Interesse: Rechtliche Verankerung
Fremdgesetztes (heteronomes) Recht
Um es klar zu sagen: Ohne das Parteiinteresse lässt sich kaum eine vertragsrechtliche Vorschrift des BGB verstehen. Besonders offensichtlich ist das für die fremdgesetzten Inhalte des Rechtsgeschäfts. Staatlich gesetztes Vertragsrecht etwa – sei es dispositiv oder zwingend, gesetzlich oder richterrechtlich – unterstützt nach Kräften die von den Parteien verfolgten Ziele und ist nur hieraus zu verstehen, zu begründen und zu konkretisieren. Das gilt auch, wenn diese fremde Rechtsetzung unter dem Stichwort einer „Auslegung des Rechtsgeschäfts“ oder unter Hinweis auf den „mutmaßlichen Willen“ erfolgt.
Private Rechtsetzung
Doch auch private Rechtsetzung (Privatautonomie) lässt sich ohne Berücksichtigen der Parteimotive nicht nachvollziehen: Zum einen gewährleistet jedes Vertragsrecht eine gewisse Entscheidungsqualität. Diese Anstrengungen wägt es mit dem Anliegen eines möglichst unkomplizierten Vertragsschlusses ab. Beides – mitsamt der dabei vorzunehmende Abwägung – misst sich am Parteiinteresse. Will man dann auch noch verstehen, warum Menschen in welcher Situation was für Rechtsgeschäfte mit was für Inhalten abschließen, gelingt auch das wiederum nur, indem wir nach deren Zielen fragen. Dementsprechend lernt jeder Jurist dann spätestens in der Praxis, seine Kunden zunächst danach zu befragen, was sie eigentlich erreichen möchten, um genau das dann rechtlich zu unterstüzen.
Ignorieren lässt sich das Parteiinteresse am ehesten noch dort, wo die Parteien tatsächlich selbst über Ob oder Inhalt eines Rechtsgeschäfts entscheiden und der Staat ihnen diese Entscheidung getreu dem Subsidiaritätsprinzip (Privatautonomie) belässt. Hierzu passen etwa die Vorschriften der