Minderjährig ist, wer noch nicht gemäß § 2 BGB volljährig, also noch keine 18 Jahre alt ist. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer zwar noch minderjährig, aber schon 7 Jahre alt ist.
Ob ein Geschäftspartner von der Minderjährigkeit weiß oder gar darüber arglistig getäuscht wurde, spielt nach dem klaren Wortlaut der §§ 106 ff. BGB keine Rolle. Allerdings mögen etwa deliktische Ansprüche greifen, da die in §§ 827 f. BGB geregelte Deliktsfähigkeit in § 828 Abs. 3 BGB nicht auf das Alter, sondern die Einsichtsfähigkeit abstellt.
Sinn und Zweck
Auch die §§ 106 ff. BGB verwirklichen Entscheidungsqualität. Dabei will das Recht dem Minderjährigen einerseits erste Handlungsspielräume eröffnen, ihn andererseits jedoch vor interessenwidrigen Entscheidungen schützen. All das soll zudem nicht zu sehr die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Keine leichte Aufgabe!
Gesetzliche Vertreter
Gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen sind nach §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB regelmäßig dessen Eltern. Wie dort klar formuliert ist, vertreten diese ihr Kind gemeinschaftlich. Beide Teile müssen zustimmen.