Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Begriff
Grundidee
Grundsätzlich überlässt es das BGB den Parteien selbst, über Ob und Inhalt ihrer Bindung zu entscheiden (Privatautonomie). Bisweilen steht es allerdings zu befürchten, dass zumindest eine Partei darin scheitert, ihre eigenen Interessen erfolgreich zu verwirklichen.
So mag etwa ihre Entscheidungsqualität beeinträchtigt sein oder eine Zwangslage vorliegen. Die zwingende Generalklausel des
Tatbestand
Gute Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)
Wichtig ist
Prostitution ist mittlerweile im
Inhalts- und Umstandsmoment (§ 138 Abs. 2 BGB)
Umstandsmoment
Einerseits verlangt Abs. 2 mit der „Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche“ ein sogenanntes Umstandsmoment. Überwiegend ist damit die Entscheidungsqualität angesprochen.
Inhaltsmoment
Zusätzlich müssen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, weshalb die amtliche Überschrift auch vom Wucher spricht.
Zudem erfordert bereits das zuvor erwähnte Merkmal der „Ausbeutung“ einer Zwangslage die inhaltliche Bewertung des Rechtsgeschäfts. Wann genau ein solches Missverhältnis vorliegt, lässt sich vertragstheoretisch nur schwer beantworten, näher dazu bei der „Ausbeutung“.
Rechtsfolge
Mit der Formulierung „versprechen oder gewähren lässt“ erfasst
Klausur
Hintergrund
Eigentlich wollte der BGB-Gesetzgeber jegliche Prüfung einer inhaltlichen Angemessenheit von Rechtsgeschäften vermeiden und insbesondere auf das römisch-rechtliche Institut der laesio enormis verzichten. Solche Inhaltskontrolle widersprach der das BGB prägenden Privatautonomie, wonach allein die Parteien darüber entscheiden, welcher Inhalt richtig oder falsch ist. Das Äquivalenzprinzip lehnte man ab. Dass das Vertragsrecht nicht nur von jeher auf die Entscheidungsqualität achtet und eine ausgeklügelte vertragliche Kompetenzverteilung kennt, sah man noch nicht klar.
Wie so oft entwickelten die Gerichte angesichts praktischer Erfahrungen doch wieder ihren eigenen Willen: So griff etwa der Bundesgerichtshof im Jahr 1951 (BGH NJW 1951, 397) die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf, wonach