Eigene Willenserklärung des Vertreters
Befund
Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab – genau darin vertritt er den Vertretenen, diese Willenserklärung wird dem Vertretenen zugerechnet. Vgl.
Abgrenzung
Neben der Stellvertretung gibt es andere Varianten menschlicher Arbeitsteilung, bei denen jedoch die unterstützte Partei selbst ihre Willenserklärung abgibt, also das Rechtsgeschäft eigens tätigt. Beispiele:
- Bote: Übermittlung einer fremden Willenserklärung
- Verhandlungsgehilfe: Unterstützung zwar bei der Verhandlungsführung, nicht jedoch der Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst
- Makler: Vermittlung eines Vertrags, den die Parteien dann selbst schließen
- Mediation: Unterstützung der Parteien bei professionellem Verhandeln und dann ggf. bei einem eigenen Vertragsschluss
Konsequenzen
Weil es der Vertreter und nicht der Vertretene ist, der die Willenserklärung abgibt, sind auch in seiner Person sämtliche Anforderungen an eine Willenserklärung bzw. an ein Rechtsgeschäft zu prüfen:
§§ 116 ff. BGB („Willensmängel“ etc.)
Für die
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
Wiederum ist es der das Rechtsgeschäft tätigende Vertreter, auf dessen Geschäftsfähigkeit (vgl.
- Angesichts der Vertretungswirkung (
§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB „wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen“) ist der Minderjährige vom eigenen Handeln nicht selbst betroffen. - Zudem beschränkt
§ 179 Abs. 3 S. 2 BGB die Gefahr seiner Haftung.
Formvorgaben
Da der Vertreter und nicht der Vertretene das Rechtsgeschäft tätigt, also die Willenserklärung abgibt, sind etwaige Formerfordernisse (vgl.