Ausbeutung, Entscheidungsqualität und Drittwirkung
Problem
Zwang, Drohung und Ausbeutung, aber auch Motivirrtümer aller Art, zählen zu den ewigen Themen des Privatrechts, mit denen sich gängige Vertragstheorien bis heute schwertun. Denn stellt man allein auf das Parteiverhalten bei Vertragsschluss ab, kann man so weder etwas zu Verteilungsfragen noch zur jeweiligen Entscheidungsqualität beitragen.
Weil diese Themen praktisch dennoch ersichtlich relevant sind, bemühen sich Wissenschaft wie Rechtspraxis nicht erst seit Jahrhunderten darum, wenigstens praktikable Einzelkriterien zu erarbeiten. Dies gelingt mal mehr und mal weniger überzeugend.
Öffentliches Recht als Heilsbringer?
Solche Schwierigkeiten führten wohl dazu, dass bisweilen auch die öffentlich-rechtlichen Kollegen zu diesem Thema beitragen. Seit dem sog. Handelsvertreterbeschluss1 beteiligt sich namentlich auch das Bundesverfassungsgericht unter der Rubrik einer (hier vermeintlichen) mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten an dieser Diskussion.
Dass es allerdings weder dem BVerfG noch der öffentlich-rechtlichen Diskussion gelang, praktikable und bisher unentdeckt gebliebene Kriterien beizusteuern, war zu erwarten. Während eine Berücksichtigung kollektiver Anliegen Sinn ergibt, wenn diesen gegenüber den Parteiinteressen Vorrang gebühren soll, geht es in den hier interessierenden Fällen (dazu gleich) allein um die vertragsschließenden Parteien.
„Strukturelles Ungleichgewicht“
Das vom BVerfG beigetragene Stichwort eines „strukturierten Ungleichgewichts“ findet sich typischerweise bei Fällen, in denen es um klassisch privatrechtliche Fragen einer möglichen Ausbeutung oder fragwürdigen Entscheidungsqualität geht. Leider ist es inhaltsleer. „Ungleichgewicht“ kann so ziemlich alles bedeuten; auch „strukturell“ enthält keine wissenschaftlich überprüfbare Aussage.
Beispielsfälle
Angehörigenbürgschaft
Fall 1: S steckt in Geldnöten wegen seiner Firma. Bank B will ihm das Darlehen von 200.000 € jedoch nur gewähren, wenn er einen Bürgen stellt. Das sei ja nur eine Formalität und könne durch seine Ehefrau E erfolgen. Diese ist Hausfrau und verfügt über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Aus Liebe zu ihrem Mann unterschreibt sie. Später scheitert nicht nur die Firma des S, sondern auch die Ehe.
Das wohl klassische Beispiel solcher Diskussionen bildet die Bürgschaft naher Angehöriger.2 Diese kann je nach Konstellation gem.
Eheverträge
Fall 2: Egon hat seine Frau, eine des Deutschen nicht mächtige Philippinin, über das Internet kennengelernt. Für die Heirat verlangt er einen Ehevertrag, der Gütertrennung vorsieht und den Versorgungsausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bei Scheidung ausschließt. Beide leben viele Jahre zusammen und ziehen Kinder groß, leben sich dann aber auseinander.
Auch Eheverträge unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle.3 Leider bildet es nur eine nutzlose Anhäufung unbestimmter Rechtsbegriffe, wenn das BVerfGE4 da zu ausführt:
Ist jedoch auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt.
↑ BVerfG, Beschl.v. 7.2.1990 – 1 BvR 26/84 – BVerfGE 81, 242 = NJW 1990, 1469.
↑ Zur Sicht des Bundesverfassungsgerichts siehe BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89 – BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36.
↑ Stellv. BGH, Urt. v. 11.2.2004 – XII ZR 265/02 –, BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930; BGH, Urt. v. 25.5.2005 – XII ZR 221/02 –, NJW 2005, 2391; BGH, Beschl. V. 17.5.2006 – XII ZB 250/03 –, NJW 2006, 2331.
↑ BVerfG, Urt. v. 6.2. 2001 – 1 BvR 12/92 –, BVerfGE 103, 89, 100 f. Rn. 30 = NJW 2001, 957 (958), abrufbar unter https://www.bverfg.de/e/rs20010206_1bvr001292; vgl. a. BVerfG Beschl. v. 29.3.2001 – 1 BvR 1766/92 –, NJW 2001, 2248.