Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen
Empfangsbedürftigkeit
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind an eine andere Person addressiert und erfordern damit Kommunikation. Daher verlangt
Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, so dass es leichter fällt, sich mit den überschaubaren Ausnahmen (darunter insbesondere das Testament und die Auslobung) zu beschäftigen.
Beispiele
Klassische Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Angebot und Annahme bei Verträgen, aber auch die meisten einseitigen Rechtsgeschäfte.
Hierunter fallen etwa Anfechtung (vgl.
In all diesen Fällen gibt es ersichtlich einen Adressaten, der von dem Inhalt der Willenserklärung erfahren sollte. In den hier zitierten Normen wird die Empfangsbedürftigkeit sogar ausdrücklich klargestellt („Erklärung gegenüber…“ o. Ä.).
Gegenbeispiele
§ 151 S. 1 BGB
Nach
Testament
Einseitige Rechtsgeschäfte sind vereinzelt nicht empfangsbedürftig. Hierzu gehört insbesondere das Testament (vgl.
Die Erben haben allein ein Anrecht auf den Pflichtteil nach
Auslobung
Ein weiteres Beispiel für eine fehlende Empfangsbedürftigkeit ist die Auslobung gem.
Doch gestaltet sie das BGB dennoch als einseitiges Rechtsgeschäft (und nicht als Vertrag) aus, damit auch derjenige die Belohnung erhält, der von der Auslobung nichts mitbekommen hatte. Bsp.: Finder F bringt Oma O den entlaufenen Hund zurück, ohne dass er von den ausgelobten 100 € weiß.
Auslegung
Während empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte grundsätzlich objektiv auszulegen
Das Testament etwa ist subjektiv allein nach dem Willen des Erblassers auszulegen (
Klausur
In einer Klausur musst Du nur dann auf auf Abgabe und Zugang (und damit etwa die Wirksamkeit nach
Sofern der Sachverhalt z. B. nur davon berichtet, dass K dem V etwas „schreibt“, reicht es aus, für die Willenserklärung Rechtsbindungswille (