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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Umdeutung (§ 140 BGB)

Siehe auch die Übersicht zu Motivirrtümern.

Begriff

Eine Umdeutung gem. § 140 BGB „rettet“ ein an sich nichtiges Rechtsgeschäft durch die staatliche (heteronome) Anordnung eines von Wille und Erklärung der Parteien abweichenden Inhalts, sofern sich deren Interessen so doch noch verwirklichen lassen.

Beispiele

Kündigung

Unternehmer U ist wegen einer mangelhaften Lieferung über Lieferant L erbost. Er erklärt deshalb die langfristige Lieferbeziehung mit L für außerordentlich gekündigt. Vertraglich ist eine ordentliche Kündigungsfrist von 4 Wochen vorgesehen. Als ihn jemand darüber aufklärt, dass eine außerordentliche Kündigung möglicherweise nicht gerechtfertigt ist, meint U, dass sein Verhalten dann doch wenigstens als ordentliche Kündigung gelten müsse.

Hier lässt sich nach § 140 BGB die unwirksame, außerordentliche Kündigung des U in eine wirksame, ordentliche Kündigung umdeuten.

Vollmacht

A ist der wichtigste Angestellte in der sehr großen Kanzlei des Rechtsanwalts R. Er erteilt Mitarbeiter M Prokura, damit dieser von den Geschäftspartnern, darunter G, ernst genommen wird. M gelingt es, mit G einen wichtigen Beratungsvertrag abzuschließen. Als R merkt, dass M zu großzügig verhandelt hat, beruft er sich auf § 48 HGB, wonach Prokura nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts und nur von Kaufleuten erteilt werden kann. G meint, dann müsse das Verhalten des A doch zumindest als gewöhnliche Vollmacht zählen.

Hier lässt sich nach § 140 BGB die gem. § 48 HGB unwirksame Erteilung von Prokura in die wirksame Erteilung einer „gewöhnlichen“ Vollmachtumdeuten.

Sinn und Zweck

§ 140 BGB bezweckt die Unterstützung der Parteien darin, ihre Interessen doch noch zu verwirklichen. Einmal mehr geht es um die arbeitsteilige Setzung der Inhalte eines Rechtsgeschäfts.

Bei der Umdeutung versagt die Privatautonomie, waren nämlich die Parteien selbst nicht fähig, ihre Interessen mittels eines gültigen Rechtsgeschäfts zu verwirklichen.

Sofern jedoch diese Interessen erkennbar sind und sich durch einen anderen Inhalt des Rechtsgeschäfts verwirklichen lassen, ordnet der Staat diesen Inhalt heteronom an. Der Staat unterstützt die Parteien damit ähnlich, wie er dies etwa auch durch dispositive Vorschriften tut.

Vertragstheoretischer Hintergrund

Die in § 140 BGB geregelte Umdeutung ist vertragstheoretisch sehr aufschlussreich:

  • Sie bildet ein Beispiel dafür, wann Privatautonomie alles scheitern kann,
  • sie illustriert, dass das Recht oft – entgegen den klassischen Ansichten – Wille wie Erklärung der Parteien bei Vertragsschluss ignoriert,
  • um stattdessen über den Hinweis auf den „mutmaßlichen Willen“ auf die vorrangig maßgeblichen Parteiinteressen abzustellen,
  • und diese durch heteronome Rechtsetzung zu verwirklichen.

Das individualistisch-liberale BGB bemüht sich in dienender Unterordnung unter die Parteiinteressen, diese sogar dann zu verwirklichen, wenn die Parteien selbst zu „blöd“ waren, das (privatautonom) zu tun.

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