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Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen

Empfangsbedürftigkeit

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind an eine andere Person addressiert und erfordern damit Kommunikation. Daher verlangt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB für die „Wirksamkeit“ einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden ausdrücklich Abgabe und Zugang. Gegenüber Anwesenden gilt – wenngleich gesetzlich nicht geregelt – Ähnliches.

Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, so dass es leichter fällt, sich mit den überschaubaren Ausnahmen (darunter insbesondere das Testament und die Auslobung) zu beschäftigen.

Beispiele

Klassische Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Angebot und Annahme bei Verträgen, aber auch die meisten einseitigen Rechtsgeschäfte.

Hierunter fallen etwa Anfechtung (vgl. § 143 Abs. 1 BGB), Kündigung, Rücktritt (vgl. § 349 BGB), Vollmacht (vgl. § 167 Abs. 1 BGB), Widerruf (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 355 Abs. 1 S. 1 BGB), Mahnung oder Zustimmung (§ 182 Abs. 1 BGB).

In all diesen Fällen gibt es ersichtlich einen Adressaten, der von dem Inhalt der Willenserklärung erfahren sollte. In den hier zitierten Normen wird die Empfangsbedürftigkeit sogar ausdrücklich klargestellt („Erklärung gegenüber…“ o. Ä.).

Gegenbeispiele

§ 151 S. 1 BGB

Nach § 151 S. 1 BGB kann die Abgabe und der Zugang einer Willenserklärung entbehrlich sein, nicht jedoch die Willenserklärung selbst. Näher dazu gleich.

Testament

Einseitige Rechtsgeschäfte sind vereinzelt nicht empfangsbedürftig. Hierzu gehört insbesondere das Testament (vgl. §§ 2247 ff. BGB). Denn hier hat es allein den Erblasser zu interessieren, wem er sein eigenes Vermögen vermacht.

Die Erben haben allein ein Anrecht auf den Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB. Damit müssen die Erben (oder andere) nicht von dem Testament erfahren. Vielmehr mag der Erblasser geheim halten wollen, wer tatsächlich erbt.

Auslobung

Ein weiteres Beispiel für eine fehlende Empfangsbedürftigkeit ist die Auslobung gem. §§ 657 ff. BGB. Zwar hat der getreu der Auslobung Handelnde ein berechtigtes Interesse daran, vom Inhalt der Auslobung zu erfahren.

Doch gestaltet sie das BGB dennoch als einseitiges Rechtsgeschäft (und nicht als Vertrag) aus, damit auch derjenige die Belohnung erhält, der von der Auslobung nichts mitbekommen hatte. Bsp.: Finder F bringt Oma O den entlaufenen Hund zurück, ohne dass er von den ausgelobten 100 € weiß.

Auslegung

Während empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte grundsätzlich objektiv auszulegen(§§ 133, 157 BGB) sind, lässt sich für nicht-empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte keine allgemeine Aussage treffen:

Das Testament etwa ist subjektiv allein nach dem Willen des Erblassers auszulegen (§ 133 BGB), eine Auslobung demgegenüber objektiv. Näher dazu bei der subjektiven Auslegung von Willenserklärungen. Wie immer kann der irrtümlich Erklärende nach §§ 118 ff. BGB anfechten, sollte das objektiv Erklärte vom tatsächlich Gewollten abweichen.

Klausur

In einer Klausur musst Du nur dann auf auf Abgabe und Zugang (und damit etwa die Wirksamkeit nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB) eingehen, wenn hier etwas problematisch sein könnte.

Sofern der Sachverhalt z. B. nur davon berichtet, dass K dem V etwas „schreibt“, reicht es aus, für die Willenserklärung Rechtsbindungswille (§ 145 BGB) und wesentliche Vertragsbestandteile zu erwähnen.

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