StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Negatives Interesse

Siehe auch die Anspruchsgrundlage des § 122 BGB sowie den Fall zum negativen und positiven Interesse.

Begriff

Das negative Interesse, auch Vertrauensschaden genannt, ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut. Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er von Anfang an von der Nichtigkeit gewusst. Wichtige Anspruchsgrundlagen sind § 122 BGB (Anfechtung) und 179 Abs. 2 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht).

Der Schaden liegt hier also darin, nicht von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gewusst zu haben. Nach den §§ 249 ff. BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als hätte er von Anfang an die Unwirksamkeit gekannt. Oft spricht man auch vom Vertrauensschaden. Vom negativen Interesse zu unterscheiden ist das sogenannte positive Interesse.

Typische Schadensposten

Typische Schadensposten sind nutzlos gewordene Aufwendungen für Vertragsschluss und ‑durchführung wie Verpackung und Porto. Wurde in Unkenntnis der Unwirksamkeit ein anderes Vertragsangebot ausgeschlagen, kann der dadurch entgangene Gewinn verlangt werden, vgl. § 252 BGB.

Weiterlesen