Zugang
Siehe auch den Fall zu Zugang und Kenntnis sowie das Problem der Zugangsvereitelung.
Begriff
Der für empfangsbedürftige Willenserklärungen erforderliche Zugang verlangt, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Klassisches Beispiel ist der Einwurf eines Briefs in den Hausbriefkasten des Empfängers. Bis zu diesem Zugang kann der Erklärende nach
Keine tatsächliche Kenntnis erforderlich
Gegenüber Abwesenden verlangt
Interessengerecht ist es hier, auf die Möglickeit einer Kenntnisnahme abzustellen, nicht jedoch darauf, ob sie tatsächlich erfolgt: Wenn der Adressat seinen Briefkasten nicht leert oder Briefe nicht liest, sollte dies nicht das Wirksamwerden der Willenserklärung verhindern oder verzögern.
Das BGB erstrebt hier einen beiderseits sachgerechten Interessenausgleich: Der Absender soll steuern und damit abschätzen können, ob und wann seine Erklärung zugeht. Er will nicht fremder Wilkür ausgeliefert sein. Der Adressat wiederum will seinerseits steuern können, ob und wann er tatsächlich vom Inhalt erfährt.
Zeitpunkt
Auch für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens stellt
Wird ein Brief erst am Abend in den Hausbriefkasten des Empfängers geworfen, geht dieser regelmäßig erst am darauffolgenden Tag zu. Denn für gewöhnlich schauen wir nicht nachts nach Post, sondern erst dann, wenn der Postbote schon vorbeigekommen war.
Nicht voll Geschäftsfähige (§ 131 BGB)
Geschäftsunfähige
Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen (dazu
Das werden etwa bei einem Kleinkind meistens nach
Minderjährige
Für Minderjährige trifft
Prüfst Du in einer Klausur ohnehin noch mittels
Einzelnes
Stellvertreter und Boten
Für einen Zugang reicht auch die Aushändigung an einen Empfangsboten oder Stellvertreter (vgl.
Mündliche Erklärungen
Für den Zugang mündlicher Erklärungen muss der Erklärende davon ausgehen können, der Empfänger werde ihn richtig verstehen. Eine andere Ansicht verlangt sogar tatsächliche Kenntnis.
Ausblick
- Siehe gleich zur Zugangsvereitelung.
- Nachfolgend ein Fall zu Zugang und Kenntnis.