§ 110 BGB versucht, zwei wichtige Anliegen zu verwirklichen: Zum einen wäre es für die Eltern (typischerweise nach §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB der gesetzliche Vertreter) reichlich aufwändig, bei nahezu jedem Rechtsgeschäft des Minderjährigen ihre Zustimmung erteilen zu müssen.
Zum anderen sollen Minderjährige lernen, wie man mit Geld umgeht. Dazu gehört es, in in begrenzter Höhe merken, dass und was für Konsequenzen es haben kann, wenn man Rechtsgeschäfte tätigt. Dazu gehören irrationale (interessenwidrige) Entscheidungen und vieles mehr.
Aus diesen und anderen Gründen hat es sich kulturell etabliert, Kindern ein sog. „Taschengeld“ zu geben, über das sie dann frei verfügen können. § 110 BGB erfasst dieses Anliegen und schließt solche Ausgaben bewusst vom Minderjährigenschutz aus.
Hat der gesetzliche Vertreter (meistens die Eltern) so zugestimmt, dass der Vertrag nicht mehr getreu § 108 BGBschwebend unwirksam ist, kommt es auf § 110 BGB nicht an.
Prüfe in einer Klausur dennoch § 110 BGB selbst dann, wenn Deiner Ansicht nach eine solche Zustimmung vorliegt. Denn in einer Klausur sind nicht nur alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, sondern auch alle in Betracht kommenden Einwendungen, zu prüfen.
Überlassung („Taschengeld“ und mehr)
§ 110 BGB gilt für Mittel, die dem Minderjährigen „zu diesem Zweck (vertragsgemäße Leistung) oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Das umfasst insbesondere das „Taschengeld“, weshalb Juristen § 110 BGB auch gerne danach benennen. Hier musst Du Dir nichts merken, sondern einfach den Wortlaut lesen, die einschlägige Passage nennen und dann subsumieren.
Prüfe also in der Klausur nicht „Taschengeld“, sondern den einschlägigen Wortlaut des § 110 BGB.
„bewirkt“
„Bewirkt“ im Sinne des § 110 BGB meint die vollständige, rechtlich wirksame Übertragung der geschuldeten Leistung, also etwa die Zahlung (z. B. Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) eines Kaufpreises.
Achte auf das vollständige Bewirken. Wer vereinbart, mit seinem Taschengeld in mehreren Raten zu bezahlen, „bewirkt“ i. S. d. § 110 BGB erst mit Zahlung der letzten Rate.
Beim beliebten Klausurproblem eines Ratenkaufs durch Minderjährige musst Du streng genommen auch die Einwendung einer Nichtigkeit nach §§ 494 Abs. 1, 506 Abs. 1 BGB prüfen. Liegt der Kaufpreis unter 200 €, kannst Du dann immerhin schnell auf § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB verweisen. In einer Anfängerklausur würde ich diese Prüfung allerdings nicht erwarten und darauf bereits in der Fallfrage hinweisen. Dennoch verdeutlicht dieses Beispiel, wie hilfreich es ist, „am konkreten Fall zu lernen“: Denn von allein wirst Du selten an diese sehr speziellen Vorschriften denken.
Rechtsfolge
§ 110 BGB führt dazu, dass das dem Bewirken zugrunde liegende Rechtsgeschäft – etwa ein Kaufvertrag – als von Anfang an wirksam gilt.
Wie § 110 BGB einbauen?
Bei der Frage, an welcher Stelle einer Falllösung Du diese Vorschrift prüfst, ist so manches vertretbar. Oft gibt es mehrere zweckmäßige Möglichkeiten aufzubauen. § 110 BGB ist dafür ein Beispiel:
Solche Aufbaufragen musst Du Dir für eine Klausur zwar genau überlegen – gerade darin liegt oft bereits eine wichtige und anspruchsvolle Leistung. Allerdings solltest Du Deine Entscheidung dann nicht ansprechen oder begründen, sondern lediglich danach handeln. Wohl aber kann es sich empfehlen, an der ersten Stelle Deiner Lösung, an der ein Korrektor § 110 BGB erwarten mag, kurz darauf hinzuweisen, dass diese Prüfung noch folgt (Bsp.: „Zu § 110 BGB siehe gleich unter …“).