Nach der gut subsumierbaren Vorschrift des § 105a S. 1 BGB kann ein von Geschäftsunfähigen getätigter Vertrag als wirksam zu behandeln sein. Allerdings sind die Voraussetzungen recht eng:
Zudem darf das Rechtsgeschäft nach der Einwendung des § 105a S. 2 BGB nicht den Geschäftsunfähigen oder dessen Vermögen erheblich gefährden.
Rechtsfolge
Problem
Klar ist, dass nach § 105a BGB der vom Geschäftsunfähigen geschlossene „Vertrag“ „als wirksam“ „gilt“. Oft wird hier diskutiert, ob danach der schuldrechtliche Vertrag „voll wirksam“ oder aber „nur“ eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen „ausgeschlossen“ sei. Doch lässt sich gerade aus wissenschaftlicher Sicht daran zweifeln, ob diese reichlich abstrakt formulierten Fragen das Problem treffen.
Klausur
Wichtiger – gerade in einer Klausur – ist es hier für Dich, den Sinn und Zweck des § 105a BGB zu verstehen und in Deiner Lösung nicht zu unterlaufen: Der Geschäftsunfähige soll unter den dort genannten Voraussetzungen an Geschäften des täglichen Lebens teilhaben können. Dann aber liegt es konstruktiv wie systematisch nahe, nicht nur den schuldrechtlichen Vertrag (also etwa einen Kauf gem. § 433 BGB) als wirksam anzusehen, sondern auch – beidseitig – die Erfüllungshandlungen.