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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Mündliche Erklärungen

Grundsatz

Abgabe und Zugang mündlicher Willenserklärungen (unter „Anwesenden“) sind gesetzlich nicht geregelt (für verkörperte Erklärungen siehe § 130 BGB). Da hier Missverständnisse leichter drohen, ist jedenfalls zu verlangen, dass mit der korrekten Wahrnehmung zu rechnen war.

§ 130 BGB: in „Abwesenheit“

§ 130 BGB erfasst nur solche empfangsbedürftigen Willenserklärungen, die in „Abwesenheit“ des Adressaten abgegeben werden.

Dabei ist allerdings weniger die räumliche Distanz entscheidend als vielmehr der Umstand, dass man den Inhalt eines Briefs, einer E-Mail, eines Telegramms, einer Nachricht mit dem Messenger usw. – weil auf einem „Medium“ verkörpert – dauerhaft sieht und in Ruhe nachlesen kann. Hierauf passt diese Norm.

Gesetzlich nicht erfasst: mündlicher Austausch

Die mündliche Kommunikation empfangsbedürftiger Willenserklärungen – etwa über das direkte Gespräch, Telefonat, eine Videokonferenz usw. – ist hingegen nicht im BGB geregelt.

Wiederum ist es nicht etwa wichtig, wo sich die Parteien dabei aufhalten, sondern geht es in der Sache um mündliche Willenserklärungen. Es werden also auch fernmündliche Gespräche erfasst, sei es klassisch per Telefon oder über das Internet.

Dass das BGB dieses Problem nicht regelt, ist kein Versehen, sondern Absicht. Da es hier schwerfällt, interessengerechte Anforderungen an Abgabe und Zugang zu formulieren, wurde diese Frage zur weiteren Klärung den Gerichten (unterstützt durch die Wissenschaft) überlassen. Solche Zurückhaltung hat sich praktisch oft bewährt und betrifft die viel diskutierte Frage nach dem richtigen Verhältnis von Gesetzes- versus Richterrecht.

Größere Gefahr eines Missverständnisses

Wichtig ist es hier zu verstehen, dass in einem Gespräch leichter Missverständnisse auftreten: Nicht jeder ist in einem langen Gespräch jede einzelne Sekunde voll konzentriert. Und nicht jeder drückt sich durchweg verständlich aus.

Zudem wird Gesprochenes nicht vorab „Korrektur gelesen“ und kann vom Adressaten nicht nochmals nachgelesen werden. Der Erklärende hat also nur eine Chance, korrekt zu erklären, und der Adressat hat nur eine Chance, die mündliche Erklärung richtig zu verstehen.

Keine Widerrufsmöglichkeit

Außerdem kann der Erklärende bei mündlichen Gesprächen – anders als bei § 130 Abs. 1 S. 2 BGB für Erklärungen unter Abwesenden – seine Erklärung nicht vor deren Zugang widerrufen. Denn dazu müsste er schneller als der Schall sein…

Konsequenzen für Abgabe und Zugang

Die Anforderungen an Abgabe und Zugang sollten diese Besonderheiten berücksichtigen. Dabei ergibt es bei einem direkten Gespräch wenig Sinn, an Abgabe und Zugang unterschiedliche Anforderungen zu stellen.

Konkret ist zu verlangen, dass der Erklärende so spricht, dass mit der korrekten Wahrnehmung durch den Adressaten zu rechnen ist. Daran kann es z. B. fehlen, wenn der Erklärende sehr leise oder nuschelig spricht. Manche verlangen sogar, dass der Adressat die Willenserklärung tatsächlich erfolgreich versteht.

Bist Du Dir in einer Klausur unsicher, ob Du Abgabe und Zugang bejahen sollst, suche erstens nach Hinweisen im Sachverhalt und überlege Dir zweitens, mit welcher Entscheidung es in der Falllösung schön weitergeht („roter Faden“).

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