Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer entweder noch keine 7 Jahre alt ist (Nr. 1) oder sich in einem nicht nur vorübergehenden, in Nr. 2 aufgezählten, Geisteszustand befindet.
Ob ein Geschäftspartner von der Geschäftsunfähigkeit weiß oder darüber arglistig getäuscht wurde, spielt nach dem klaren Wortlaut der §§ 104 f. BGB keine Rolle. Allerdings können deliktische Ansprüche greifen, wenn sich der Geschäftsunfähige selbst in diesen Zustand versetzt hat, vgl. § 827 S. 2 BGB.
Vertretung als Ausweg
Da es auch Geschäftsunfähigen möglich sein sollte, von Rechtsgeschäften zu profitieren, greift hier dann heteronome Rechtsetzung – insbesondere über eine Vertretung.
Bei der Gesetzeslektüre drängt sich eine Frage auf: Warum sondert das BGB die in § 105 Abs. 2 BGB erfassten Fälle vorübergehender Störung aus, anstatt sie in § 104 BGB mit aufzunehmen? Schließlich ordnen § 105 Abs. 1 BGB wie § 105 Abs. 2 BGBgleichermaßen die Nichtigkeit der Willenserklärung an, und der Gesetzestext würde so vereinfacht.
Doch gibt es noch andere Vorschriften, die tatbestandlich gezielt an eine „Geschäftsunfähigkeit“ anküpfen – was dann doch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.
Ein Beispiel bildet § 131 Abs. 1 BGB für den Zugang, was auch einleuchtet: Wer nur temporär „außer Gefecht“ ist, kann eine ihm zugegangene Willenserklärung später doch noch wahrnehmen.