Grundregel
Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen „vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht“. Umstritten ist der Spezialfall eines danach zwar verspäteten, aber vom Empfänger zeitgleich wahrgenommenen Widerrufs.
Sinn und Zweck
Interessen des Empfängers
Hintergrund des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass der Empfänger nicht schutzwürdig ist, wenn ihm der Widerruf zeitlich zugeht. Denn dann stellt er sich erst gar nicht auf eine wirksame Willenserklärung ein. Er hat noch keinerlei Dispositionen getroffen. „Wie gewonnen, so zerronnen“.
Interessen des Absenders
Der Absender hingegen erhält so – über die §§ 118 ff. BGB und sonstige Vorschriften des BGB hinaus – die Chance, seine Entscheidung nochmals zu überdenken.
„Ausnahmsweise“ beachtlicher Motivirrtum
§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht nur beispielhaft dafür, wie sich das Zivilrecht um eine möglichst ausgewogene Ausgestaltung vertraglicher Rechte und Pflichten bemüht. Dabei geht das BGB einmal mehr unideologisch vor und schaut vor allem auf die Parteiinteressen.
Es berücksichtigt nämlich die typischerweise höhere Entscheidungsqualität des Widerrufs im Vergleich zur ursprünglichen Willenserklärung. Dass sich § 130 Abs. 1 S. 2 BGB darin weder mit der Willenstheorie noch mit der Erklärungstheorie erklären lässt, war dem Gesetzgeber mal wieder egal.
Sonderfall: Widerruf vor Kenntnisnahme
Wenngleich § 130 Abs. 1 BGB auf den Zugang und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten abstellt, lässt sich S. 2 gut vertretbar teleologisch reduzieren:
Nimmt der Adressat den Widerruf zeitgleich wahr, greift der zuvor beschriebene Sinn und Zweck genauso. Denn auch hier hatte sich der Empfänger noch nicht auf die nunmehr widerrufene Erklärung eingestellt.
Für die Gegenansicht lässt sich auf den Wortlaut der Norm (auf Zugang, nicht Kenntnis abstellend) sowie das Anliegen von Rechtssicherheit verweisen.
Beispiel: Der Postbote wirft am Dienstag die Annahme des K und am Mittwoch dessen Widerruf in den Briefkasten des V. Dieser hatte am Dienstag gar nicht in seinen Briefkasten geschaut, sondern liest beide Schreiben erst gleichzeitig am Mittwoch.
Hier lässt sich also argumentieren, dass der Widerruf des K noch als gleichzeitig gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB behandelt werden könne, da V Annahme und Widerruf zeitgleich wahrnimmt und damit von vornherein wusste, dass K doch nicht annehmen will.