Abgabe
Begriff
Die für empfangsbedürftige Willenserklärungen erforderliche Abgabe verlangt, dass die Willenserklärung so geäußert bzw. in den Verkehr gebracht wird, dass mit ihrem Zugang gerechnet werden kann („willentliches Inverkehrbringen“). Hierzu gehört etwa der Einwurf des korrekt adressierten und frankierten Briefs in einen Postbriefkasten.
Gesetzliche Verankerung
Ausdrücklich erwähnt wird die Abgabe in
Abhanden gekommene Willenserklärung
Klassisches Gegenbeispiel einer Abgabe ist der Fall, dass der schon fertig entworfene Brief unautorisiert zur Post gegeben wird, obwohl der Verfasser noch darüber schlafen wollte (abhandengekommene Willenserklärung).
Vermieter Valentin ist mit seiner Mieterin M unzufrieden und möchte ihr daher kündigen. Er verfasst das fertig unterschriebene und an M addressierte Schreiben, lässt es aber auf seinem Schreibtisch liegen, weil er „darüber nochmals schlafen möchte“. Seine Sekretärin S sieht das Schreiben, frankiert es und gibt es zur Post.
Hier fehlt es an einer nach
Um Gottes willen und gerade für noch so tolle Examensergebnisse: Fange bei solchen kleinen Problem nicht an, einzelne Meinungen („die herrschende Ansicht X, die abweichende Ansicht Y“ usw.) anzuführen, um Dich dann für „Ansicht X/Y“ zu „entscheiden“. Nenne stattdessen kurz die Sachargumente und frage Dich absichernd nach dem roten Faden der Klausur.
Rechtsbindungswille?
Fehlt es an einer Abgabe, fehlt es oft auch an einem Rechtsbindungswillen (vgl.