Umdeutung (§ 140 BGB)
Siehe auch die Übersicht zu Motivirrtümern.
Begriff
Eine Umdeutung gem.
Beispiele
Kündigung
Unternehmer U ist wegen einer mangelhaften Lieferung über Lieferant L erbost. Er erklärt deshalb die langfristige Lieferbeziehung mit L für außerordentlich gekündigt. Vertraglich ist eine ordentliche Kündigungsfrist von 4 Wochen vorgesehen. Als ihn jemand darüber aufklärt, dass eine außerordentliche Kündigung möglicherweise nicht gerechtfertigt ist, meint U, dass sein Verhalten dann doch wenigstens als ordentliche Kündigung gelten müsse.
Hier lässt sich nach
Vollmacht
A ist der wichtigste Angestellte in der sehr großen Kanzlei des Rechtsanwalts R. Er erteilt Mitarbeiter M Prokura, damit dieser von den Geschäftspartnern, darunter G, ernst genommen wird. M gelingt es, mit G einen wichtigen Beratungsvertrag abzuschließen. Als R merkt, dass M zu großzügig verhandelt hat, beruft er sich auf
Hier lässt sich nach
Sinn und Zweck
Bei der Umdeutung versagt die Privatautonomie, waren nämlich die Parteien selbst nicht fähig, ihre Interessen mittels eines gültigen Rechtsgeschäfts zu verwirklichen.
Sofern jedoch diese Interessen erkennbar sind und sich durch einen anderen Inhalt des Rechtsgeschäfts verwirklichen lassen, ordnet der Staat diesen Inhalt heteronom an. Der Staat unterstützt die Parteien damit ähnlich, wie er dies etwa auch durch dispositive Vorschriften tut.
Vertragstheoretischer Hintergrund
Die in
- Sie bildet ein Beispiel dafür, wann Privatautonomie alles scheitern kann,
- sie illustriert, dass das Recht oft – entgegen den klassischen Ansichten – Wille wie Erklärung der Parteien bei Vertragsschluss ignoriert,
- um stattdessen über den Hinweis auf den „mutmaßlichen Willen“ auf die vorrangig maßgeblichen Parteiinteressen abzustellen,
- und diese durch heteronome Rechtsetzung zu verwirklichen.
Das individualistisch-liberale BGB bemüht sich in dienender Unterordnung unter die Parteiinteressen, diese sogar dann zu verwirklichen, wenn die Parteien selbst zu „blöd“ waren, das (privatautonom) zu tun.