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Gesetzesauslegung

Begriff

Gesetzesauslegung (vgl. daneben die Auslegung von Rechts­geschäften) meint die Konkretisierung dessen, was ein Gesetz anordnet. Hierfür greifen Juristen insbesondere auf den Wortlaut, die Systematik, den Sinn und Zweck und die Historie der jeweiligen Norm zurück. Personell entscheidet nicht nur der Gesetzgeber über den Inhalt, sondern setzen etwa auch Richter Recht.

Problem

Konkretisierungsbedarf

Oft ist es unklar, ob der Tatbestand einer Norm den zu prüfenden Sachverhalt erfasst oder nicht. Ist es etwa Diebstahl einer „Sache“ gem. § 242 Abs. 1 StGB, wenn jemand unbefugt Strom abzapft? Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unangemessen“, „hinreichend“, „sittenwidrig“, „Missverhältnis“, „auffällig“ uvm. lassen allenfalls grob erahnen, was der Gesetzgeber damit gemeint haben könnte.

Spätestens ein Gericht muss den konkreten Sachverhalt entscheiden und sich dann nach dem präzisen Inhalt der von ihm zu prüfenden Norm fragen. Das bezeichnet man als „Gesetzesauslegung“.

Methodenlehre

Was genau bei einer Gesetzesauslegung „passiert“ und wer worüber anhand welcher Maßstäbe warum entscheidet, beschäftigt in Wissenschaft wie Praxis bereits Generationen. Den philosophischen Zweig dazu bezeichnet man als Hermeneutik; und viele unterscheiden mit Dilthey die „Geistes­wissen­schaften“ von den „Sozial­wissen­schaften“, je nachdem ob es Äußerungen wie Texte zu „verstehen“ oder Natur­phäno­mene zu beschreiben gilt. In jüngerer Zeit trat die Sprachphilosophie hinzu.

Die für eine Gesetzesauslegung einschlägige Literatur füllt Bibliotheken und erklomm geistig unermesslich hohe Höhen. Juristen verweisen speziell auf Methoden­lehre – und die zahlreichen Lehrbücher dazu sind meist so richtig schlecht.

Abschrecken sollte Dich das nicht. Die wichtigsten Einsichten sind umso einfacher zu verstehen, je eher sie überzeugen. Besonders gilt das für alles, was sich tatsächlich praktisch verwerten lässt.

„Auslegungskanon“

Sachlich können wir Juristen insbesondere auf vier Gesichtspunkte zurückgreifen, die sich mit dem dabei gern bemühten Auslegungs­kanon Savignys1 überschneiden:

Bundespräsident P gefällt das von Bundestag und Bundesrat gem. Art. 76 ff. GG erlassene Reformgesetz gar nicht. Er bezweifelt die Bundes­kompetenz (Art. 71 ff. GG), sieht darin einen klaren Grundrechtsverstoß (Art. 1 ff. GG) und hält es rechtspolitisch für untragbar. Darf er dessen Auszeichnung unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG verweigern?

Wortlaut

Verwendet der Gesetzgeber einen Begriff, will er meist das ausdrücken, wie dieser Begriff je nach Situation praktisch verwandt wird. Ist etwa von einem „Auto“ die Rede, sind Fußgänger oder Fahrräder meist nicht gemeint.

Im Beispielsfall spricht Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG von den „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze[n]“. Das mag man so verstehen, dass der Bundespräsident zumindest die formellen Voraussetzungen prüfen soll, nicht hingegen, ob er es persönlich rechtspolitisch billigt.

Systematik

Oft verrät die jeweilige Stellung einer Norm im Gesetz oder der Vergleich mit anderen Normen, wie sie verstanden werden könnte. Sieht man etwa, dass § 477 BGB im Untertitel 3 zum Verbrauchs­güter­kauf steht, soll die dort geregelte Beweislastumkehr ersichtlich nur Verbrauchsgüterkäufe (vgl. § 474 Abs. 1 BGB) erfassen.

Im Beispielsfall mögen der in Art. 56 GG geregelte Eid des Bundespräsidenten („… das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren …“) oder dessen Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG) ein Prüfungsrecht nahelegen. Dagegen sprechen dessen in Art. 58, 59 Abs. 2 oder 61 GG überwiegend restriktiv-repräsentativ ausgestalteten Befugnisse. Ebenso gibt es noch Bundestag (Art. 38 ff. GG) und Bundesrat (Art. 50 ff. GG) sowie das endgültig (vgl. Art. 94 Abs. 4 GG) entscheidende Bundesverfassungsgericht (Art. 93 f. GG).

Sinn und Zweck

Enorm wichtig, weil insbesondere Verständnis ermöglichend, ist der vom jeweiligen Normsetzer verfolgte Zweck (sog. telos). Oft verrät die Gesetzge­bungs­geschichte, worum es ging. Teils schildert das Gesetz selbst – im europäischen Recht etwa als „Erwägungsgründe“ –, was es mit den einzelnen Tatbeständen letztlich bezweckt.

Im Beispielsfall mag man daran zweifeln, wie sinnvoll (und ob daher bezweckt) es ist, dass der Bundespräsident mit der Verweigerung seiner Unterschrift letztlich nur das Verfahren verzögert – mitsamt der damit verbundenen Rechtsunsicherheit. Andererseits sollte er wohl auch nicht als blinder „Unterschreibautomat“ agieren, die in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG vorgesehene Gegenzeichnung also irgendeine ernsthafte Funktion erfüllen.

Historie

Die historische Auslegung fragt, was der damalige Gesetzgeber (also etwa die Parlamentarier) unter einem Begriff verstand, was für Zwecke er damals verfolgte und wie der zu interpretierende Tatbestand damals systematisch verankert war.

Weiß man, dass der das Grundgesetz erlassende Parlamentarische Rat angesichts der Erfahrungen des zweiten Weltkriegs dem Bundespräsi­denten vorrangig nur repräsentative Aufgaben zuweisen wollte, spricht dies jedenfalls gegen ein eigenes politisches Prüfungsrecht.

Personen

Arbeitsteilung

Ähnlich wie bei der Auslegung von Rechtsgeschäften verdankt sich auch der Inhalt von Gesetzen einer ausgeklügelten Arbeitsteilung. Das zu verkennen gehört zu den größten Dummheiten, die sich bis heute – teils unter größtem philosophischen Aufwand – finden.

Nach dieser Vorstellung muss der Rechtsanwender etwa nur lange genug „schauen“, um schließlich zu verkünden, was das Gesetz/der Gesetzgeber in allen Einzelheiten bereits „enthält“. Oder wir sollen eine „ideale“ (sprich: völlig realitätsferne) Situation zugrunde legen, in der etwa ein „hypothetischer Herkules“ einem Gesetz doch jede Detailfrage entnehmen „kann“ usw. Im Ergebnis wird hier nur verschleiert, wer tatsächlich entscheidet.

Jeder, der „auch nur faktisch“ beeinflusst, wie ein Gesetz letztlich verstanden oder durchgesetzt wird, setzt Recht und wendet dabei innerhalb seines eigenen Spielraums seine eigenen Wertvorstellungen an. Diese Entscheidung kann er dann allerdings auch nicht auf andere abschieben, weil ja „in Wahrheit nur ein fremdes Gesetz auslegend.“

Parlamentarier

Zunächst bestimmt ersichtlich „der Gesetzgeber“ den Gesetzesinhalt. Konkret sind das die eine Mehrheit bildenden Parlamentarier. Oft kommt dem Gesetzgeber der Vorrang etwa gegenüber einer richter­lichen Rechtsetzung zu, ihm gebührt das letzte Wort.

Doch gilt das nicht ausnahmslos. Die Richter des Bundes­verfassungs­gerichts etwa entscheiden gem. Art. 94 GG über die Vereinbarkeit einfacher Gesetze mit dem Grundgesetz.

Richter

Praktisch enorm wichtig, aber darin vergleichsweise spät erkannt, ist die richterliche Rechtsetzung, je nach Ausmaß auch Rechts­fortbildung genannt. Richter sind keine Subsumtionsautomaten, sondern setzen eigenständig Recht. Demokratie ist selten absolut, die Art. 92 ff. GG beinhalten eine eigene Rechtsetzungskompetenz der – obwohl (oder gar weil?) nicht demokratisch legitimiert – Richterschaft.

Wie aussichtslos (und rechtspolitisch zweifelhaft) es ist, allein den Gesetzgeber entscheiden zu lassen, illustrieren die Erfahrungen etwa mit den Gesetzbüchern der Aufklärung, darunter das Preußische Allgemeine Landrecht oder der französische Code Civil mit dem formell bis heute aufrechterhaltenen Anliegen, Urteile in nur einem Satz verfassen zu wollen („Attendu que…“).2

Sonstige Entscheider

Daneben entscheiden oft noch viele andere Personen über den Inhalt von Gesetzen. Das Vertragsrecht etwa beeinflusst, wozu Menschen untereinander (oft mit absoluter Wirkung wie bei einer Übereignung) rechtlich verpflichtet sind. Hierzu organisiert es seinerseits eine ausgeklügelte Arbeitsteilung.

Nicht zu unterschätzen ist auch der nicht nur Verfassungsrichter beeinflussende „Zeitgeist“, der seinerseits von diversen Gruppen, Personen uvm. geprägt wird.

  1. ↑ Savigny, System des heutigen Römischen Rechts Bd. 1, 1840, § 33 A (S. 213 ff.) unterscheidet das „grammatische“, „logische“, „historische“ und „systematische“ Element und hält damit – bemerkenswert optimistisch – „die Einsicht in den Inhalt des Gesetzes für vollendet.“

  2. ↑ Dazu etwa Kötz, Über den Stil höchstrichterlicher Entscheidungen, RablsZ 37 (1973), 245 (247 ff.).

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