„Edelmannfall“ (Erläuterungen)
Hier ein paar Erläuterungen zur vorherigen Musterlösung zum Edelmannfall.
„Edelmannfall“
Der Sachverhalt ist an RGZ 117, 121 (sogenannter Edelmannfall) angelehnt, in dem das Reichsgericht den Vertrag – gut vertretbar – für nach
Einige Jahre später hatte dann der BGH einen ähnlichen Fall (BGH NJW 1968, 39) zu entscheiden, in dem sich der Schenker auf seine kaufmännische Ehre berief. Hier entschied das Gericht, dass die Berufung auf die Formvorgabe treuwidrig sei (
Sachverhalt „ausschlachten“
Achte gerade bei Streitfragen oder Grenzfällen darauf, ob Dir der Sachverhalt nicht wertvolle Argumente liefert. Klausurensteller tun dies oft bewusst, wollen Dir also helfen – etwa indem sie das Problem eingehend schildern oder den Akteuren Argumente in den Mund legen.
Hier spricht Z etwa davon, dass es sich ja um eine reine Formsache handle und betont sogar mehrfach, dass auf sein Wort Verlass sei. Greife solche Aspekte auf („Echoprinzip“).
Anspruchsgegenstand
Laut Sachverhalt verlangt A von Z „das Haus“. Das ist in zweierlei Hinsicht unpräzise (ein Sachverhalt darf das, die Lösung nicht!):
- Das Haus ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem.
§ 93 BGB , so dass ein Herausgabeanspruch das Grundstück, nicht das Haus, erfasst. - Rechtlich präzise will A zudem nicht „das Haus“, sondern Eigentum und Besitz am Haus.
Dienstvertrag?
- Oft – gerade für sogenannte Primäransprüche – kannst Du in einer Klausur offenlassen, was für ein Vertragstyp vorliegt. So magst Du dann etwa eine schwierige Abgrenzung von Dienstvertrag (
§§ 611 ff. BGB ) und Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB ) vermeiden. Sofern jedoch je nach Vertragstyp keine bzw. eine andere Form einzuhalten ist, muss man diese Frage nach der „Rechtsnatur“ des Vertrags klären. - Auf die Idee, hier einen Dienstvertrag zu erwägen, kommt man wohl vor allem dann, wenn man die Diskussion zum Edelmannfall kennt. Doch liegt die Annahme nicht völlig fern, dass Z auch eigennützige Motive dafür hat, A die Dienstwohnung zu versprechen.
- Heutzutage (mit Einführung des
§ 311b Abs. 1 BGB ) ist dieser Aspekt weniger brisant, da auch bei einem Dienstvertrag die notarielle Beurkundung erforderlich bleibt.
Normen zitieren
- Wie immer solltest Du passende Normen auch nennen und so möglichst viele Häkchen des Korrektors sammeln. Präsentiere Dein Wissen, sofern es einschlägig ist.
- Im Fall wurden daher etwa auch die
§§ 93 ,128 und516 BGB erwähnt.
Erst der Grundsatz, dann die Ausnahme:
Wann immer Du erwägst, von einer klaren rechtlichen Vorgabe (hier die Formvorschriften der
Schadensersatzanspruch des A?
- Ein Anspruch des A gegen Z aus culpa in contrahendo ist nicht abwegig, wird in diesem Fall aber eher selten vertieft. Das mag insbesondere daran liegen, dass A hier vom Formerfordernis weiß (Mitverschulden). Verneint man zudem wie im Fall vertreten
§ 242 BGB , liegt es auch nahe, bereits eine Pflichtverletzung abzulehnen. - Getreu „allgemeinen klausurtaktischen Erwägungen“ habe ich diesen Anspruch am Ende dennoch kurz erwähnt: Wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas angesprochen werden sollte oder eher abwegig ist, dann kann man diesen Aspekt sehr kurz ansprechen.
- Eine Rolle mag auch spielen, wie viel Zeit Du insgesamt für die Lösung hast.
Ergebnis als Überschrift?
- Generell rate ich dazu, für das bloße Ergebnis keine eigene Überschrift zu verwenden, sondern dieses einfach als weiteren Absatz an den letzten Prüfungspunkt anzuhängen.
- In diesem Fall sind allerdings noch die Argumente sachlich-inhaltlich mit Überschriften unterteilt, so dass es sich anbietet, eine solche Überschrift auch für das Ergebnis zu verwenden.