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Beruf Minderjähriger (§§ 112 f. BGB)

Sinn und Zweck

Oft möchte bzw. soll ein Mensch bereits dann einem Beruf nachgehen, wenn er noch gar nicht volljährig ist. Ist er dieser Aufgabe gewachsen, liegt es dann in seinem Interesse, nicht für jedes einzelne damit verbundene Rechtsgeschäft seine Eltern fragen zu müssen.

Der damit verbundene Aufwand wäre reichlich groß, er würde von seinen Geschäftspartnern bzw. seinem Arbeitgeber nicht ernst genommen, auch wird er sich oft selbst behaupten wollen.

Andererseits ist eine berufliche Tätigkeit riskant. „Da draußen“, jenseits der behüteten Sphäre eines Elternhauses, weht ein rauher Wind.

Das Zivilrecht versucht hier, die Interessen des Minderjährigen bestmöglich zu verwirklichen und damit auch die Unterschiede zwischen selbständiger Tätigkeit (dazu § 112 BGB) und abhängiger Beschäftigung (dazu § 113 BGB) zu berücksichtigen.

§ 112 BGB (selbständige Tätigkeit)

Größere Gefährdung

Eine selbständige Tätigkeit ist regelmäßig deutlich riskanter als eine abhängige Beschäftigung: Denn hier erhält man kein gesichertes, stetiges Gehalt unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sondern wirtschaftet auf eigene Rechnung.

Das Arbeitsrecht schützt einen nicht – weil nicht „Arbeitnehmer“ –, und auch das Sozialversicherungsrecht ist weithin nicht anwendbar. Die Haftung richtet sich ohne Besonderheiten nach den allgemeinen Grundsätzen. Dafür sind oft – aber keineswegs immer – die Freiheiten und Ertragschancen größer.

Zustimmung auch des Familiengerichts

Daher verlangt § 112 Abs. 1 S. 1 BGB für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht nur die „Ermächtigung“ (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters, sondern zusätzlich die des Familiengerichts (vgl. zu diesem § 23b GVG). Nach S. 2 kann der Minderjährige dann zwar allein handeln, nicht jedoch für Rechtsgeschäfte i. S. d. §§ 1643 ff. BGB.

§ 113 BGB (abhängige Beschäftigung)

Geringere Gefahren

Arbeitnehmer sind anders als selbständig Tätige zwar weniger frei in ihrem Handeln und unterliegen insbesondere dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers (vgl. § 611a BGB und § 106 GewO).

Dafür erhalten sie unabhängig vom Unternehmensertrag einen festen Lohn und haften nur sehr eingeschränkt, wenn ihnen ein Missgeschick unterläuft (sog. Betriebsrisikolehre). Zudem sind sie sozialrechtlich etwa durch Arbeitslosengeld oder Krankengeld abgesichert.

Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters reicht

Daher verzichtet § 113 BGB – anders als § 112 BGB – auf die Zustimmung des Familiengerichts. Darüber hinaus schützt es den Minderjährigen davor, dass andere gesetzliche Vertreter als seine Eltern ihm eine einmal erteilte Ermächtigung (Einwilligung) verweigern oder wieder entziehen, wenn das nicht in seinem Interesse liegt. Darüber wacht dann das Familiengericht.

Dass es auch bei der Geschäftsfähigkeit – genauso wie im gesamten Vertragsrecht und weit darüber hinaus – letztlich um die von manchen Vertragstheorien so gerne ignorierten Parteiinteressen geht, verdeutlicht § 113 Abs. 3 S. 2 BGB besonders klar, weil ausdrücklich auf eben jene Interessen hinweisend.

Klausur

In einer Klausur genügt es meistens, die §§ 112 f. BGB sauber anzuwenden, ohne dass dabei detaillierte Spezialkenntnisse verlangt würden. Lies und subsumiere aufmerksam, überlege Dir einen zweckmäßigen Aufbau, und verwende Deinen „gesunden Menschen­verstand“.

Allerdings mag es – zumindest für „Bonushäkchen“ – hilfreich sein, wenn Du ggf. die §§ 1643 ff. BGB oder gar § 23b GVG zitieren kannst.

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