Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Siehe auch die Übersicht zu Motivirrtümern, die Rechtsfolgen einer Anfechtung, die Vertiefung zur Täuschung sowie die Täuschung durch Dritte.
Grundtatbestand
Nach
Tatbestandsmerkmale
Willenserklärung
Nach
Auch für die Täuschungsanfechtung gilt das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Die Nichtigkeit nach
Täuschungshandlung
Aktives Tun
Täuschen kann man in vielfältiger Form – etwa durch ein aktives Tun wie falsche Behauptungen oder sonstige Aktionen.
Unterlassen
Aber auch durch bloßes Unterlassen lässt sich täuschen – nämlich indem man den Irrtum einer anderen Person nicht beseitigt.
In diesem Fall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob die Gegenseite wirklich „verpflichtet“ sein sollte, den Irrenden aufzuklären. Anders formuliert wird ein Motivirrtum selbst in Arglistfällen nach
Sachlich gleichen sich die Kriterien für die Relevanz einer Nichtaufklärung bei
Arglist
Arglist meint vorsätzliches Handeln. Bedingter Vorsatz genügt. Der Täuschende muss es also zumindest für möglich halten, dass der Erklärende einem Irrtum erliegt, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nehmen. Fahrlässigkeit – egal welcher Form – reicht demgegenüber nicht.
Fehlt Vorsatz, kannst Du ggf. noch die Verletzung einer Aufklärungspflicht prüfen. Grundlage dafür ist ein Anspruch aus culpa in contrahendo gemäß
Irrtum (Täuschungserfolg)
Irrtum ist jede subjektive Fehlvorstellung über Tatsachen – ganz gleich ob objektiv wesentlich oder nicht oder nach verständiger Würdigung „vernünftig“. Wenngleich das reine Werturteile oder gänzlich unbestimmte Aussagen ausschließt, enthalten diese oft einen irrtumsfähigen Tatsachenkern.
Auch subjektive Merkmale wie individuelle Kenntnisse, Absichten oder Überzeugungen sowie Wahrscheinlichkeiten können damit – zumal oft wichtiges und rationales Motiv für ein Rechtsgeschäft – Gegenstand einer Täuschung sein.
Erklärungen „ins Blaue hinein“ können vorsätzlich sein: Tätigt jemand Aussagen, von denen er nicht genau weiß, ob sie zutreffen oder nicht, so liegt die Täuschung darin, dass er zumindest konkludent vorgibt, hierzu etwas Substanzielles sagen zu können.
Kausalität
Nach
Auf ein Verschulden kommt es ausdrücklich nicht an, selbst eine noch so große Offensichtlichkeit der Täuschung hindert die Anfechtung nicht.
Da der arglistig Täuschende selten schützwürdig ist, gibt es keinen Grund, vom Getäuschten auch nur irgendeine Wachsamkeit, Verständigkeit, Eigenanstrengung o. Ä. zu verlangen. Gerade noch so leichtsinnige, sorglose Personen werden durch
Demgegenüber fehlt es an einer Kausalität, wenn die Täuschung erst nach Erklärungsabgabe erfolgte, wenn der Erklärende die Täuschung durchschaut, zwischenzeitlich aufgeklärt wurde oder sich die Täuschung auf einen für den Irrenden dermaßen unwichtigen Umstand bezog, dass er bei Kenntnis der wahren Sachlage gleichermaßen entschieden hätte.
Widerrechtlichkeit
Wenngleich
Fragt der Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nach einer Schwangerschaft, obwohl er das nicht darf (das Recht missbilligt das als Einstellungskriterium), darf die Bewerberin lügen, ohne dass der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag nach