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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

Siehe auch die Übersicht zu Motivirrtümern, die Rechtsfolgen einer Anfechtung, die Vertiefung zur Täuschung sowie die Täuschung durch Dritte.

Grundtatbestand

Nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann – mit der Rechtsfolge einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB – anfechten, wer seine Willenserklärung nur aufgrund einer Täuschung und damit eines Irrtums abgab. Dieser muss kausal auf einer vorsätzlichen („Arglist“) Täuschungshandlung beruhen. Zu „Dritten“ siehe § 123 Abs. 2 BGB.

Tatbestandsmerkmale

Willenserklärung

Nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss die Täuschung eine Willenserklärung beeinflussen.

Auch für die Täuschungsanfechtung gilt das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Die Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB ist also für jedes Rechtsgeschäft (Verpflichtung wie Verfügung) gesondert zu prüfen. Allerdings wird sich eine Täuschung praktisch oft auf sämtliche Rechtsgeschäfte auswirken; insofern mag man dann von „Fehleridentität“ sprechen.

Täuschungshandlung

Aktives Tun

Täuschen kann man in vielfältiger Form – etwa durch ein aktives Tun wie falsche Behauptungen oder sonstige Aktionen.

Unterlassen

Aber auch durch bloßes Unterlassen lässt sich täuschen – nämlich indem man den Irrtum einer anderen Person nicht beseitigt.

In diesem Fall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob die Gegenseite wirklich „verpflichtet“ sein sollte, den Irrenden aufzuklären. Anders formuliert wird ein Motivirrtum selbst in Arglistfällen nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur begrenzt berücksichtigt.

Sachlich gleichen sich die Kriterien für die Relevanz einer Nichtaufklärung bei § 123 BGB mit den Anforderungen an eine Aufklärungspflicht.

Arglist

Arglist meint vorsätzliches Handeln. Bedingter Vorsatz genügt. Der Täuschende muss es also zumindest für möglich halten, dass der Erklärende einem Irrtum erliegt, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nehmen. Fahrlässigkeit – egal welcher Form – reicht demgegenüber nicht.

Fehlt Vorsatz, kannst Du ggf. noch die Verletzung einer Aufklärungspflicht prüfen. Grundlage dafür ist ein Anspruch aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB.

Irrtum (Täuschungserfolg)

Irrtum ist jede subjektive Fehlvorstellung über Tatsachen – ganz gleich ob objektiv wesentlich oder nicht oder nach verständiger Würdigung „vernünftig“. Wenngleich das reine Werturteile oder gänzlich unbestimmte Aussagen ausschließt, enthalten diese oft einen irrtumsfähigen Tatsachenkern.

Auch subjektive Merkmale wie individuelle Kenntnisse, Absichten oder Überzeugungen sowie Wahrscheinlichkeiten können damit – zumal oft wichtiges und rationales Motiv für ein Rechtsgeschäft – Gegenstand einer Täuschung sein.

Erklärungen „ins Blaue hinein“ können vorsätzlich sein: Tätigt jemand Aussagen, von denen er nicht genau weiß, ob sie zutreffen oder nicht, so liegt die Täuschung darin, dass er zumindest konkludent vorgibt, hierzu etwas Substanzielles sagen zu können.

Kausalität

Nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss der Anfechtende zu seiner Willenserklärungbestimmt worden“ sein. Diese Kausalität verlangt (nach der aus dem Strafrecht bekannten conditio sine qua non-Formel), dass die Täuschung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Willenserklärung in ihrer konkreten Gestalt (Inhalt, Zeitpunkt) entfiele.

Auf ein Verschulden kommt es ausdrücklich nicht an, selbst eine noch so große Offensichtlichkeit der Täuschung hindert die Anfechtung nicht.

Da der arglistig Täuschende selten schützwürdig ist, gibt es keinen Grund, vom Getäuschten auch nur irgendeine Wachsamkeit, Verständigkeit, Eigenanstrengung o. Ä. zu verlangen. Gerade noch so leichtsinnige, sorglose Personen werden durch § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB geschützt (und profitieren besonders von diesem Schutz).

Demgegenüber fehlt es an einer Kausalität, wenn die Täuschung erst nach Erklärungsabgabe erfolgte, wenn der Erklärende die Täuschung durchschaut, zwischenzeitlich aufgeklärt wurde oder sich die Täuschung auf einen für den Irrenden dermaßen unwichtigen Umstand bezog, dass er bei Kenntnis der wahren Sachlage gleichermaßen entschieden hätte.

Widerrechtlichkeit

Wenngleich § 123 Abs. 1 BGB die Widerrechtlichkeit nur für die Drohung erwähnt, prüft man sie gemeinhin auch bei der Täuschungsanfechtung. Praktisch relevant wird das vor allem im Arbeitsrecht.

Fragt der Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nach einer Schwangerschaft, obwohl er das nicht darf (das Recht missbilligt das als Einstellungskriterium), darf die Bewerberin lügen, ohne dass der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten könnte.

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