Als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet man die die erstmalige, rechtsgeschäftliche Begründung einer rechtlichen Pflicht. Den Gegenbegriff hierzu bildet die ein bestehendes Recht verändernde Verfügung. Das BGB trennt und abstrahiert diese Rechtsgeschäfte sorgfältig voneinander.
Illustration: Kaufvertrag
Schließt man einen Kaufvertrag, so erwirbt der Käufer dadurch nicht etwa das Eigentum an der verkauften Sache. Das ergibt sich schlicht aus der Gesetzeslektüre: So stellt § 433 Abs. 1 BGB klar, dass der Kaufvertrag den Verkäufer lediglich „dazu verpflichtet, dem Käufer … das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“ Doch ob und wie das Eigentum tatsächlich übergeht, verrät das gesamte Kaufrecht nicht.
Die §§ 433 ff. BGB schweigen dazu, die dort angeordnete Rechtsfolgen erwähnen einen tatsächlichen Eigentums- oder auch Besitzübergang mit keinem Wort. Genauso „verpflichtet“§ 433 Abs. 2 BGB zwar den Käufer dazu, den Kaufpreis zu zahlen, verrät jedoch wiederum nicht, wie genau der Verkäufer an sein Geld gelangt.
Wie Du leicht nachlesen kannst, setzt sich dieses Schema bei den anderen Schuldverhältnissen fort. Das gilt etwa für den Darlehensvertrag § 488 Abs. 1 BGB („verpflichtet“), das Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB („versprochen“), den Mietvertrag nach § 535 BGB („verpflichtet“), die Leihe nach § 598 BGB („verpflichtet“), das Sachdarlehen nach § 607 BGB („verpflichtet“), den Dienstvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB („verpflichtet“), den Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB („verpflichtet“), den Auftrag nach § 662 BGB („verpflichtet“), die Verwahrung nach § 688 BGB („verpflichtet“) oder den Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB („verpflichtet“).
Was man durchweg vermisst, sind Formulierungen dergestalt, dass das Eigentum (oder auch nur der Besitz) „übergeht“ oder die Übereignung „bewirkt“ wird. Selbst wenn man das gesamte zweite Buch des BGB („Recht der Schuldverhältnisse“, §§ 241 - 853 BGB) durchforstet, findet man dazu nichts.
Zweck und Rechtsgrund für Verfügungen
Eine wichtige Funktion des Verpflichtungsgeschäfts liegt darin, dass es den Zweck und „Rechtsgrund“ für Verfügungen, aber auch für rein tatsächliche Erfüllungshandlungen, bildet. Fehlt dieser Rechtsgrund, etwa weil ein Kaufvertrag nach § 142 Abs. 1 BGB durch Anfechtung nichtig ist, kann das dann rechtsgrundlos Erlangte nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (sog. Leistungskondiktion) zurückgefordert werden. Ist er wirksam, bildet das Verpflichtungsgeschäft – hier der Kaufvertrag – den Grund für das „Behaltendürfen“. Die Ansprüche aus dem Verpflichtungsgeschäft erlöschen nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie – etwa durch eine Verfügung – erfüllt werden.