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Freiheitsschutz durch Drittwirkung

Bisweilen kann ein Kontrahierungszwang, eine Gesetzesauslegung oder eine Einwendung/Einrede dazu dienen, die Ausübung verfassungs­rechtlich geschützter Freiheiten abzusichern.

Vermieter V kündigt Mieter M unter Berufung auf §§ 314, 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag. Da M einer unpopulären Partei angehört, protestieren ständig Menschen vor dem Mietshaus, was störenden Lärm verursacht.

Ausweislich des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 4 GG entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht darüber, ob eine Partei verfassungs­widrig ist. Gegebenenfalls hat der Staat Parteien und ihre Anhänger in ihrer Parteifreiheit aktiv (vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) gegen Beein­träch­tigungen zu schützen. Die Kündigung ist daher hier unwirksam. Notfalls hat der Staat gegen die gegen M Protestierenden (als sog. Störer) vorzu­gehen und sie etwa auf Orte jenseits des Mietshauses zu verweisen.

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