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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Abstraktionsprinzip

Begriff

Abstraktion meint, dass die zu trennenden Verpflichtungen und Verfügungen auch in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind: Dass etwa der mit einem Minderjährigen abgeschlossene Kaufvertrag nach § 108 Abs. 1 BGB (schwebend) unwirksam ist, heißt noch lange nicht, dass dies auch für die Übereignung des Kaufgegenstand an ihn gemäß § 929 S. 1 BGB gilt.

Rückabwicklung

Die sorgfältige Trennung und Abstraktion sorgt dafür, dass bisweilen jemand Inhaber einer rechtlichen Position wie z. B. Eigentum wird, obwohl der Grund für diese Verfügung gar nicht wirksam ist. Ist zwar das Verpflichtungsgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag nach § 433 BGB), nicht jedoch eine Verfügung (z. B. nach § 929 S. 1 BGB) unwirksam, erfolgt die Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht, namentlich die sog. Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Näher dazu im Fallbeispiel.

Ist umgekehrt eine Verfügung unwirksam, bleibt das zugrunde liegende Verpflichtungs­geschäft grundsätzlich unberührt. Allerdings sind hier die Vorschriften zu Leistungsstörungen sorgsam zu prüfen.

„Fehleridentität“

Ebenso kann ein und derselbe Sachverhalt nach der gleichen, jeweils zu prüfenden Norm sowohl beim Verpflichtungs- als auch beim Verfügungsgeschäft zur Unwirksamkeit führen (sog. Doppelnichtigkeit oder Fehleridentität): Wer etwa beim Kauf über den Kaufgegenstand getäuscht wurde, kann regelmäßig sowohl den Kaufvertrag (§ 433 BGB) als auch die Übereignung des Geldes (§ 929 S. 1 BGB) gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten, da diese Täuschung dann für beide Rechtsgeschäfte ursächlich war. Ähnliches gilt oft für in § 123 Abs. 1 Alt. 2 erfasste Drohung.

„Fehleridentität“ ist keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip und daher auch nichts, was Du Dir für eine Klausur merken müsstest. Sofern Du jedes einzelne Rechtsgeschäft gesondert auf seine Wirksamkeit überprüfst, ergibt schlicht die sorgfältige Subsumtion, welches Rechtsgeschäft nach welcher Norm (auch) unwirksam ist.

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