„Gegenstand“
Begriff
Das BGB unterscheidet in den
„Sachenrecht“
Das nicht grundlos so genannte Sachenrecht behandelt vor allem Sachen, darunter die damit verbundenen Befugnisse sowie Verfügungen hierüber.
Nicht-körperliche Gegenstände
Beispiele
Keine Sachen, weil keine körperliche Gegenstände, sind Rechte aller Art. Das können Forderungen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. ein Patent) oder Gesellschaftsanteile (Bsp. Geschäftsanteile gem.
Inhalt und Begründung
Inhalt und Begründung nicht-körperlicher Gegenstände sind teilweise im Sachenrecht geregelt, oft aber auch im sonstigen BGB und weit darüber hinaus. Siehe etwa zum Pfandrecht an Rechten die
Übertragung
Demgegenüber findet sich die Übertragung solcher Rechte (sog. Abtretung) vor allem im Schuldrecht, nämlich in den