Geschäftsfähigkeit
Begriff
Geschäftsfähig ist, wer nach Ansicht der Rechtsordnung dazu fähig ist, selbst interessengerechte Rechtsgeschäfte zu tätigen, also Privatautonomie auszuüben. Die
Sinn und Zweck
Die Geschäftsfähigkeit gehört zu den zahlreichen Maßnahmen, mit denen das BGB bei privatautonomer Rechtsetzung eine hinreichende Entscheidungsqualität sichert.
Ein 6jähriges Kind etwa (vgl. dazu
Abgrenzung
Spezialformen
Mit der Geschäftsfähigkeit eng verwandt sind die Ehemündigkeit (
Privatautonomie
Während Privatautonomie allgemein das Phänomen privater Rechtsetzung beschreibt, geht es der Geschäftsfähigkeit um die tatsächliche Fähigkeit – teils je nach Situation, vgl.
Rechtsfähigkeit
Die in
Arten der Geschäfts(un-)fähigkeit
Das BGB unterscheidet verschiedene Arten einer Geschäfts(un-)fähigkeit:
- Geschäftsunfähigkeit gem.
§§ 105 Abs. 1 ,104 BGB , - beschränkte Geschäftsfähigkeit nach den
§§ 106 ff. BGB . - Zur sogenannten partiellen Geschäftsfähigkeit siehe etwa
- den Taschengeldparagraphen des
§ 110 BGB sowie - die Regeln der
§§ 112 f. BGB zur Berufstätigkeit eines Minderjährigen.
- den Taschengeldparagraphen des
Vertragstheoretischer Hintergrund
Willens- und Erklärungstheorie
Mit klassischen vertragstheoretischen Ansichten wie der Willenstheorie oder der Erklärungstheorie lässt sich die Geschäftsfähigkeit nicht erfassen. Denn sie erachten jegliches Wollen bzw. jegliches zurechenbare Erklären als für eine rechtsgeschäftliche Bindung hinreichend.
Das im geltenden Recht so wichtige Phänomen der Entscheidungsqualität bleibt so unerklärt, weshalb dann oft auf Leerformeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa die einer Entscheidungsfreiheit zurückgegriffen wird.
Parteiinteresse
Das Erfordernis einer Geschäftsfähigkeit lässt sich erst dann verstehen, wenn man mit Ansätzen wie der Grundfolgentheorie oder nach dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip auch die Parteiinteressen berücksichtigt.
Indem das Zivilrecht nicht nur in den