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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Entscheidungsqualität

Grundidee

Ganz gleich, ob die Parteien (privatautonom) oder fremde Personen (heteronom) über ein Rechtsgeschäft bestimmen, sichert das Recht eine gewisse Entscheidungsqualität. Wie fest dieses Anliegen rechtlich verankert ist, zeigt sich unter anderem bei Irrtumsregeln, Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit, zwingenden Vorschriften, Formvorgaben, Aufklärungspflichten oder Widerrufsrechten.

Stat pro ratione voluntas?

Bis heute hält sich in manchen Lehrbüchern wie einigen Teilen der Wissenschaft die „schöne“ Illusion, dass das Parteihandeln bei Vertragsschluss intrinsisch richtig sei, also nicht hinterfragt werden dürfe. Beispielhaft ist der vielzitierte Ausspruch Flumes:

Sic volo, sic jubeo, stat pro ratione voluntas: So will ich, so gefällt es mir, es gelte der Wille ungeachtet seiner Vernünftigkeit.

„The good…“

Schön und beachtenswert an dieser Sichtweise ist das individualistisch-liberale Grundanliegen: Nicht die „Gemeinschaft“ (Staat, Mitbürger etc.), sondern die Parteien selbst sollen über ihre eigene Bindung entscheiden. Daher soll diese Entscheidung auch nicht mit dem Hinweis ignoriert oder korrigiert werden, dass sie „minderwertig“, „falsch“ o. Ä. sei.

In vielen Situationen überzeugt dieser Gedanke: Entscheidet sich etwa ein Volljähriger, für einen Euro Bananen zu kaufen, weil sie ihm schmecken und er sie sich leisten kann, ist die Rechtsordnung gut beraten, sich insoweit herauszuhalten. Denn hier weiß die Partei selbst am besten, was ihren eigenen Interessen entspricht.

„The ugly…“

Leider treffen wir Menschen nicht immer Entscheidungen, die in unserem Interesse liegen. Unser Handeln (allerdings auch das etwa des Staats) kann sich als vor- wie nachteilhaft erweisen. Auch was noch so sehr gewollt oder noch so klar nach außen erklärt wurde, mag von so geringer Entscheidungsqualität sein, dass das BGB im Parteiinteresse darauf verzichtet, es als rechtlich relevant anzusehen.

Ob es der Betrogene ist oder ein Minderjähriger, ob der frische Erbe, der reichlich spontan mündlich zusagt, das ihm überlassene Grundstück zu verkaufen, ob die 80jährige Seniorin, dem ein „smarter Berater“ eine völlig ungeeignete Versicherung aufschwatzt oder ob der nächtliche Spaziergänger, der sich an einer dunklen Ecke notgedrungen auf den Deal „Geld oder Leben“ einlässt:

In diesen und zahllosen anderen Fällen müsste sich unser Vertragsrecht zu Tode schämen, könnte es nicht begründen und konkretisieren, warum und wann genau wir sehr wohl die Qualität privatautonomer Entscheidungen hinterfragen.

Tatsächlich tut das geltende Recht genau das und zwar massiv und seit seinen frühesten Anfängen. Wenn die gängigen Vertragstheorien diese Rechtsrealität nicht abzubilden wissen, ist das ein Problem dieser Theorien – und nicht der Realität…

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