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Grundtatbestand § 280 BGB

Tatbestand

Schuldverhältnis

§ 280 Abs. 1 BGB verlangt ein „Schuldverhältnis“. Dieser Begriff wird vor allem in zwei Vorschriften konkretisiert: Wie es begründet wird, findest Du in § 311 BGB. Welchen Inhalt es haben kann, verrät § 241 BGB.

Aha: Wann immer Du einschlägige Normen – hier also § 311 BGB und § 241 BGBzitieren kannst, tue das in einer Klausur. So erntest Du „leicht verdiente Häkchen“.

Pflichtverletzung

Der Schuldner muss eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzen. Was eine solche Pflichtverletzung ist, verrät Dir § 280 BGB leider nicht, es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Bei Verträgen (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) ist diese „Pflicht“ der Vertragsinhalt. Dieser wiederum ist gegebenenfalls durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

Komplizierter wird es bei den gerne (aber wenig weiterführend) als „gesetzlich“ bezeichneten Schuldverhältnissen. Diese werden in § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und § 311 Abs. 3 BGB („Dritthaftung“) angesprochen. Zu deren Inhalt muss auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

Vertretenmüssen

Begriff

Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB haftet nicht, wer die Pflichtverletzung „nicht zu vertreten hat“. Was ein Schuldner zu vertreten hat, verrät wiederum § 276 Abs. 1 BGB (zitieren!), nämlich grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Dabei konkretisiert § 276 Abs. 2 BGB den Begriff der Fahrlässigkeit. Ob es allerdings in einer Klausur bzw. in der Praxis eine große Hilfe ist, statt des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Fahrlässigkeit“ den der „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ prüfen zu müssen, sei dahingestellt…

Beweislast

Wenn § 280 Abs. 1 BGB seine Tatbestandsvoraussetzungen nicht – wie etwa § 823 Abs. 1 BGB – in einem Satz aufführt, sondern das Vertretenmüssen in einen zweiten Satz ausgliedert, regelt es damit die Beweislast:

Wer nach § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz fordert, muss nur das Schuldverhältnis und eine Pflichtverletzung darlegen und ggf. beweisen. Für das Vertretenmüssen obliegt das hingegen dem Schuldner.

Aha: Selbst wenn das Prozessrecht bei Dir noch nicht zum Prüfungsstoff gehört, werden solche Beweisregeln wichtig, wenn der Sachverhalt zum Vertretenmüssen schweigt. Dann solltest Du es als gegeben unterstellen.

Aha: Das Zivilrecht verwendet diese Rechtstechnik einer Zuweisung der Darlegungs- und Beweistlast auch anderswo mit Formulierungen wie „Dies gilt nicht, wenn …“ (vgl. neben § 280 Abs. 1 BGB etwa § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB) „es sei denn, dass …“ (Bsp.: § 932 Abs. 1 S. 1 BGB) oder „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn …“ (Bsp.: § 1004 Abs. 2 BGB).

Aufbau

Weil § 280 Abs. 1 BGB „nur“ aus diesen rechtstechnischen Gründen in zwei Sätze aufgeteilt wurde, hat es sich eingebürgert, die Pflichtverletzung als weiteres Tatbestandsmerkmal des Abs. 1 neben dem Schuldverhältnis und der Pflichtverletzung zu prüfen.

Es wäre allerdings nicht falsch, zunächst den Anspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB und im Anschluss daran die Einwendung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen.

Abgrenzung von der Pflichtverletzung

Bei sog. „handlungsbezogenen Pflichten“ ist es kaum möglich, die „objektive“ Pflichtverletzung vom „subjektiven“ Vertretenmüssen abzugrenzen. Näher dazu bei der Vertiefung zu § 280 BGB.

Zusätzliche Voraussetzungen

Verzugsschaden: §§ 280 Abs. 2, 286 BGB

Verlangt der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzugs, sind nach § 280 Abs. 2 BGB die „zusätzlichen Voraussetzungen“ (also weitere Tatbestandsvoraussetzungen) des § 286 BGB zu prüfen.

Schadensersatz statt der Leistung: §§ 280 Abs. 3, 281, 282, 283 BGB

Geht es um Schadensersatz in den in §§ 281 ff. BGB näher definierten Fallgruppen (darunter etwa Fristablauf gem. § 281 BGB, Interessenfortfall i. S. d. § 282 BGB oder Unmöglichkeit, vgl. § 283 BGB), sind wiederum zusätzlich noch weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Rechtsfolge

§ 280 Abs. 1 BGB spricht Schadenersatz zu. Dieser ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zu bestimmen.

Ist Wiederherstellung noch möglich, greifen die §§ 249 f. BGB, ansonsten hat der Schuldner nach § 251 Abs. 1 BGB Entschädigung zu leisten. Details gehören ins Schadensrecht.

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