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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Geschäftsunfähigkeit

Siehe auch zur Geschäftsunfähigkeit in der Klausur, zur beschränkten Geschäftsfähigkeit sowie zur partiellen Geschäftsfähigkeit (Taschengeldparagraph, Geschäfte des täglichen Lebens, Berufstätigkeit des Minderjährigen).

Begriff

Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer entweder noch keine 7 Jahre alt ist (Nr. 1) oder sich in einem nicht nur vorübergehenden, in Nr. 2 aufgezählten, Geisteszustand befindet.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Für Geschäfte des täglichen Lebens beachte § 105a BGB, für den Zugang siehe § 131 Abs. 1 BGB.

Sinn und Zweck

Entscheidungsqualität

Das BGB versagt (mit der Rechtsfolge des § 105 Abs. 1 BGB) in § 104 BGB solchen Personen die Geschäftsfähigkeit, die mangels „klaren Verstandes“ nicht in der Lage sind, ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Es sichert so eine minimale Entscheidungsqualität bei privatautonomem Handeln.

Rechtssicherheit

Indem das Gesetz für die Fälle des § 104 Nr. 2 BGB (und auch die des § 105 Abs. 2 BGB) eine Nichtigkeit (vgl. § 105 Abs. 1 BGB) und nicht etwa wie bei der Minderjährigkeit eine schwebende Unwirksamkeit anordnet, schafft es Rechtssicherheit.

Ob ein Geschäftspartner von der Geschäftsunfähigkeit weiß oder darüber arglistig getäuscht wurde, spielt nach dem klaren Wortlaut der §§ 104 f. BGB keine Rolle. Allerdings können deliktische Ansprüche greifen, wenn sich der Geschäftsunfähige selbst in diesen Zustand versetzt hat, vgl. § 827 S. 2 BGB.

Vertretung als Ausweg

Da es auch Geschäftsunfähigen möglich sein sollte, von Rechtsgeschäften zu profitieren, greift hier dann heteronome Rechtsetzung – insbesondere über eine Vertretung.

So vertreten die Eltern als gesetzliche Vertreter ihre Kinder (vgl. §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 2 BGB), daneben kennt das Familienrecht eine Betreuung (vgl. §§ 1814 ff. BGB).

§ 104 BGB versus § 105 Abs. 2 BGB

Bei der Gesetzeslektüre drängt sich eine Frage auf: Warum sondert das BGB die in § 105 Abs. 2 BGB erfassten Fälle vorübergehender Störung aus, anstatt sie in § 104 BGB mit aufzunehmen? Schließlich ordnen § 105 Abs. 1 BGB wie § 105 Abs. 2 BGB gleichermaßen die Nichtigkeit der Willenserklärung an, und der Gesetzestext würde so vereinfacht.

Doch gibt es noch andere Vorschriften, die tatbestandlich gezielt an eine „Geschäftsunfähigkeit“ anküpfen – was dann doch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.

Ein Beispiel bildet § 131 Abs. 1 BGB für den Zugang, was auch einleuchtet: Wer nur temporär „außer Gefecht“ ist, kann eine ihm zugegangene Willenserklärung später doch noch wahrnehmen.

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