StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

„Gegenstand“

Begriff

Das BGB unterscheidet in den §§ 90 ff. BGB sog. körperliche Gegenstände („Sache“) von nicht-körperlichen Gegenständen wie Forderungen oder sonstige Rechte.

„Sachenrecht“

Das nicht grundlos so genannte Sachenrecht behandelt vor allem Sachen, darunter die damit verbundenen Befugnisse sowie Verfügungen hierüber.

Nicht-körperliche Gegenstände

Beispiele

Keine Sachen, weil keine körperliche Gegenstände, sind Rechte aller Art. Das können Forderungen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. ein Patent) oder Gesellschaftsanteile (Bsp. Geschäftsanteile gem. §§ 5a Abs. 2, 15 GmbHG) sein.

Inhalt und Begründung

Inhalt und Begründung nicht-körperlicher Gegenstände sind teilweise im Sachenrecht geregelt, oft aber auch im sonstigen BGB und weit darüber hinaus. Siehe etwa zum Pfandrecht an Rechten die §§ 1273 ff. BGB.

Übertragung

Demgegenüber findet sich die Übertragung solcher Rechte (sog. Abtretung) vor allem im Schuldrecht, nämlich in den §§ 398 ff. BGB.

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