Stellvertretung
Grundtatbestand (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
Nach
Tatbestand
Die Vertretungswirkung des
- eine eigene Willenserklärung des Vertreters,
- ein Handeln in fremdem Namen (sog. Offenkundigkeit) und
- eine die Vertretung deckende Vertretungsmacht.
Rechtsfolge
Rechtsfolge der Stellvertretung ist nach
Aufbau in einer Klausur
Die
Soweit allerdings
Zwei Schritte: Einigung und Vertretungswirkung
Für die Stellvertretung solltest Du a) zunächst „ganz normal“ den Vertragsschluss zwischen Vertreter und Drittem prüfen, um dann b) in einem zweiten Schritt zu fragen, ob dieser Vertrag nach
Zweiter Schritt: Tatbestand des § 164 BGB
Zu diesem zweiten Schritt gehören dann die üblichen Tatbestandsmerkmale einer Stellvertretung gem.
Wie immer gilt: In Klausuren darfst und sollst Du opportunistisch sein. Erkundige Dich also, welchen Aufbau Dein Übungsleiter bzw. Korrektor bevorzugt.