Abstraktion und Trennung (Fall)
Der 10-jährige Konrad (K) kauft bei Fahrradhänder Veubel (V) ein Mountainbike für 500 €. V übergibt K das Fahrrad sofort, das Geld soll K am nächsten Tag bezahlen. Als dessen Eltern das Fahrrad sehen, sind sie damit nicht einverstanden, zumal K noch nicht einmal Taschengeld bekommt. Daher verlangt V von K das Fahrrad zurück. Zu Recht?
V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus
Das Fahrrad ist eine Sache, vgl.
K ist Besitzer des Fahrrads, da er die tatsächliche Gewalt hierüber ausübt, vgl.
V müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war V das, vgl.
Das Fahrrad ist nicht nur eine Sache (siehe oben), sondern auch beweglich.
Wie bereits dargelegt war V ursprünglich Eigentümer.
V hat K die tatsächliche Gewalt über das Fahrrad verschafft und es damit an ihn übergeben, vgl.
V und K müssten sich über den Eigentumsübergang geeinigt, also einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben.
V und K waren sich darüber einig (vgl.
Dieser Vertrag könnte jedoch nach
Die dingliche Einigung nach
Der 10-jährige K ist nach Maßgabe der
Die Einigung von K und V über den Eigentumsübergang müsste die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfordern. Nach
Für K ist es lediglich rechtlich vorteilhaft, Eigentümer am Fahrrad zu werden. Daher war hier keine Einwilligung seiner Eltern erforderlich, so dass die dingliche Einigung auch nicht nach
V hat also das Eigentum an dem Fahrrad an K verloren und ist damit nicht mehr dessen Eigentümer. Er kann daher nicht von K nach
V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und/oder des Eigentums am Fahrrad aus Leistungskondiktion gem.
Wie bereits dargelegt hat K sowohl den Besitz als auch das Eigentum am Fahrrad erlangt.
K müsste Besitz und Eigentum am Fahrrad durch Leistung des V erlangt haben. Leistung gemäß
K müsste den Besitz und das Eigentum am Fahrrad „ohne rechtlichen Grund“ erlangt haben. Einen solchen Rechtsgrund könnte ein zwischen K und V geschlossener Kaufvertrag über das Fahrrad bilden.
K und V haben sich über den Kauf eines Fahrrads für 500 € geeinigt. Ein Rechtsbindungswille (vgl.
Dieser Kaufvertrag könnte jedoch nach
Der Kaufvertrag ist ein Vertrag i. S. d.
K ist minderjährig, siehe oben.
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters müsste erforderlich und damit nach
Nach
Die Eltern des K haben dem Kaufvertrag weder vorab noch nachträglich zugestimmt. Ebenso wenig ist eine Genehmigung für den Fall einer Aufforderung durch V (vgl.
Im Ergebnis erlangte K Besitz und Eigentum am Fahrrad rechtsgrundlos i. S. d.