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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Fremde (heteronome) Rechtsetzung

Begriff

Als fremde bzw. heteronome Rechtsetzung bezeichnet man solche Vertragsinhalte, die nicht von den Parteien selbst (Privat­auto­nomie), sondern von anderen Personen oder Institutionen beeinflusst werden. Das mögen insbesondere staatliche Stellen wie der Gesetzgeber oder ein Gericht (etwa auch in Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen), aber auch Stellvertreter, ganze Verkehrskreise oder ein werbender Hersteller bzw. Verkäufer sein.

Vertragliche Kompetenzverteilung

Zwar lässt das individualistisch-liberale Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Einzelnen selbst über seine rechtsgeschäftliche Bindung entscheiden. Doch gehört diese Privatautonomie zu einer ausgeklügelten Kompetenzverteilung:

Tatsächlich entscheiden noch zahlreiche andere Personen, Gruppen oder Institutionen über das Ob und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts. Die meisten Vertragsinhalte werden von Fremden, also „heteronom“, gesetzt. Dabei lässt sich wiederum zwischen zwingenden und dispositiven Inhalten unterscheiden.

Akteure

Insbesondere der Staat, etwa der Gesetzgeber oder ein Gericht, spricht bei Rechtsgeschäften ein gewichtiges Wörtchen mit. Siehe dazu näher beim zwingenden sowie dispositiven Recht. Diese massive staatliche Einflussnahme auf sämtliche Rechtsgeschäfte – man denke nur an die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 307 ff. BGB – ist nicht etwa ein Fremdkörper oder eine merkwürdige Anomalie im Vertragsrecht, sondern gehört zumindest so lange zur geltenden, individualistisch-liberalen Vertragsordnung des BGB, wie sie sich an den Parteiinteressen ausrichtet.

Aber auch ganze Verkehrskreise beeinflussen insbesondere über Sitte, Übung und Brauch, wozu die Parteien letztlich verpflichtet sind: Das gilt etwa für die „Vertragsauslegung“ gem. § 157 BGB („Verkehrssitte“) oder das, was wir nach § 434 Abs. 3 S. 1 BGB als die „übliche“ oder „gewöhnliche“ Beschaffenheit einer Sache ansehen.

Genauso berücksichtigen wir nach dieser Vorschrift die Werbung eines Herstellers („anderen Glied der Vertragskette“) und damit nochmals einer anderen Person. Schließlich erlaubt es die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB, dass nicht der Vertretene über seine eigene, sondern sein Stellvertreter über eine fremde Bindung bestimmt.

Vertragstheoretische Erfassung

Klassische vertragstheoretische Ansätze scheitern daran, diese Realität einer ausgeklügelten vertraglichen Kompetenzverteilung zu erfassen. Denn nach gängiger, wenngleich illusorischer Vorstellung sind es allein die Parteien, die im kurzen Augenblick des Vertragsschlusses über sämtliche Vertragsinhalte entscheiden – sei es über ihren Willen (Willenstheorie) oder ihre Erklärung (Erklärungstheorie).

Demgegenüber gelten nicht nur zwingende, sondern auch dispositive Vorschriften unabhängig davon, ob die Parteien hieran dachten oder sich dazu erklärten. Diese Unabhängigkeit ist geradezu Sinn und Zweck.

Stellt man hingegen mit der Grundfolgentheorie oder mit dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip auf die Parteiinteressen ab, lässt sich die vielschichtige rechtsgeschäftliche Kompetenzverteilung (wie auch die vom Recht verlangte Entscheidungsqualität) daran ausrichten. So erklärt sich dann, wann und warum das BGB mal die Parteien und mal andere Personen entscheiden lässt. Eingehend dazu bei den jeweiligen Vertragstheorien.

Essentialia, naturalia und accidentialia negotii

Eine Kategorisierung verschiedener Inhalte eines Rechtsgeschäfts liefert die traditionsreiche (römischrechtlich-aristotelisch-thomistische geprägte), allerdings nicht ins BGB aufgenommene Unterscheidung von essentialia (notwendiger Bestandteil einer rechtsgeschäftlichen Regelung), naturalia (ergänzende Regelungen der Rechtsordnung) und accidentalia (die gesetzliche Regelung abändernd) negotii.

Ihr Vorteil liegt vor allem darin, die Existenz zahlreicher nicht privatautonom gesetzter Vertragsinhalte offen auszusprechen und so überhaupt das Problem zu formulieren und zu einer Lösung aufzufordern. Demgegenüber liefern diese Begriffe keine Kriterien für das Ob bzw. den Inhalt einzelner Eigenschaften des Rechtsgeschäfts.

Dabei lässt sich nicht einmal für die essentialia behaupten, dass diese durchweg erklärt oder gewollt sein müssten. Beim Preis ist das besonders deutlich (vgl. §§ 612, 632, 653 BGB), doch auch die geschuldete Leistung wird heteronom mitbestimmt.

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