Negatives Interesse
Siehe auch die Anspruchsgrundlage des § 122 BGB sowie den Fall zum negativen und positiven Interesse.
Begriff
Das negative Interesse, auch Vertrauensschaden genannt, ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut. Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er von Anfang an von der Nichtigkeit gewusst. Wichtige Anspruchsgrundlagen sind
Der Schaden liegt hier also darin, nicht von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gewusst zu haben. Nach den
Typische Schadensposten
Typische Schadensposten sind nutzlos gewordene Aufwendungen für Vertragsschluss und ‑durchführung wie Verpackung und Porto. Wurde in Unkenntnis der Unwirksamkeit ein anderes Vertragsangebot ausgeschlagen, kann der dadurch entgangene Gewinn verlangt werden, vgl.