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Negatives und positives Interesse bei § 122 BGB (Fall)

Ein ertragreicher Irrtum? Negatives versus positives Interesse bei § 122 BGB
Sachverhalt

M will von V dessen Wohnung im März für 400 € mieten, schreibt aber aus Versehen „Februar“. Nachdem er den Irrtum bemerkt, ficht er den Vertrag an. V verlangt 500 €, da Interessent I bereit gewesen wäre, ihm für den Februar sogar diesen Betrag zu zahlen, V ihn aber mit Rücksicht auf M abgewiesen hatte und I mittlerweile abgesprungen ist. Ansprüche des V?

Gliederung

V könnte gegen M einen Anspruch auf 500 € aus § 122 Abs. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass V Anspruchsinhaber und M Anspruchsgegner nach dieser Vorschrift ist, ein Unwirksamkeitsgrund nach den §§ 118 ff. BGB vorliegt, sich das negative Interesse auf 500 € beläuft und dieser Betrag nicht durch ein niedrigeres, positives Interesse zu deckeln ist.

A. Nichtigkeit nach § 118 BGB bzw. Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB

M könnte nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten haben. V und M schlossen einen Mietvertrag gemäß § 535 BGB ab, wobei sich jedoch M verschrieb und damit einem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlag. Durch die von ihm erklärte Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig.

B. M als Anspruchsgegner

Der Anspruch des § 122 Abs. 1 BGB richtet sich bei § 119 BGB gegen den Anfechtenden. Hier hat M die Anfechtung erklärt, ist also möglicher Anspruchsgegner.

C. V als Anspruchsinhaber

V müsste Anspruchsinhaber sein. Beim sich aus empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammensetzenden Mietvertrag ist das nach § 122 Abs. 1 Alt. 1 BGB V als Empfänger der ihm gegenüber von M irrtümlich getätigten Willenserklärung.

D. Negatives Interesse

§ 122 Abs. 1 BGB spricht dem Geschädigten jenen Schaden zu, den er dadurch erlitt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraute (sogenanntes negatives Interesse, auch Vertrauensschaden genannt). Hätte V von Anfang an gewusst, dass der Mietvertrag durch die Anfechtung des M gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB nichtig ist, hätte er das Angebot des I für 500 € angenommen. Sein negatives Interesse beläuft sich also auf diesen Betrag.

E. Begrenzung durch positives Interesse

Nach § 122 Abs. 1 BGB ist dieses negative Interesse zu ersetzen, das jedoch nicht über den Betrag desjenigen Interesses hinaus, das V an der Gültigkeit der Erklärung hat. Das meint das positive Interesse. Zu fragen ist also, wie V stünde, wäre der geschlossene Mietvertrag von Anfang an wirksam (und nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig) gewesen. In diesem Fall hätte V nach § 535 Abs. 2 BGB den mit M vereinbarten Mietzins in Höhe 400 € erhalten. Diese 400 € bilden also die obere Grenze des Schadensersatzanspruchs aus § 122 Abs. 1 BGB, mehr kann V nicht verlangen. V hat damit gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 400 € aus § 122 BGB.

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