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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Verbotsgesetz (§ 134 BGB)

Begriff

Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die bei ihrer Missachtung zur Nichtigkeit des hiergegen verstoßenden Rechtsgeschäfts führt. Das wiederum ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck etc.) zu ermitteln.

„Verbotsgesetz“

„Gesetz“

Das Einfache vorab: „Gesetz“ i. S. d. § 134 BGB ist jede „Rechtsnorm“. Das verrät uns Art. 2 EGBGB. Aus welchem Rechtsgebiet (Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht) sie stammt, ist gleichgültig.

Für ein leicht verdientes Häkchen kannst Du diese Vorschrift (genauso wie etwa bei § 823 Abs. 2 BGB) in einer Klausur erwähnen.

„Verbots-“

Nichtigkeit nur bei „Verbotsgesetzen“

§ 134 BGB lässt nicht jeglichen Gesetzesverstoß für eine Nichtigkeit genügen, sondern verlangt ein „Verbotsgesetz“. Was genau das ist, verrät das BGB allerdings nicht. Daher musst Du diese Nichtigkeitswirkung in einer Klausur erörtern.

Auslegungsfrage

Es ist gar nicht so leicht, tragfähige, überzeugende oder gar eindeutige Argumente dafür zu finden, ob ein Verbotsgesetz vorliegt.

Nach richtiger Ansicht ist das nicht allein einer Auslegung des § 134 BGB oder eigenständigen privatrechtlichen Wertungen zu entnehmen. Vielmehr musst Du das von den Parteien missachtete Gesetz auslegen und Dich damit etwa an dessen Wortlaut, Systematik, Historie oder (am häufigsten hilfreich) Sinn und Zweck orientieren.

Frage Dich insbesondere, ob es für die Verwirklichung des missachteten Gesetzes und der damit verfolgten Anliegen hilfreich oder gar notwendig ist, auch die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte anzuordnen.

Einen gewissen Anhaltspunkt kann die Schwere des verbotenen Verhaltens liefern. Denn umso eher mag dem Gesetzgeber daran gelegen sein, dieses auch durch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu „torpedieren“.

Beispiele

Besser spät als nie Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz
Sachverhalt

Das Ladenschlussgesetz des Bundeslands X verbietet es, nach 20:00 Uhr Waren an Verbraucher zu verkaufen. Da Stammkunde M jedoch einen guten Draht zu Ladeninhaber L hat, verkauft ihm dieser noch um 20:15 Uhr eine Flasche Rotwein.

Hinweise

Der Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz dient in Lehrbüchern als klassisches Beispiel eines Nicht-Verbotsgesetzes. Der Weinkauf soll also wirksam sein.

Sachlich lässt sich hier argumentieren, dass das Ladenschlussgesetz vor allem den Verkäufer ansprechen will. Deshalb sollte auch nur dieser – etwa durch dort vorgesehene Bußgelder – betroffen sein. Die Privatleute spüren nach dieser Sicht lediglich die Auswirkungen. Gegen den Verkauf von Rotwein „an sich“ hat der Gesetzgeber jedenfalls nichts.

„ohne Rechnung“ Schwarzarbeit
Sachverhalt

Unternehmer U und Maurer M haben es nicht so mit der Steuer. Daher „verzichtet U auf eine Rechnung“.

Hinweise

Dass U auf eine Rechnung „verzichtet“, ist bei lebensnaher Sachverhaltsinterpretation so zu verstehen, dass er für dieses Geschäft keine Steuern zahlen will. Das wiederum verstößt gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG).

Gegen eine Einordnung als Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB spricht, dass der Staat nicht die geschuldete Tätigkeit (Werkleistung gem. § 631 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern allein eine damit verbundene Steuerhinterziehung missbilligt.

Dass die Rechtsprechung hier dennoch § 134 BGB anwendet, lässt sich damit begründen, dass die mit der Nichtigkeitsfolge verbundene Unsicherheit bei der Durchführung wie Rückabwicklung solcher Schwarzarbeit abschreckend wirkt.

„Tod dem Nebenbuhler!“ Straftaten
Sachverhalt

Der eifersüchtige E beauftragt Mörder M mit dem Mord seines Nebenbuhlers X.

Hinweise

Auftragsmorde verstoßen gegen §§ 211, 26 StGB.

Zwar dürfte eine Nichtigkeit solcher „Aufträge“ (Werkvertrag gem. § 631 BGB) anders als etwa bei der Schwarzarbeit kein vordringliches gesetzgeberisches Anliegen sein. Denn angesichts der Strafbarkeit klagen Auftragsmörder nur selten ihren Werklohn oder deren Auftragsmörder eine vertragsgemäße Leistung ein.

Doch mag der Mörder etwa sterben und mögen nunmehr Vergütungsansprüche eines Erben (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB) als nichtig auszuschließen sein.

Allerdings würden diese Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB auch in die Pflichten des Mörders, und damit etwa dessen Schadensersatzverpflichtungen, eintreten.

Angesichts der Schwere des Vergehens liegt es zudem nahe, dessen Missbilligkeit auch mittels der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auszusprechen.

Zudem vereitelt eine Nichtigkeit hier auch nicht gesellschaftlich erwünschte Aktivitäten. Denn Auftragsmorden lässt sich – anders als etwa der Schwarzarbeit oder dem Warenverkauf nach Ladenschluss – kein sozialer Nutzen entnehmen.

Neben § 134 BGB ist ein Auftragsmord ersichtlich auch sittenwidrig gem. § 138 BGB.

Klausur

Abstraktions- und Trennungsprinzip

Beachte einmal mehr das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Ob das Gesetz auch oder nur das Erfüllungsgeschäft erfassen will, ist wiederum durch Auslegung dieses Gesetzes zu ermitteln.

Roter Faden

Praktisch fällt es nicht immer leicht zu beantworten, ob eine gesetzliche Vorschrift Verbotsgesetz gem. § 134 BGB ist. Orientiere Dich hier am „roten Faden“ der Klausur.

Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht

Bei einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts fehlt es am rechtlichen Grund gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Allerdings kann zusätzlich die weitere Anspruchsgrundlage des § 817 S. 1 Alt. 1 BGB greifen. § 817 S. 2 BGB ist grundsätzlich auf beide Anspruchsgrundlagen anwendbar, mag hier allerdings nach § 242 BGB auszuschließen sein. Näher dazu im Bereicherungsrecht.

Der „Schwarzarbeiterfall“ und vergleichbare Konstellationen sind in fortgeschrittenen Klausuren beliebt, da sich nicht nur das Problem des § 134 BGB, sondern auch das des § 817 BGB, stellt.

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