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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Eigene Willenserklärung des Vertreters

Befund

Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab – genau darin vertritt er den Vertretenen, diese Willenserklärung wird dem Vertretenen zugerechnet. Vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB: „Eine Willenserklärung, die jemand…“

Abgrenzung

Neben der Stellvertretung gibt es andere Varianten menschlicher Arbeitsteilung, bei denen jedoch die unterstützte Partei selbst ihre Willenserklärung abgibt, also das Rechtsgeschäft eigens tätigt. Beispiele:

  • Bote: Übermittlung einer fremden Willenserklärung
  • Verhandlungsgehilfe: Unterstützung zwar bei der Verhandlungsführung, nicht jedoch der Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst
  • Makler: Vermittlung eines Vertrags, den die Parteien dann selbst schließen
  • Mediation: Unterstützung der Parteien bei professionellem Verhandeln und dann ggf. bei einem eigenen Vertragsschluss

Konsequenzen

Weil es der Vertreter und nicht der Vertretene ist, der die Willenserklärung abgibt, sind auch in seiner Person sämtliche Anforderungen an eine Willenserklärung bzw. an ein Rechtsgeschäft zu prüfen:

§§ 116 ff. BGB („Willensmängel“ etc.)

Für die §§ 116 ff. BGB, also etwa Irrtum, Scheingeschäft oder Drohung, ist auf den Vertreter abzustellen. Zu Fragen der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens vgl. dazu den Grundsatz des § 166 Abs. 1 BGB.

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Wiederum ist es der das Rechtsgeschäft tätigende Vertreter, auf dessen Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 104 ff. BGB) es ankommt. Beachte aber § 165 BGB, wonach ein beschränkt Geschäftsfähiger vertreten kann. Grund ist, dass dem Minderjährigen hier nicht viel passieren kann:

  • Angesichts der Vertretungswirkung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB „wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen“) ist der Minderjährige vom eigenen Handeln nicht selbst betroffen.
  • Zudem beschränkt § 179 Abs. 3 S. 2 BGB die Gefahr seiner Haftung.

Formvorgaben

Da der Vertreter und nicht der Vertretene das Rechtsgeschäft tätigt, also die Willenserklärung abgibt, sind etwaige Formerfordernisse (vgl. § 125 BGB) wiederum in seiner Person zu beachten: Soll der Vertreter etwa ein Grundstück kaufen, muss er nach § 311b Abs. 1 BGB zum Notar. Das ergibt auch Sinn, da der Vertreter entscheidet und daher er es ist, der beraten und geschützt werden sollte.

§ 167 Abs. 2 BGB stellt zudem klar, dass Formerfordernisse nur für den Vertreter und nicht auch noch zusätzlich für den Vertretenen gelten. Das vermeidet eine aufwändige Doppelung der mit einer Form verbundenen Anstrengungen. Eine Ausnahme (teleologische Reduktion) ist jedoch dort zu befürworten, wo die Bevollmächtigung den Vertretenen so bindet, als sei das formbedürftige Vertretergeschäft bereits zustande gekommen. Hierzu zählt etwa die nicht oder nur unter Strafe widerrufbare Vollmacht.

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