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Verzugsschaden (Fall)

Wo bleibt das Bier? Schadensersatz bei Verzug
Sachverhalt

G gehört eine technisch aufwändige Zapfanlage. Als sie ihren Dienst einstellt, vereinbart er mit dem Zapfanlagen-Service S eine Reparatur tagsüber (G öffnet erst am Abend) bis zum 5. Mai. Leider schafft es S nicht, diesen Termin einzuhalten, weil er zu viele Aufträge angenommen hat. Er informiert G darüber, dass die Zapfanlage erst am 10. Mai repariert sein werde.

Am 9. Mai beginnt Nachbar N des S auf seinem Grundstück mit Bauarbeiten. Dabei beschädigt er mit seinem Bagger diverse Versorgungsleitungen. S hat dadurch tagelang keinen Strom und kann nicht arbeiten. Nur deshalb kann er die Zapfanlage erst am 15. Mai wieder zurückbringen.

Kann G von S Ersatz seines entgangenen Gewinns von 20 Euro pro Tag für die Zeit vom 5. bis 14. Mai verlangen?

Zeitablauf
  • G und S vereinbaren die Reparatur der Zapfanlage bis zum 5. Mai
  • S informiert G darüber, die Reparatur erst zum 10. Mai abschließen zu können.
  • Der Bagger des Nachbarn schlägt am 9. Mai zu, so dass S erst einmal nicht arbeiten kann.
  • Am 15. Mai liefert S endlich die reparierte Zapfanlage bei G ab.
Gliederung

Anspruch G gegen S, 250 Euro, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB

G könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 250 Euro aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB haben. Das setzt voraus, dass zwischen beiden ein Schuldverhältnis bestand, S hieraus eine Pflicht verletzt hat, S diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und er sich vom 5. Mai bis 15. Mai im Verzug befand.

Aha: Es ist nicht völlig klar, für wie viele Tage G wirklich Verzugsschaden verlangen kann? Dann nehme in der Ausgangsfrage den denkbar höchsten Betrag. Was davon G tatsächlich bekommt, prüfst Du ja erst noch in aller Ruhe.

A. Schuldverhältnis

Es müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Dieses wird nach § 311 Abs. 1 BGB insbesondere durch einen Vertrag begründet, zum möglichen Inhalt vgl. § 241 BGB.

Hier haben G und S einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB geschlossen. Denn bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157 BGB ist bei einer Reparatur nicht nur gutes Bemühen, sondern der tatsächliche Reparaturerfolg geschuldet.

Aha: Hier scheint der genaue Vertragstyp zwar auf den ersten Blick nicht so wichtig zu sein. Doch selbst wenn dem tatsächlich so wäre, solltest Du zumindest in klaren Fällen deutlich aussprechen, dass und warum hier ein Werkvertrag vorliegt, um so ein weiteres Häckchen zu sammeln.

B. Pflichtverletzung
I. Leistung später als vereinbart

S müsste eine Pflicht aus dem diesem Werkvertrag verletzt haben. Hier hatte sich S verpflichtet, die Zapfanlage bis zum 5. Mai zu reparieren. Tatsächlich tat er das jedoch erst zum 15. Mai. Damit hat er eine Pflichtverletzung begangen, nämlich später als vertraglich geschuldet geleistet. Es liegt ein Verzug vor.

II. Zusätzliche Voraussetzungen gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB

S verlangt hier Schadensersatz wegen Verzugs, nämlich der nicht termingerechten Reparatur der Zapfanlage. Für diese Pflichtverletzung sind nach § 280 Abs. 2 BGB die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB zu prüfen.

Aha: Da der Verzug den Spezialfall einer Pflichtverletzung bildet, wird hier § 286 BGB innerhalb der Pflichtverletzung geprüft. Es wäre aber auch vertretbar, den Verzug gesondert – etwa als C. – zu diskutieren.

1. Fälligkeit

S käme nur dann in Verzug, wäre die von ihm geschuldete Leistung überhaupt fällig. Wann etwas fällig ist, konkretisiert § 271 BGB.

Hier hatten S und G eine Zeit nach dem Kalender, nämlich den 5. Mai, vereinbart. Daher kann G die Leistung nach § 271 Abs. 2 BGB zwar nicht vorher, wohl aber ab dann verlangen. Nach der Vereinbarung von S und G sollte die Reparatur spätestens tagsüber am 5. Mai erfolgen.

2. Keine Einreden

Erhöbe S wirksam eine Einrede gegen seine Reparaturpflicht, käme er auch nicht in Verzug. Hier kommt allenfalls eine solche aus § 320 Abs. 1 BGB („Zug um Zug“) in Betracht.

Allerdings ist bei einem Werkvertrag der Unternehmer vorleistungspflichtig, vgl. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vergütung ist erst mit der Abnahme des Werkes zu entrichten. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Einrede aus § 320 BGB bei § 286 BGB nur bestehen oder tatsächlich erhoben werden muss.

Aha: Auch wenn es hier angesichts des § 640 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf die umstrittene Frage ankommt, ob die Einrede aus § 320 BGB für die Hinderung eines Verzugs tatsächlich erhoben werden muss, kannst Du dennoch (Häkchen sammeln!) beiläufig erwähnen, dass Du dieses Problem kennst.

3. Mahnung des G
a) Begriff

Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nur in Verzug, wer „auf eine Mahnung des Gläubigers“ nicht leistet.

„Mahnung“ ist eine zumindest rechtsgeschäftsähnliche, an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige, eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen. Hieran fehlt es hier.

Aha: Du weißt, was eine Mahnung ist? Dann demonstriere dem Korrektor Dein Wissen, selbst wenn sie hier letztlich entbehrlich sein sollte.

b) Entbehrlichkeit

Eine Mahnung ist hier allerdings nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da S und G den 5. Mai und damit eine Zeit nach dem Kalender vereinbart haben.

Aha: Diskutiere nie eine Ausnahme (hier § 286 Abs. 2 BGB), bevor Du nicht zumindest kurz den Grundsatz (hier: Notwendigkeit einer Mahnung gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB) erwähnt hast.

4. Nichtleistung

Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er die geschuldete Leistung nicht (rechtzeitig) erbringt.

Aha: Die Frage, ob „Leistet“ bei § 286 Abs. 1 BGB auch den Erfolgseintritt verlangt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn S sollte die reparierte Zapfanlage wieder zu G bringen, so dass Leistungs- und Erfolgsort zusammenfallen.

S brachte die reparierte Zapfanlage erst am 15. Mai zurück, so dass der Verzug auch erst ab diesem Zeitpunkt entfiel.

C. Vertretenmüssen
I. Fahrlässigkeit des S

S müsste den Verzug zu vertreten haben, vgl. § 286 Abs. 4 BGB (sowie § 280 Abs. 1 S. 2 BGB allgemein für Pflichtverletzungen).

Aha: Vertretbar wäre es auch, § 286 Abs. 4 BGB bereits als B. II. 5. zu prüfen, um hier dann nur noch dorthin zu verweisen.

Aha: § 286 Abs. 4 BGB enthält das, was bereits § 280 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt, weil auch andere Normen als § 280 Abs. 2 BGB einen Verzug verlangen, vgl. etwa die §§ 287 ff., 339 S. 1, 543 Abs. 2 Nr. 3 a), 990 Abs. 2 BGB. Dort wird § 286 Abs. 4 BGB dann wichtig.

Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Schuldner grundsätzlich Vorsatz und die in Abs. 2 näher definierte Fahrlässigkeit zu vertreten. Während des Verzugs hat er dann nach § 287 S. 1 BGB jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Hier könnte der insoweit beweisbelastete S die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

S verspätete sich, weil er zu viele Aufträge angenommen hatte. Im Geschäftsverkehr ist zu erwarten, dass ein Anbieter nur so viele Aufträge annimmt, wie er vertrags- und damit termingerecht erfüllen kann. S handelte also fahrlässig, er hat den Verzugseintritt zu vertreten.

Aha: Auf die in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 286 Abs. 4 BGB enthaltene Umkehr der Beweislast kommt es hier nicht an, da der Sachverhalt zu dieser Frage nicht schweigt. Daher solltest Du das allenfalls nebenher erwähnen (etwa wie oben: „der insoweit beweisbelastete“).

II. Baggervorfall am 9. Mai

Durch den „Baggervorfall“ am 9. Mai könnte jedoch S seinen Verzug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu vertreten haben. Schließlich war nicht er es, sondern sein Nachbar, der das Stromkabel „traf“, wodurch S ab dann nicht mehr arbeiten konnte.

Eine Zurechnung des Verschuldens des Nachbarn nach § 287 BGB scheidet aus, da dieser kein Erfüllungsgehilfe des S ist. Die bloße Nachbarschaft begründet kein Schuldverhältnis, S bediente sich nicht des N zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.

Aha: Hier überhaupt an § 278 BGB zu denken, drängt sich nicht unbedingt auf. Diese Frage wird hier erwähnt, weil zumindest zu § 242 BGB vertreten wird, dass es ein „nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis“ gebe. Doch bildet dieses nach richtiger Ansicht kein Schuldverhältnis, vgl. dazu etwa aus der Rechtsprechung BGH, Urt. v. 6. Juli 2001 – V ZR 246/00.

III. Haftung auch für Zufall

S haftet vorliegend jedoch nach § 287 S. 2 BGB auch für Zufall: Hätte er die Zapfanlage rechtzeitig, nämlich wie vereinbart am 5. Mai repariert, hätte sich der Baggervorfall nicht ausgewirkt.

D. Schadenshöhe

Gemäß § 249 S. 1 BGB ist G so zu stellen, wie er jetzt stünde, wäre das schädigende Ereignis – hier der Verzug – damals nicht eingetreten.

Ohne Verzug wären S keine 20 Euro pro Tag an Gewinn entgangen. Nach § 252 BGB ist dieser zu ersetzen. Damit kann G von S nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB insgesamt 200 Euro Schadensersatz verlangen.

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