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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Edelmannfall (RGZ 117, 121)

Siehe zu dieser Musterlösung auch die nachfolgenden Erläuterungen zum Edelmannfall.

Edelmannfall Billigkeitsausnahme vom Formerfordernis?
Sachverhalt

Generaldirektor Z verspricht dem als Betriebsleiter angestellten A ein diesem als Dienstwohnung überlassenes Haus. Mangels notarieller Beurkundung fragt A nach der Ernsthaftigkeit dieser Übereignungsabsicht, worauf Z entrüstet entgegnet, bei ihm herrschten keine „jüdischen Gepflogenheiten“. A könne vollkommen beruhigt sein, schließlich sei er von Adel; die Angelegenheit eile nicht, es handle sich ja nur um eine reine Formsache, er habe noch nie ein Versprechen gebrochen. Später tut Z genau das – er bricht sein Versprechen. A verlangt von Z das Haus (leicht vereinfachte Variante des „Edelmann-Falls“, RGZ 117, 121).

Gliederung

A könnte gegen Z einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks (das Haus ist davon wesentlicher Bestandteil gem. § 93 BGB) aus Schenkungsvertrag gem. § 518 Abs. 1 BGB haben.

Das setzt voraus, dass A und Z einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben und dieser nicht nach § 125 S. 1 BGB wegen Formmangels nichtig ist.

A. Einigung über Schenkung der Dienstwohnung

A und Z haben sich auf die Überlassung des Grundstücks mit der Dienstwohnung an Z geeinigt. Dieser Vertrag müsste ein Schenkungsvertrag gem. § 518 Abs. 1 BGB sein. Ein Kaufpreis wurde nicht vereinbart.

Zwar ist es denkbar, dass Z das Haus bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) als Entgelt gem. § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB für vergangene („Belohnung“) oder zukünftige („Anreiz“) Dienste gewährte.

Besonders für vergangene Dienste erscheint es jedoch konstruiert anzunehmen, dass Z nachträglich ohne ersichtliche Notwendigkeit anerkannt habe, dem A noch Ausgleich im Wert des Hauses zu schulden. Im Sachverhalt finden sich nicht genügende Hinweise für eine solche Änderung des Dienstvertrags, so dass von einer Schenkung auszugehen ist.

Relevant ist die Frage des Vertragstyps insofern, als ein Dienstvertrag anders als ein Schenkungsvertrag formfrei möglich ist. Allerdings greift dann immer noch § 311b Abs. 1 BGB. Das hier zu diskutierende Problem einer Billigkeitsausnahme vom Formerfordernis stellt sich also ohnehin.

B. Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB

Der Schenkungsvertrag wäre gem. § 125 S. 1 BGB nichtig, handelte es sich um ein Rechtsgeschäft, wäre dafür eine gesetzliche Form vorgeschrieben und hätten A und Z diese Form missachtet. Zudem darf die Berufung des Z auf diese Form nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB sein.

I. Rechtsgeschäft

Der Schenkungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft.

II. Formvorgabe
1. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB

Nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB bedürfen Schenkungen, die wie hier nicht sofort bewirkt werden (sonst sog. „Handschenkung“ gem. § 516 Abs. 1 BGB), der notariellen Beurkundung, vgl. dazu § 128 BGB.

2. § 311b Abs. 1 BGB

Da Z dem A verspricht, ihm ein Haus (als unwesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, vgl. § 93 BGB) zu überlassen, bedarf es zudem auch nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung.

III. Nichteinhaltung

Z und A haben diese Form missachtet. Zu einer notariellen Beurkundung der Schenkung kam es nie. Damit ist die Schenkung des Z an sich nach § 125 S. 1 BGB nichtig.

IV. Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB

Möglicherweise verstößt es jedoch gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben, sich als Z auf die Nichtigkeit der Schenkung nach § 125 S. 1 BGB zu berufen.

1. Vorwerfbares Verhalten des Z

Hierfür könnte sprechen, dass Z trotz der klaren Nachfrage des A – und das mit unangenehm-antisemitischem Beigeschmack – ausdrücklich betonte, auf sein Wort sei Verlass.

Zudem verharmloste Z das Formerfordernis, indem er von einer reinen Formsache sprach. Auch wog er A durch den Hinweis in Sicherheit, noch nie ein Versprechen gebrochen zu haben.

Schließlich befand sich Z gegenüber A in einer wirtschaftlich stärkeren Position (A stand ihm gegenüber in gewisser Abhängigkeit) und unterlag Z einer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

2. Rechtssicherheit

Andererseits sprechen auch gute Gründe dafür, die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB schlicht ernstzunehmen. Das naheliegendste Argument dafür ist Rechtssicherheit.

3. Schutzwürdigkeit des Z

Zudem ist angesichts der hier maßgeblichen Formfunktionen – insbesondere des Schutzes vor übereilten und nachteiligen Entscheidungen – zu fragen, ob Z nicht sehr wohl schutzwürdig ist, mag er auch noch so unsympathisch sein.

Bei Schenkungsversprechen und Grundstücksübertragungen sollen sich Parteien nicht grundlos von einem Notar beraten lassen. Dabei fragt sich, ob es wirklich zu einer Beurkundung gekommen wäre, hätte A darauf bestanden.

Es erscheint zudem nicht erstrebenswert, als Rechtsordnung nur noch edle Charaktere zu schützen (und damit in Gerichtsprozessen Persönlichkeiten zu bewerten). In gewisser Hinsicht illustriert Z mustergültig Sinn und Zweck der § 518 Abs. 1 BGB und § 311b Abs. 1 BGB.

4. Wissentliches Handeln des A

Zudem weiß A genau, dass das Versprechen des Z ohne notarielle Beurkung ungültig ist, die Rechtsordnung also das bloß mündliche Versprechen nicht gelten lassen will.

Dann aber kann man hier nach Flume entgegnen: Wer sein Geschäft nicht dem Recht, sondern dem Wort eines Edelmanns überlässt, dem hilft das Recht auch nicht. Bloßes Vertrauen schützt unser Zivilrecht nicht, sondern es entscheidet erst anhand anderer Gesichtspunkte darüber, worauf man sich von Rechts wegen verlassen darf.

5. Ggf. Anspruch des A nach § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Sollte das Versprechen des Z lediglich verdeutlichen, dass er A bisher weniger als von ihm aus Dienstvertrag geschuldet gezahlt hatte, bleibt es A zudem unbenommen, einen solchen Anspruch auf Vergütung (nicht Überlassung eines Grundstücks) geltend zu machen.

Dann könnte A zwar nicht das Grundstück verlangen, wohl aber nach § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB eine Vergütung von vergleichbarem Wert.

6. Ergebnis

Letztlich sprechen die besseren Gründe dafür, dem Z die Berufung auf § 125 S. 1 BGB zu gestatten (also nicht nach § 242 BGB zu verwehren), so dass der Schenkungsvertrag nichtig ist. A kann nicht von Z Übergabe und Übereignung des Grundstücks verlangen.

Eine andere Ansicht ist hier gut vertretbar. So verwehrte zwar das Reichsgericht in diesem Fall eine Berufung auf Treu und Glauben. Der BGH hingegen gestattete das in einem ähnlichen Fall (BGH NJW 1968, 39).

Ein Anspruch des A auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB aus culpa in contrahendo scheitert daran, dass A vom Formerfordernis wusste und sich selbst entschied, auf dessen Einhaltung nicht zu bestehen. Und ein direkter Anspruch auf das Haus (bzw. auf eine notarielle Beurkundung) stand ihm nicht zu.

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