StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Positives Interesse

Begriff

Positives Interesse, auch Erfüllungsinteresse genannt, ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass die Gegenseite ihre an sich geschuldete Leistung nicht erbringt. Der Geschädigte ist nach den §§ 249 ff. BGB so zu stellen, als wäre das Rechtsgeschäft nicht unwirksam, sondern ordnungsgemäß erfüllt worden. Schädigendes Ereignis ist also die Nichterfüllung.

Bedeutung

Auf das positive Interesse verweisen etwa Normen wie § 179 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) oder die §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 ff. BGB (Schadensersatz wegen Nichterfüllung).

Begrenzung des negativen Interesses

Zudem begrenzt das positive Interesse einige das negative Interesse gewährende Ansprüche, darunter insbesondere § 122 BGB (Irrtumsanfechtung) sowie § 179 Abs. 2 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht). Siehe dazu auch den Musterfall.

Weiterlesen