StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Leistungs- und Preisgefahr (Fall)

Gesund, gesünder, superfood Leistung und Gegenleistung bei Unmöglichkeit
Sachverhalt

Karolin (K) bekommt auf einer Party mit, dass die ebenfalls anwesende Veronika (V) ganz tolle, glutenfreie Aloe vera-Zitronengrass-Gojibeeren-Chiasamen-Kuchen mit Nonisaft und Kudzu backt. Umso mehr freut sie sich, dass V nach etwas Überredung spontan einwilligt, für 50 € einen solchen Kuchen zu backen und ihn von Hamburg (wo V lebt) zu K nach Rostock zu schicken.

Am nächsten Tag teilt K der V ihre Adresse mit, gibt aber vor lauter Freude aus Versehen ihre alte, nicht mehr gültige Anschrift an. V tut wie versprochen und schickt den Kuchen ab. Der Paketbote sucht unter der auf dem Paket stehenden Adresse vergeblich nach einer K, weshalb das Paket nach einigen Tagen wieder zurück zu V wandert. Nunmehr ist allerdings der schöne Kuchen verdorben.

K ist sauer und verlangt von V erneute Lieferung des Kuchens (die korrekte Adresse reicht sie nun nach). V will davon nichts wissen, wohl aber die 50 € von K. Zu Recht?

Gliederung

A. K → V, Übergabe und Übereignung des Kuchens, §§ 433 Abs. 1 S. 1, 650 Abs. 1 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kuchens nach §§ 433 Abs. 1 S. 1, 650 Abs. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass beide einen Werklieferungsvertrag geschlossen haben und der Anspruch der K nicht nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen ist.

Aha: Im Obersatz solltest Du nur das als Voraussetzung aufführen, was Du nachfolgenden dann auch tatsächlich prüfst.

I. Werklieferungsvertrag

Da V den Kuchen erst noch backen muss, sind nach § 650 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf anzuwenden (sog. Werklieferungsvertrag).

K und V haben sich auch entsprechend geeinigt, die Willenserklärung der K liegt im erfolgreichen überreden der V, die der V darin, spontan einzuwilligen.

Die wesentlichen Vertragsbestandteile (Kuchen, Preis und Parteien) liegen genauso fest wie ein Rechtsbindungswille (vgl. § 145 BGB) allein wegen des nicht unerheblichen Preises anzunehmen ist.

Aha: Bei diesem Gliederungspunkt erscheint Urteilsstil noch angemessen, viel gibt der Sachverhalt ohnehin nicht her, und die Schwerpunkte des Falls liegen ersichtlich im Leistungsstörungsrecht.

II. Ausschluss des Leistungsanspruchs gem. § 275 Abs. 1 BGB

Der Anspruch der K auf Leistung könnte jedoch gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Das setzt voraus, dass die Lieferung des Kuchens für V oder jedermann unmöglich ist.

Aha: Gewöhne Dir an, in der Ausgangsfrage schlicht die Formulierung des Gesetzes zu verwenden (hier also: „Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen“). So musst Du Dir nichts merken und arbeitest mit dem Gesetz.

1. Gattungsschuld

Beschränkte sich die Leistungspflicht der V auf das mittlerweile verdorbene Kuchenexemplar, wäre Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Hiergegen spricht jedoch, dass es sich bei einem nach Rezept zu backenden Kuchen nicht um eine sog. Speziesschuld, sondern eine Gattungsschuld (vgl. § 243 BGB) handelt: V schuldete nicht ein spezielles Kuchenexemplar, sondern eines der von ihr versprochenen Sorte. Sie muss also grundsätzlich einen neuen Kuchen backen.

2. Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB

Möglicherweise beschränkte sich das Schuldverhältnis (und damit die Leistungspflicht der V) jedoch gem. § 243 Abs. 2 BGB (sog. Konkretisierung) auf den mittlerweile verdorbenen Kuchen. Hierzu müsste V „das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan“ haben.

a) Schickschuld

Was danach erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt und damit ggf. nach §§ 133, 157 BGB durch eine Auslegung. Im hier zu würdigenden Sachverhalt schuldete V als Leistungshandlung bei verständiger Würdigung „lediglich“, den Kuchen vertragsgemäß zu backen und dann an K zu versenden. Nicht schuldete sie hingegen, den Kuchen selbst zu K zu transportieren. Davon geht – als Regelfall – auch der insbesondere die Preisgefahr regelnde § 447 Abs. 1 BGB aus, man spricht von einer sogenannten Schickschuld.

Aha: Sammele Häkchen, indem Du – soweit passend – einschlägige Fachbegriffe (hier: Leistungshandlung, Preisgefahr, Schickschuld) verwendest. So zeigst dem Korrektor auch, dass Du die Materie beherrscht.

b) Erforderliche

V müsste also den Kuchen vertragsgemäß versandt haben. Hiergegen könnte zwar sprechen, dass sie eine falsche Adresse verwandte, so dass der Kuchen nie K erreichte. Doch verwandte sie die ihr von K übermittelte Adresse und kann von ihr nicht mehr verlangt werden, als dann auch diese zu verwenden.

Damit hat V das ihrerseits Erforderliche getan und ist Konkretisierung eingetreten. Ihre Leistungspflicht beschränkte sich auf den von ihr für K bereits gebackenen Kuchen.

3. Unmöglichkeit

Die Lieferung dieses bereits gebackenen Kuchens müsste ist gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, da er mittlerweile verdarb und damit unbrauchbar ist.

Damit ist der Anspruch der K gegen V aus §§ 433 Abs. 1, 650 Abs. 1 BGB gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Aha: Wie fast immer würde ich es mir hier ersparen, einen gesonderten Gliederungspunkt „Ergebnis“ zu verwenden.

B. Anspruch V → K, 50 €, §§ 433 Abs. 2, 650 Abs. 1 BGB

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 50 € aus §§ 433 Abs. 2, 650 Abs. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass beide einen entsprechenden Werklieferungsvertrag geschlossen haben und der Zahlungsanspruch nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen ist.

I. Werklieferungsvertrag

V und K haben einen Werklieferungsvertrag über den Kuchen geschlossen, siehe oben.

Aha: Hier nur nach oben verweisen, das hast Du schon geprüft.

II. Entfallen des Anspruchs auf die Gegenleistung gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Der Anspruch der V gegen K auf Zahlung der 50 Euro könnte jedoch gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sein. Das setzt voraus, dass es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt und der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht.

1. Gegenseitiger Vertrag

Der hier geschlossene Werklieferungsvertrag ist ein gegenseitiger, weil die Lieferung des Kuchens mit der Zahlung von 50 € als zwei Hauptleistungspflichten verknüpfender Vertrag.

Aha: Dieses Tatbestandsmerkmal ergibt sich schon daraus, dass § 326 BGB in Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 des BGB mit der Überschrift „Gegenseitiger Vertrag“ steht. Die dort angeordnete Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ergäbe aber auch sonst keinen Sinn.

2. Leistungsbefreiung der V

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB braucht V nicht zu leisten, siehe oben.

III. Behalten des Anspruchs auf die Gegenleistung gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB

V könnte ihren Anspruch auf Zahlung der 50 € nach der Gegeneinwendung des § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB behalten, die Preisgefahr also auf K übergegangen sein.

Aha: Du hast Dir die Mühe gemacht, Begriffe wie Leistungs- oder Preisgefahr oder die Einordnung des § 326 Abs. 2 BGB als Gegeneinwendung zu erlernen und damit sicher zu handhaben? Dann demonstriere auch – falls passend – Deine hart erarbeiten Fähigkeiten.

Das setzt voraus, dass K als Gläubigerin des Kuchens allein oder weit überwiegend für deren Verderben verantwortlich ist. Das ist hier ersichtlich der Fall, da es K war, die V eine falsche Adresse übermittelte.

Hierzu lässt sich auch – allerdings nur entsprechend, weil streng genommen nur Leistungspflichten adressierend (hier geht es eher um eine Obliegenheit) – der Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB verwenden.

Aha: Dieser letzte Satz geht schon „hart in Richtung nerviger Schlaumeierei“. Doch jedenfalls, wenn Du auch die „Basics“ beherrscht, solltest auch hier Dein Licht nicht unter den Scheffel stellen.

Im Ergebnis kann daher V von K die Zahlung des Kaufpreises von 50 € nach §§ 433 Abs. 2, 650 Abs. 1 BGB verlangen.

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