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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Geschäftsfähigkeit

Begriff

Geschäftsfähig ist, wer nach Ansicht der Rechtsordnung dazu fähig ist, selbst interessengerechte Rechtsgeschäfte zu tätigen, also Privatautonomie auszuüben. Die §§ 104 ff. BGB stellen hierfür insbesondere auf den Geisteszustand und das Alter ab.

Sinn und Zweck

Die Geschäftsfähigkeit gehört zu den zahlreichen Maßnahmen, mit denen das BGB bei privatautonomer Rechtsetzung eine hinreichende Entscheidungsqualität sichert.

Ein 6jähriges Kind etwa (vgl. dazu §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB) hat zwar bereits einen Willen und kann Erklärungen abgeben, ist jedoch typischerweise nur begrenzt fähig, rational seine eigenen Interessen zu verfolgen.

Abgrenzung

Spezialformen

Mit der Geschäftsfähigkeit eng verwandt sind die Ehemündigkeit (§ 1303 Abs. 1 BGB), die Testierfähigkeit vgl. (§ 2229 Abs. 1 BGB) sowie die Deliktsfähigkeit (§§ 827 f. BGB).

Privatautonomie

Während Privatautonomie allgemein das Phänomen privater Rechtsetzung beschreibt, geht es der Geschäftsfähigkeit um die tatsächliche Fähigkeit – teils je nach Situation, vgl. §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB –, die eigenen Interessen zu verfolgen.

Rechtsfähigkeit

Die in § 1 BGB erfasste Rechtsfähigkeit ist demgegenüber unabhängig von geistigen Fähigkeiten und Zuständen, sondern beschreibt allgemein, wer Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. Damit kann etwa auch ein Neugeborener erben und stehen ihm Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zu, wenn er verletzt wird.

Arten der Geschäfts(un-)fähigkeit

Das BGB unterscheidet verschiedene Arten einer Geschäfts(un-)fähigkeit:

Vertragstheoretischer Hintergrund

Willens- und Erklärungstheorie

Mit klassischen vertragstheoretischen Ansichten wie der Willenstheorie oder der Erklärungstheorie lässt sich die Geschäftsfähigkeit nicht erfassen. Denn sie erachten jegliches Wollen bzw. jegliches zurechenbare Erklären als für eine rechtsgeschäftliche Bindung hinreichend.

Das im geltenden Recht so wichtige Phänomen der Entscheidungsqualität bleibt so unerklärt, weshalb dann oft auf Leerformeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa die einer Entscheidungsfreiheit zurückgegriffen wird.

Parteiinteresse

Das Erfordernis einer Geschäftsfähigkeit lässt sich erst dann verstehen, wenn man mit Ansätzen wie der Grundfolgentheorie oder nach dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip auch die Parteiinteressen berücksichtigt.

Indem das Zivilrecht nicht nur in den §§ 104 ff. BGB, sondern auch durch zahlreiche weitere rechtliche Instrumente, eine gewisse Entscheidungsqualität sichert, sorgt es dafür, dass privatautonomes Handeln tatsächlich dazu führt, dass sich die Parteien getreu ihren eigenen Interessen verbessern.

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