Leistungs- und Preisgefahr (Fall)
Karolin (K) bekommt auf einer Party mit, dass die ebenfalls anwesende Veronika (V) ganz tolle, glutenfreie Aloe vera-Zitronengrass-Gojibeeren-Chiasamen-Kuchen mit Nonisaft und Kudzu backt. Umso mehr freut sie sich, dass V nach etwas Überredung spontan einwilligt, für 50 € einen solchen Kuchen zu backen und ihn von Hamburg (wo V lebt) zu K nach Rostock zu schicken.
Am nächsten Tag teilt K der V ihre Adresse mit, gibt aber vor lauter Freude aus Versehen ihre alte, nicht mehr gültige Anschrift an. V tut wie versprochen und schickt den Kuchen ab. Der Paketbote sucht unter der auf dem Paket stehenden Adresse vergeblich nach einer K, weshalb das Paket nach einigen Tagen wieder zurück zu V wandert. Nunmehr ist allerdings der schöne Kuchen verdorben.
K ist sauer und verlangt von V erneute Lieferung des Kuchens (die korrekte Adresse reicht sie nun nach). V will davon nichts wissen, wohl aber die 50 € von K. Zu Recht?
A. K → V, Übergabe und Übereignung des Kuchens, §§ 433 Abs. 1 S. 1, 650 Abs. 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kuchens nach
Aha: Im Obersatz solltest Du nur das als Voraussetzung aufführen, was Du nachfolgenden dann auch tatsächlich prüfst.
I. Werklieferungsvertrag
Da V den Kuchen erst noch backen muss, sind nach
K und V haben sich auch entsprechend geeinigt, die Willenserklärung der K liegt im erfolgreichen überreden der V, die der V darin, spontan einzuwilligen.
Die wesentlichen Vertragsbestandteile (Kuchen, Preis und Parteien) liegen genauso fest wie ein Rechtsbindungswille (vgl.
Aha: Bei diesem Gliederungspunkt erscheint Urteilsstil noch angemessen, viel gibt der Sachverhalt ohnehin nicht her, und die Schwerpunkte des Falls liegen ersichtlich im Leistungsstörungsrecht.
II. Ausschluss des Leistungsanspruchs gem. § 275 Abs. 1 BGB
Der Anspruch der K auf Leistung könnte jedoch gem.
Aha: Gewöhne Dir an, in der Ausgangsfrage schlicht die Formulierung des Gesetzes zu verwenden (hier also: „Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen“). So musst Du Dir nichts merken und arbeitest mit dem Gesetz.
1. Gattungsschuld
Beschränkte sich die Leistungspflicht der V auf das mittlerweile verdorbene Kuchenexemplar, wäre Unmöglichkeit gem.
2. Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB
Möglicherweise beschränkte sich das Schuldverhältnis (und damit die Leistungspflicht der V) jedoch gem.
a) Schickschuld
Was danach erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt und damit ggf. nach
Aha: Sammele Häkchen, indem Du – soweit passend – einschlägige Fachbegriffe (hier: Leistungshandlung, Preisgefahr, Schickschuld) verwendest. So zeigst dem Korrektor auch, dass Du die Materie beherrscht.
b) Erforderliche
V müsste also den Kuchen vertragsgemäß versandt haben. Hiergegen könnte zwar sprechen, dass sie eine falsche Adresse verwandte, so dass der Kuchen nie K erreichte. Doch verwandte sie die ihr von K übermittelte Adresse und kann von ihr nicht mehr verlangt werden, als dann auch diese zu verwenden.
Damit hat V das ihrerseits Erforderliche getan und ist Konkretisierung eingetreten. Ihre Leistungspflicht beschränkte sich auf den von ihr für K bereits gebackenen Kuchen.
3. Unmöglichkeit
Die Lieferung dieses bereits gebackenen Kuchens müsste ist gem.
Damit ist der Anspruch der K gegen V aus
Aha: Wie fast immer würde ich es mir hier ersparen, einen gesonderten Gliederungspunkt „Ergebnis“ zu verwenden.
B. Anspruch V → K, 50 €, §§ 433 Abs. 2, 650 Abs. 1 BGB
V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 50 € aus
I. Werklieferungsvertrag
V und K haben einen Werklieferungsvertrag über den Kuchen geschlossen, siehe oben.
Aha: Hier nur nach oben verweisen, das hast Du schon geprüft.
II. Entfallen des Anspruchs auf die Gegenleistung gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Anspruch der V gegen K auf Zahlung der 50 Euro könnte jedoch gem.
1. Gegenseitiger Vertrag
Der hier geschlossene Werklieferungsvertrag ist ein gegenseitiger, weil die Lieferung des Kuchens mit der Zahlung von 50 € als zwei Hauptleistungspflichten verknüpfender Vertrag.
Aha: Dieses Tatbestandsmerkmal ergibt sich schon daraus, dass
2. Leistungsbefreiung der V
Gemäß
III. Behalten des Anspruchs auf die Gegenleistung gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB
V könnte ihren Anspruch auf Zahlung der 50 € nach der Gegeneinwendung des
Aha: Du hast Dir die Mühe gemacht, Begriffe wie Leistungs- oder Preisgefahr oder die Einordnung des
Das setzt voraus, dass K als Gläubigerin des Kuchens allein oder weit überwiegend für deren Verderben verantwortlich ist. Das ist hier ersichtlich der Fall, da es K war, die V eine falsche Adresse übermittelte.
Hierzu lässt sich auch – allerdings nur entsprechend, weil streng genommen nur Leistungspflichten adressierend (hier geht es eher um eine Obliegenheit) – der Maßstab des
Aha: Dieser letzte Satz geht schon „hart in Richtung nerviger Schlaumeierei“. Doch jedenfalls, wenn Du auch die „Basics“ beherrscht, solltest auch hier Dein Licht nicht unter den Scheffel stellen.
Im Ergebnis kann daher V von K die Zahlung des Kaufpreises von 50 € nach