Verzugsschaden (Fall)
G gehört eine technisch aufwändige Zapfanlage. Als sie ihren Dienst einstellt, vereinbart er mit dem Zapfanlagen-Service S eine Reparatur tagsüber (G öffnet erst am Abend) bis zum 5. Mai. Leider schafft es S nicht, diesen Termin einzuhalten, weil er zu viele Aufträge angenommen hat. Er informiert G darüber, dass die Zapfanlage erst am 10. Mai repariert sein werde.
Am 9. Mai beginnt Nachbar N des S auf seinem Grundstück mit Bauarbeiten. Dabei beschädigt er mit seinem Bagger diverse Versorgungsleitungen. S hat dadurch tagelang keinen Strom und kann nicht arbeiten. Nur deshalb kann er die Zapfanlage erst am 15. Mai wieder zurückbringen.
Kann G von S Ersatz seines entgangenen Gewinns von 20 Euro pro Tag für die Zeit vom 5. bis 14. Mai verlangen?
- G und S vereinbaren die Reparatur der Zapfanlage bis zum 5. Mai
- S informiert G darüber, die Reparatur erst zum 10. Mai abschließen zu können.
- Der Bagger des Nachbarn schlägt am 9. Mai zu, so dass S erst einmal nicht arbeiten kann.
- Am 15. Mai liefert S endlich die reparierte Zapfanlage bei G ab.
Anspruch G gegen S, 250 Euro, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
G könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 250 Euro aus
Aha: Es ist nicht völlig klar, für wie viele Tage G wirklich Verzugsschaden verlangen kann? Dann nehme in der Ausgangsfrage den denkbar höchsten Betrag. Was davon G tatsächlich bekommt, prüfst Du ja erst noch in aller Ruhe.
Es müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Dieses wird nach
Hier haben G und S einen Werkvertrag gem.
Aha: Hier scheint der genaue Vertragstyp zwar auf den ersten Blick nicht so wichtig zu sein. Doch selbst wenn dem tatsächlich so wäre, solltest Du zumindest in klaren Fällen deutlich aussprechen, dass und warum hier ein Werkvertrag vorliegt, um so ein weiteres Häckchen zu sammeln.
S müsste eine Pflicht aus dem diesem Werkvertrag verletzt haben. Hier hatte sich S verpflichtet, die Zapfanlage bis zum 5. Mai zu reparieren. Tatsächlich tat er das jedoch erst zum 15. Mai. Damit hat er eine Pflichtverletzung begangen, nämlich später als vertraglich geschuldet geleistet. Es liegt ein Verzug vor.
S verlangt hier Schadensersatz wegen Verzugs, nämlich der nicht termingerechten Reparatur der Zapfanlage. Für diese Pflichtverletzung sind nach
Aha: Da der Verzug den Spezialfall einer Pflichtverletzung bildet, wird hier
S käme nur dann in Verzug, wäre die von ihm geschuldete Leistung überhaupt fällig. Wann etwas fällig ist, konkretisiert
Hier hatten S und G eine Zeit nach dem Kalender, nämlich den 5. Mai, vereinbart. Daher kann G die Leistung nach
Erhöbe S wirksam eine Einrede gegen seine Reparaturpflicht, käme er auch nicht in Verzug. Hier kommt allenfalls eine solche aus
Allerdings ist bei einem Werkvertrag der Unternehmer vorleistungspflichtig, vgl.
Aha: Auch wenn es hier angesichts des
Nach
„Mahnung“ ist eine zumindest rechtsgeschäftsähnliche, an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige, eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen. Hieran fehlt es hier.
Aha: Du weißt, was eine Mahnung ist? Dann demonstriere dem Korrektor Dein Wissen, selbst wenn sie hier letztlich entbehrlich sein sollte.
Eine Mahnung ist hier allerdings nach
Aha: Diskutiere nie eine Ausnahme (hier
Nach
Aha: Die Frage, ob „Leistet“ bei
S brachte die reparierte Zapfanlage erst am 15. Mai zurück, so dass der Verzug auch erst ab diesem Zeitpunkt entfiel.
S müsste den Verzug zu vertreten haben, vgl.
Aha: Vertretbar wäre es auch,
Aha:
Nach
S verspätete sich, weil er zu viele Aufträge angenommen hatte. Im Geschäftsverkehr ist zu erwarten, dass ein Anbieter nur so viele Aufträge annimmt, wie er vertrags- und damit termingerecht erfüllen kann. S handelte also fahrlässig, er hat den Verzugseintritt zu vertreten.
Aha: Auf die in
Durch den „Baggervorfall“ am 9. Mai könnte jedoch S seinen Verzug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu vertreten haben. Schließlich war nicht er es, sondern sein Nachbar, der das Stromkabel „traf“, wodurch S ab dann nicht mehr arbeiten konnte.
Eine Zurechnung des Verschuldens des Nachbarn nach
Aha: Hier überhaupt an
S haftet vorliegend jedoch nach
Gemäß
Ohne Verzug wären S keine 20 Euro pro Tag an Gewinn entgangen. Nach