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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Zugangsvereitelung

Problem

Bei einer „Zugangsvereitelung“ verhindert der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung deren Zugang, sei es fahrlässig oder vorsätzlich. Je nach vertretener Ansicht und Konstellation lässt sich hier entweder der gesamte Zugang oder nur deren Rechtzeitigkeit fingieren.

Eine Zugangsvereitelung musst Du erst dann diskutieren, wenn der (rechtzeitige) Zugang tatsächlich gescheitert ist, also überhaupt erfolgreich vereitelt wurde. Dabei erlaubt für dessen Rechtzeitigkeit etwa § 147 Abs. 2 BGB („… unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“) eine gewisse Flexibilität.

Beispiele

Vorsätzlich

  • Der Adressat klebt seinen Briefkasten zu, so dass der Postbote keine Briefe einwerfen kann.
  • Der Adressat holt das an ihn gerichtete Einschreibennicht bei der Poststelle ab, so dass es nach einiger Zeit wieder zurückgeht.
  • Der Adressat nennt seinem Vertragspartner bewusst eine falsche Adresse.

Fahrlässig

  • Der Adressat verreist länger in den Urlaub, so dass sein Briefkasten immer voller wird. Irgendwann passen keine Briefe mehr hinein.
  • Der Adressat nennt seinem Vertragspartner aus Versehen eine falsche Adresse.

Rechtsfolge: Was fingieren?

Vereitelt der Adressat den Zugang an ihn gerichteter, empfangsbedürftiger Willenserklärungen, fehlt es an diesem Zugang. Damit ist diese Erklärung an sich unwirksam (vgl. insbesondere § 130 Abs. 1 S. 1 BGB) und ein nochmaliger Zustellungsversuch mag nach den §§ 147 ff. BGB verpätet sein.

Jedoch wäre ein solches Ergebnis nicht sachgerecht. Ein Absender sollte steuern können, ob und wann seine Willenserklärung der Gegenseite zugeht.

Ein schützenswertes Interesse des Adressaten daran, den Zugang von Willenserklärungen verhindern zu können, besteht regelmäßig nicht. Diesen berücksichtigt das Zivilrecht insbesondere dadurch, dass ein Schweigen auf unerwünschte Zusendungen grundsätzlich ohne Konsequenzen bleibt.

Fiktion des Zugangs selbst

Die naheliegendste (und eine gut vertretbare) rechtliche Reaktion auf eine Zugangsvereitelung liegt darin, hier den Zugang zu fingieren.

Diese Lösung hat allerdings den Nachteil, dass der Adressat nie vom Inhalt der Erklärung erfährt, obwohl er an sie gebunden wird. Er weiß z. B. nicht, was in dem Brief stand, dessen Zugang nie erfolgte. Zumindest bei einer nur fahrlässigen Zugangsvereitelung erscheint diese Rechtsfolge etwas „hart“.

„Fingieren“ meint, etwas – hier den Zugang oder dessen Rechtzeitigkeit – als gegeben zu unterstellen. Damit wird auf dieses Tatbestandsmerkmal schlicht verzichtet, soll die Rechtsfolge also auch ohne dieses Erfordernis eintreten. Eine Begründung für diesen Verzicht liefert der Hinweis auf eine Fiktion allerdings nicht!

Fiktion der Rechtzeitigkeit des Zugangs

Alternativ lässt sich bei einer Zugangsvereitelung lediglich die Rechtzeitigkeit des Zugangs fingieren. Zwar muss sich der Absender hier bemühen, dass seine Willenserklärung doch noch möglichst bald zugeht. Er kann also nicht einfach untätig bleiben.

Gelingt dieser Zugang dann, kann sich der Adressat nicht auf eine Verspätung nach den §§ 147 ff. BGB berufen, selbst wenn mittlerweile schon einige Zeit vergangen ist.

Die bloße Fiktion der Rechtzeitigkeit erscheint insbesondere für eine fahrlässige Zugangsvereitelung sachgerecht. Denn der Adressat erfährt so vom Inhalt der Willenserklärung, ohne dass er deren Wirksamkeit letztlich verhindern könnte. Zudem kennt das Gesetz auch andernorts, nämlich etwa in § 149 S. 2 BGB, eine solche Rechtzeitigkeitsfiktion.

Sollte dem Absender durch die Verzögerung ein Schaden entstehen, kann der Adressat aus culpa in contrahendo haften; auch an § 122 BGB ließe sich denken.

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