Beruf Minderjähriger (§§ 112 f. BGB)
Sinn und Zweck
Oft möchte bzw. soll ein Mensch bereits dann einem Beruf nachgehen, wenn er noch gar nicht volljährig ist. Ist er dieser Aufgabe gewachsen, liegt es dann in seinem Interesse, nicht für jedes einzelne damit verbundene Rechtsgeschäft seine Eltern fragen zu müssen.
Der damit verbundene Aufwand wäre reichlich groß, er würde von seinen Geschäftspartnern bzw. seinem Arbeitgeber nicht ernst genommen, auch wird er sich oft selbst behaupten wollen.
Andererseits ist eine berufliche Tätigkeit riskant. „Da draußen“, jenseits der behüteten Sphäre eines Elternhauses, weht ein rauher Wind.
Das Zivilrecht versucht hier, die Interessen des Minderjährigen bestmöglich zu verwirklichen und damit auch die Unterschiede zwischen selbständiger Tätigkeit (dazu
§ 112 BGB (selbständige Tätigkeit)
Größere Gefährdung
Eine selbständige Tätigkeit ist regelmäßig deutlich riskanter als eine abhängige Beschäftigung: Denn hier erhält man kein gesichertes, stetiges Gehalt unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sondern wirtschaftet auf eigene Rechnung.
Das Arbeitsrecht schützt einen nicht – weil nicht „Arbeitnehmer“ –, und auch das Sozialversicherungsrecht ist weithin nicht anwendbar. Die Haftung richtet sich ohne Besonderheiten nach den allgemeinen Grundsätzen. Dafür sind oft – aber keineswegs immer – die Freiheiten und Ertragschancen größer.
Zustimmung auch des Familiengerichts
Daher verlangt
§ 113 BGB (abhängige Beschäftigung)
Geringere Gefahren
Arbeitnehmer sind anders als selbständig Tätige zwar weniger frei in ihrem Handeln und unterliegen insbesondere dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers (vgl.
Dafür erhalten sie unabhängig vom Unternehmensertrag einen festen Lohn und haften nur sehr eingeschränkt, wenn ihnen ein Missgeschick unterläuft (sog. Betriebsrisikolehre). Zudem sind sie sozialrechtlich etwa durch Arbeitslosengeld oder Krankengeld abgesichert.
Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters reicht
Daher verzichtet
Dass es auch bei der Geschäftsfähigkeit – genauso wie im gesamten Vertragsrecht und weit darüber hinaus – letztlich um die von manchen Vertragstheorien so gerne ignorierten Parteiinteressen geht, verdeutlicht
Klausur
In einer Klausur genügt es meistens, die
Allerdings mag es – zumindest für „Bonushäkchen“ – hilfreich sein, wenn Du ggf. die