StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Zugang

Siehe auch den Fall zu Zugang und Kenntnis sowie das Problem der Zugangsvereitelung.

Begriff

Der für empfangsbedürftige Willenserklärungen erforderliche Zugang verlangt, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Klassisches Beispiel ist der Einwurf eines Briefs in den Hausbriefkasten des Empfängers. Bis zu diesem Zugang kann der Erklärende nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen. Für Geschäftsunfähige und Minderjährige gilt § 131 BGB.

Keine tatsächliche Kenntnis erforderlich

Gegenüber Abwesenden verlangt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB einen Zugang („zugeht“), ohne diesen Begriff allerdings näher zu konkretisieren.

Interessengerecht ist es hier, auf die Möglickeit einer Kenntnisnahme abzustellen, nicht jedoch darauf, ob sie tatsächlich erfolgt: Wenn der Adressat seinen Briefkasten nicht leert oder Briefe nicht liest, sollte dies nicht das Wirksamwerden der Willenserklärung verhindern oder verzögern.

Das BGB erstrebt hier einen beiderseits sachgerechten Interessenausgleich: Der Absender soll steuern und damit abschätzen können, ob und wann seine Erklärung zugeht. Er will nicht fremder Wilkür ausgeliefert sein. Der Adressat wiederum will seinerseits steuern können, ob und wann er tatsächlich vom Inhalt erfährt.

Zeitpunkt

Auch für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens stellt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Zugang ab („in dem Zeitpunkt wirksam“). Ähnlich dem „Ob“ eines Zugangs ist zu fragen, wann mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann:

Wird ein Brief erst am Abend in den Hausbriefkasten des Empfängers geworfen, geht dieser regelmäßig erst am darauffolgenden Tag zu. Denn für gewöhnlich schauen wir nicht nachts nach Post, sondern erst dann, wenn der Postbote schon vorbeigekommen war.

Nicht voll Geschäftsfähige (§ 131 BGB)

Geschäftsunfähige

Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen (dazu § 104 BGB) abgegeben werden, werden nach § 131 Abs. 1 BGB erst mit Zugang an den gesetzlichen Vertreter wirksam.

Das werden etwa bei einem Kleinkind meistens nach §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 2 BGB die Eltern sein, daneben kennt das Familienrecht etwa nach §§ 1814 ff. BGB eine Betreuung.

§ 131 Abs. 1 BGB gilt nur für die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, nicht hingegen für die Fälle des § 105 Abs. 2 BGB. Hintergrund dürfte sein, dass die dort erfassten Personen die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen können, sobald ihr vorübergehender Zustand (etwa eine starke Trunkenheit oder eine Bewusstlosigkeit) wieder entfallen ist.

Minderjährige

Für Minderjährige trifft § 131 Abs. 2 BGB eine differenziertere Regelung, die sich aber gut subsumieren lässt, sofern Du Dich nur etwas mit der Minderjährigkeit auskennst. Siehe dort etwa zum „lediglich rechtlichen Vorteil“ gem. § 107 BGB.

Prüfst Du in einer Klausur ohnehin noch mittels § 108 Abs. 1 BGB oder § 111 BGB die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, musst Du nicht vorher schon § 131 Abs. 2 BGB thematisieren. Geht es um ein Angebot an den Minderjährigen, ist das zudem für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft.

Einzelnes

Stellvertreter und Boten

Für einen Zugang reicht auch die Aushändigung an einen Empfangsboten oder Stellvertreter (vgl. § 164 Abs. 3 BGB) des Adressaten. Diese stehen auf Seiten des Adressaten.

Mündliche Erklärungen

Für den Zugang mündlicher Erklärungen muss der Erklärende davon ausgehen können, der Empfänger werde ihn richtig verstehen. Eine andere Ansicht verlangt sogar tatsächliche Kenntnis.

Ausblick

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