Edelmannfall (RGZ 117, 121)
Siehe zu dieser Musterlösung auch die nachfolgenden Erläuterungen zum Edelmannfall.
Generaldirektor Z verspricht dem als Betriebsleiter angestellten A ein diesem als Dienstwohnung überlassenes Haus. Mangels notarieller Beurkundung fragt A nach der Ernsthaftigkeit dieser Übereignungsabsicht, worauf Z entrüstet entgegnet, bei ihm herrschten keine „jüdischen Gepflogenheiten“. A könne vollkommen beruhigt sein, schließlich sei er von Adel; die Angelegenheit eile nicht, es handle sich ja nur um eine reine Formsache, er habe noch nie ein Versprechen gebrochen. Später tut Z genau das – er bricht sein Versprechen. A verlangt von Z das Haus (leicht vereinfachte Variante des „Edelmann-Falls“, RGZ 117, 121).
A könnte gegen Z einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks (das Haus ist davon wesentlicher Bestandteil gem.
Das setzt voraus, dass A und Z einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben und dieser nicht nach
A und Z haben sich auf die Überlassung des Grundstücks mit der Dienstwohnung an Z geeinigt. Dieser Vertrag müsste ein Schenkungsvertrag gem.
Zwar ist es denkbar, dass Z das Haus bei verständiger Würdigung (
Besonders für vergangene Dienste erscheint es jedoch konstruiert anzunehmen, dass Z nachträglich ohne ersichtliche Notwendigkeit anerkannt habe, dem A noch Ausgleich im Wert des Hauses zu schulden. Im Sachverhalt finden sich nicht genügende Hinweise für eine solche Änderung des Dienstvertrags, so dass von einer Schenkung auszugehen ist.
Relevant ist die Frage des Vertragstyps insofern, als ein Dienstvertrag anders als ein Schenkungsvertrag formfrei möglich ist. Allerdings greift dann immer noch
Der Schenkungsvertrag wäre gem.
Der Schenkungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
Nach
Da Z dem A verspricht, ihm ein Haus (als unwesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, vgl.
Z und A haben diese Form missachtet. Zu einer notariellen Beurkundung der Schenkung kam es nie. Damit ist die Schenkung des Z an sich nach
Möglicherweise verstößt es jedoch gem.
Hierfür könnte sprechen, dass Z trotz der klaren Nachfrage des A – und das mit unangenehm-antisemitischem Beigeschmack – ausdrücklich betonte, auf sein Wort sei Verlass.
Zudem verharmloste Z das Formerfordernis, indem er von einer reinen Formsache sprach. Auch wog er A durch den Hinweis in Sicherheit, noch nie ein Versprechen gebrochen zu haben.
Schließlich befand sich Z gegenüber A in einer wirtschaftlich stärkeren Position (A stand ihm gegenüber in gewisser Abhängigkeit) und unterlag Z einer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gemäß
Andererseits sprechen auch gute Gründe dafür, die Formvorschrift des
Zudem ist angesichts der hier maßgeblichen Formfunktionen – insbesondere des Schutzes vor übereilten und nachteiligen Entscheidungen – zu fragen, ob Z nicht sehr wohl schutzwürdig ist, mag er auch noch so unsympathisch sein.
Bei Schenkungsversprechen und Grundstücksübertragungen sollen sich Parteien nicht grundlos von einem Notar beraten lassen. Dabei fragt sich, ob es wirklich zu einer Beurkundung gekommen wäre, hätte A darauf bestanden.
Es erscheint zudem nicht erstrebenswert, als Rechtsordnung nur noch edle Charaktere zu schützen (und damit in Gerichtsprozessen Persönlichkeiten zu bewerten). In gewisser Hinsicht illustriert Z mustergültig Sinn und Zweck der
Zudem weiß A genau, dass das Versprechen des Z ohne notarielle Beurkung ungültig ist, die Rechtsordnung also das bloß mündliche Versprechen nicht gelten lassen will.
Dann aber kann man hier nach Flume entgegnen: Wer sein Geschäft nicht dem Recht, sondern dem Wort eines Edelmanns überlässt, dem hilft das Recht auch nicht. Bloßes Vertrauen schützt unser Zivilrecht nicht, sondern es entscheidet erst anhand anderer Gesichtspunkte darüber, worauf man sich von Rechts wegen verlassen darf.
Sollte das Versprechen des Z lediglich verdeutlichen, dass er A bisher weniger als von ihm aus Dienstvertrag geschuldet gezahlt hatte, bleibt es A zudem unbenommen, einen solchen Anspruch auf Vergütung (nicht Überlassung eines Grundstücks) geltend zu machen.
Dann könnte A zwar nicht das Grundstück verlangen, wohl aber nach
Letztlich sprechen die besseren Gründe dafür, dem Z die Berufung auf
Eine andere Ansicht ist hier gut vertretbar. So verwehrte zwar das Reichsgericht in diesem Fall eine Berufung auf Treu und Glauben. Der BGH hingegen gestattete das in einem ähnlichen Fall (BGH NJW 1968, 39).
Ein Anspruch des A auf Schadensersatz gem.