Gleichbehandlung im Privatrecht
Hintergrund
Diskussion
Unter dem Stichwort etwa einer „Gleichbehandlung im Privatrecht“ lassen sich vielfältige, oft besser voneinander zu trennende, Aspekte diskutieren. Schon lange kennt das Privatrecht – etwa im Gesellschaftsrecht – einen „Gleichbehandlungsgrundsatz“, der sich gut mit klassisch-privatrechtlichen Kategorien erfassen lässt. Teils geht es um wettbewerbsrechtliche Anliegen etwa in Umsetzung eines Kontrahierungszwangs. Fragwürdig ist hingegen der Versuch, das Privatrecht für das kollektive Gleichstellungsanliegen einzusetzen.
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, selbst zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt man Verträge schließt. In einer liberalen Rechtsordnung wie jener der Bundesrepublik Deutschland muss man sich nicht für seine Interessen oder Vorlieben rechtfertigen.
Art. 3 GG
Nach
Wie bereits die Freiheitsgrundrechte der
AGG
Wenngleich typischerweise im Arbeitsrecht vertieft, sei hier auch auf das politisch bis heute umstrittene
Beispielsfälle
Ehefreiheit
Fall 1: Tobias mag es „klassisch national“ und sucht eine blonde, blauäugige und christliche deutsche Ehefrau mit konservativer Gesinnung und traditionellem Rollenbild. Josefine hingegen steht auf männliche, aus Ruanda stammende, Suaheli sprechende, schwarzhäutige, schamanistische, links-liberale Afrikaner. Deshalb sucht sie ihren zukünftigen Ehepartner von vornherein nur aus dieser Personengruppe.
Die in den
Mieterwahl
Fall 2: Wohnungseigentümer E mag keine Juristen, Pastoren und Lehrer. Schon gar nicht möchte er solchen Querulanten seine Wohnung vermieten. Daher wählt er nicht etwa den seriösen, betuchten und kinderlosen Juristen J, sondern vermietet seine Wohnung an Bauingenieur B.
So unverständlich, unerhört und uns Juristen ungünstig die Präferenzen des E auch erscheinen mögen, darf E ausweislich seiner Eigentums- und Vertragsfreiheit selbst entscheiden, wem er seine Wohnung vermietet.
Rasse, Glaube, Geschlecht
Fall 3: Als Frank am Freitagabend ein wenig abtanzen will, verweigert ihm der Türsteher des örtlichen Clubs den Eintritt. Schwarze seien nicht willkommen.
In einigen, als besonders wichtig empfundenen Bereichen setzt der Staat dann allerdings doch seine kollektiven Anliegen durch. Beim obigen Fall ist zumindest bei Gerichten und beim Gesetzgeber die Abneigung gegen Rassismus – in Deutschland ersichtlich auch angesichts historischer Erfahrung – so groß, dass wir nicht nur den Staat an
Zivilrechtlich sieht das Recht im Nichteinlass eine vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung gem.
Fälle 4: a) Die kulturell aktive Gemeinde kongolesischer Expats veranstaltet einen Tanzabend nur für Schwarze. b) Die lesbische Community organisiert Events nur für Frauen. c) Die jüdische Gemeinde lädt ausschließlich Juden zu einem gemeinsamen Abendessen ein.
Kontrahierungszwang
Situationen, in denen eine Partei zum Vertragsschluss verpflichtet sein soll, werden typischerweise als sog. Kontrahierungszwang diskutiert. Die Begründungen hierfür variieren – auch historisch – stark. Gängige, oft auch gesetzlich erfasste Beispiele sind Leistungen von Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. solcher Anbieter, die ein Monopol innehalten. Klassische Beispiele sind hier Strom und Wasser. Kartellrechtlich können marktbeherrschende Stellungen insbesondere gem.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Schon seit langem kennt sowohl das Gesellschafts- als auch das Arbeitsrecht einen sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Nicht immer steht dies im Konflikt mit klassisch-privatrechtlichen Grundsätzen. So mag die Gleichbehandlung wie bei der Interessengemeinschaft oder einer Gesellschaft zum wertschöpfenden Vertragsinhalt gehören.
Ebenso mögen wir uns bei einem situativen Monopol oder der schlecht informierten Entscheidung einer Vertragspartei lieber an störungsfreien Konstellationen und damit dem Üblichen orientieren. Die Gleichbehandlung fungiert in solchen Fällen „nur“ als Instrument zur Verwirklichung der Parteiinteressen.
Gleichstellung
Begrenzte Eignung des Privatrechts
Was immer man politisch präferieren mag, ist das Privatrecht denkbar schlecht dazu geeignet, die mit einer Gleichbehandlung erstrebten Anliegen insbesondere einer Gleichstellung einzelner Personen (-gruppen) erfolgreich zu verwirklichen. Jede Gleichbehandlung verkompliziert den vertraglichen Aufwand enorm, indem wir auf einmal noch ganz andere Personen als „nur“ die rechtlich zu belastenden Vertragsparteien berücksichtigen müssen.
Illustration
Wie mager der Lohn für diesen Aufwand ausfällt, sei hier exemplarisch anhand eines harmlosen Haarschnitts angedeutet, ließe sich allerdings auf diverse andere, praktisch wichtigere Situationen (Mieten, Arbeitslohn, Versicherungen etc.) übertragen:1
Müssten Friseure für jeglichen Schnitt – ganz gleich ob für Mann oder Frau bzw. für kurze oder lange Haare – genau den gleichen Preis verlangen, könnten sich Frauen bzw. Langhaarige vordergründig freuen, findet hier zu deren Gunsten eine Umverteilung statt. Doch treten allein dadurch Wohlfahrtsverluste auf, dass – gemessen an den tatsächlichen Kosten – Frauen bzw. Langhaarige nunmehr zu oft, Männer und Kurzhaarige hingegen zu selten, den Friseur aufsuchen werden.
Der hierdurch vernichtete Wohlstand ließe sich jedoch dadurch sehr viel besser einsetzen, dass man Frauen oder Langhaarige – wenn man sie denn als gesellschaftlich benachteiligt ansieht – über klassische Verteilungsinstrumente wie das Steuerrecht begünstigt, ohne gleich den ganzen Marktmechanismus mit seinen vertraglich wie gesellschaftlich so positiven Funktionen zu stören.
↑ Beispiel aus Rehberg, Das Rechtfertigungsprinzip, 2014, § 19 C. IV. 4. (S. 1105). Siehe dort auch zum besonderen Charakter des Privatrechts § 19 E. I. (S. 1136 ff.) sowie zu dessen Liberalität § 19 B. (S. 1087 ff.); § 2 B. II. 2. (S. 70 ff.).