurechnung?

Auch eine Wissenszurechnung ist meistens schwer zu begründen, da etwa § 166 BGB (wie generell die §§ 164 ff. BGB) nur für die Stellvertretung gilt und diese Vorschriften nicht analog auf den Verhandlungsgehilfen angewandt werden.

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