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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Siehe auch zur beschränkten Geschäftsfähigkeit in der Klausur, zur schwebenden Unwirksamkeit nach § 108 BGB sowie zum Merkmal des „nicht lediglich rechtlich vorteilhaft“ gemäß § 107 BGB.

Begriff

Minderjährig ist, wer noch nicht gemäß § 2 BGB volljährig, also noch keine 18 Jahre alt ist. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer zwar noch minderjährig, aber schon 7 Jahre alt ist.

Für diese Personengruppe gelten insbesondere die §§ 107 ff. BGB, siehe daneben für den Zugang§ 131 Abs. 2 BGB.

Ob ein Geschäftspartner von der Minderjährigkeit weiß oder gar darüber arglistig getäuscht wurde, spielt nach dem klaren Wortlaut der §§ 106 ff. BGB keine Rolle. Allerdings mögen etwa deliktische Ansprüche greifen, da die in §§ 827 f. BGB geregelte Deliktsfähigkeit in § 828 Abs. 3 BGB nicht auf das Alter, sondern die Einsichtsfähigkeit abstellt.

Sinn und Zweck

Auch die §§ 106 ff. BGB verwirklichen Entscheidungsqualität. Dabei will das Recht dem Minderjährigen einerseits erste Handlungsspielräume eröffnen, ihn andererseits jedoch vor interessenwidrigen Entscheidungen schützen. All das soll zudem nicht zu sehr die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Keine leichte Aufgabe!

Gesetzliche Vertreter

Gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen sind nach §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB regelmäßig dessen Eltern. Wie dort klar formuliert ist, vertreten diese ihr Kind gemeinschaftlich. Beide Teile müssen zustimmen.

Für den Zugang genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Wichtig ist diese Vorschrift nicht nur für Zustimmungen nach den §§ 107 ff. BGB, sondern auch für die Vertretung des Kindes gemäß §§ 164 ff. BGB.

Ausblick

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