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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Stellvertretung

Grundtatbestand (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand (der Vertreter) innerhalb seiner Vertretungsmacht in fremdem Namen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Tatbestand

Die Vertretungswirkung des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt dreierlei:

Rechtsfolge

Rechtsfolge der Stellvertretung ist nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Ihm wird also eine fremde Willenserklärung „zugerechnet“. Bei der Stellvertretung geht es um eine heteronome, nicht privatautonome Rechtsetzung.

Aufbau in einer Klausur

Die §§ 164 ff. BGB sind klar und subsumierbar formuliert. Du musst Dir also relativ wenig merken.

Soweit allerdings § 164 BGB an die Willenserklärung anknüpft und in Abs. 1 und Abs. 3 nach Abgabe und Zugang unterscheidet, empfiehlt sich bei Verträgen ein von diesem Wortlaut abweichender Aufbau:

Zwei Schritte: Einigung und Vertretungswirkung

Für die Stellvertretung solltest Du a) zunächst „ganz normal“ den Vertragsschluss zwischen Vertreter und Drittem prüfen, um dann b) in einem zweiten Schritt zu fragen, ob dieser Vertrag nach § 164 Abs. 1 und 3 BGB für und gegen den Vertretenen wirkt.

Zweiter Schritt: Tatbestand des § 164 BGB

Zu diesem zweiten Schritt gehören dann die üblichen Tatbestandsmerkmale einer Stellvertretung gem. § 164 BGB: die eigene Willenserklärung des Vertreters, Vertretungsmacht und Offenkundigkeit. Nach Abgabe und Zugang musst Du hier dann nicht mehr unterscheiden.

Wie immer gilt: In Klausuren darfst und sollst Du opportunistisch sein. Erkundige Dich also, welchen Aufbau Dein Übungsleiter bzw. Korrektor bevorzugt.

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