Begriff
Verfügung (Verfügungsgeschäft) ist die rechtsgeschäftliche Veränderung eines bestehenden Rechts durch dessen Übertragung, Aufhebung, Belastung oder sonstige inhaltliche Änderung. Gängige Beispiele sind die Übereignung beweglicher oder unbeweglicher Sachen (§ 929 S. 1 BGB) sowie die Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB).
Sachenrecht und darüber hinaus
Zwar verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB dazu, dem Käufer Eigentum zu verschaffen. Dann jedoch schweigt das gesamte 2. Buch des BGB (§§ 241 - 853 BGB) darüber, wie denn eigentlich Eigentum übergeht. Wir müssen also andernorts nach einer Vorschrift suchen, die diesen Übergang anordnet.
Die meisten Verfügungen – insbesondere über Eigentum – finden sich im „Sachenrecht“, also dem Dritten Buch des BGB (§§ 854 - 1296 BGB). Für die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen regelt etwa § 929 S. 1 BGB, was dazu erforderlich ist. Im Schuldrecht wird lediglich die Übertragung von Forderungen und sonstigen Rechten erfasst, vgl. §§ 398 ff. BGB.
Verfügung als Rechtsgeschäft
Jede Verfügung verlangt ein Rechtsgeschäft. Oft spricht das BGB hier auch von einer Einigung (Bsp.: § 929 S. 1 BGB oder § 873 Abs. 1 BGB) oder von einem Vertrag (Bsp.: § 397 BGB, § 1205 Abs. 1 BGB oder § 398 BGB). Speziell bei der Verfügung über Eigentum hat es sich eingebürgert, von der „dinglichen Einigung“ zu sprechen. Du solltest Dich dem ruhig anschließen, da Du solche Verfügungen dann deutlich von Verpflichtungsgeschäften wie etwa einem Kaufvertrag abgrenzt.
Beispiele
Gängige Verfügungen sind die Übereignung beweglicher (§ 929 S. 1 BGB) oder unbeweglicher (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) Sachen sowie die Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB. Ebenfalls Verfügung sind die Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) oder die Verpfändung einer beweglichen Sache (§§ 1204 ff. BGB), eines Rechts (§§ 1273 ff. BGB) oder eines Grundstücks (§§ 1113 ff. BGB).
Zweck der Verfügung
Zwar sind Verfügungen von anderen Rechtsgeschäften strikt zu trennen (Trennungsprinzip) und in ihrer Wirksamkeit von diesen unabhängig (Abstraktionsprinzip). Doch liegt der Zweck einer Verfügung regelmäßig darin, eine Pflicht aus dem Verpflichtungsgeschäft zu erfüllen. Denn erst dann erlöschen diese Pflichten, vgl. § 362 Abs. 1 BGB, muss man also etwa als Käufer nicht ständig aufs Neue zahlen.
Hatte sich etwa der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB durch Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen, sorgt die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB dann dafür, dass er diese Pflicht tatsächlich erfüllt.
Erfüllung ohne Verfügung
Keine Verfügung, weil kein Rechtsgeschäft, sind rein tatsächliche Vorgänge wie etwa der Besitzerwerb durch Ergreifung (§ 854 Abs. 1 BGB), Besitzaufgabe (§ 856 Abs. 1 BGB) oder Übergabe. Auch der Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB) erfolgt nicht durch Rechtsgeschäft, sondern gesetzlich („automatisch“).
Nicht immer ist also eine Verfügung erforderlich, um ein Verpflichtungsgeschäft zu erfüllen. Bei der Verwahrung nach § 688 BGB z. B. schuldet der Verwahrer lediglich ein rein tatsächliches Verhalten. Auch beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete nach § 611 BGB lediglich, die versprochenen Dienste faktisch zu erbringen.
Sogar der bei einem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB versprochene Eigentumsübergang mag sich ohne Rechtsgeschäft, nämlich gesetzlich, vollziehen (vgl. etwa die §§ 946 ff. BGB). Näheres dazu lernst Du im Sachenrecht.
Durchsetzung (Klage und Vollstreckung)
Weigert sich der Verkäufer, wie nach § 433 Abs. 1 Alt. 2 BGB geschuldet das Eigentum an der Kaufsache zu übertragen, kann ihn der Käufer auf Abgabe der nach § 929 S. 1 BGB (oder z. B. § 873 Abs. 1 BGB, § 398 S. 1 BGB usw.) erforderlichen Willenserklärung verklagen.
Verurteilt das Gericht den Verkäufer rechtskräftig, gilt die geschuldete Willenserklärung gem. § 894 S. 1 ZPO als abgegeben, so dass das Eigentum dann letztlich tatsächlich übergeht.