Schweigen als Willenserklärung
Begriff
Wer nichts tut und will, erfüllt auch nicht den Tatbestand einer Willenserklärung. Nichts ist nichts. Allerdings verzichtet das Recht bisweilen auf die Annahme eines Angebots, um dennoch vertragliche Rechtsfolgen anzuordnen. Oder es verzichtet auf ein einseitiges Rechtsgeschäft. Geschieht dies rechtstechnisch durch eine Fiktion (Bsp.: „gilt als … angenommen“), sprechen wir vom „Schweigen als Willenserklärung“.
Diese Fiktion darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es hier an einer Willenserklärung fehlt. Das Recht stört sich nur nicht daran.
Nichts ist nichts
Tatbestand Willenserklärung
Wer nichts tut, darunter insbesondere schweigt, tut genau das: nichts. Und dass „nichts“ nicht den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt, liegt auf der Hand.
Diese verlangt vielmehr einen Bindungs- und zumindest minimalen Geschäftswillen. Ist sie empfangsbedürftig, kommt noch die Abgabe (und kommt der Zugang) hinzu. Sich keine Gedanken zu machen, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Fragt die Kassiererin spontan einen Kunden, ob er für 2 Euro Bananen haben möchte, kommt kein Vertrag zustande, wenn der Kunde darauf schweigt und auch nicht sonst (kein Kopfnicken o. Ä.) zu erkennen gibt, annehmen zu wollen.
Beim ausdrücklichen oder schlüssigen Handeln können wir hingegen auf einen solchen Bindungs- und Geschäftswillen schließen. Hier steuert der Erklärende zudem mit seinem Handeln die Kommunikation.
Du musst also nicht extra lernen, dass Schweigen keine Willenserklärung ist. Mache Dir vielmehr klar, dass eine Willenserklärung Voraussetzungen hat, um diese dann jeweils zu prüfen. Bei unbewusstem Schweigen ergeben die
Negative Vertragsfreiheit
Erfordernis einer Willenserklärung
Dass das Recht für Verträge mit Angebot und Annahme übereinstimmende Willenserklärungen verlangt, sichert die negative Vertragsfreiheit. Denn so wird eine Partei nur dann gebunden, wenn sie die eigene Bindung auch selbst will (Privatautonomie). Wer nichts denkt, will demgegenüber auch nichts.
Bedeutung bewussten Schweigens
Sicherung der negativen Vertragsfreiheit
Weiterhin muss das Recht festlegen, wie es bei „verständiger Würdigung“ gem.
K läuft durch die belebte Einkaufsstraße, wo ihm ständig Händler Angebote zurufen, auf die er sofort antworten soll. Gleichzeitig erhält er andauernd Anträge per E-Mail, nach denen er sofort reagieren möge – andernfalls werde dies als Annahme aufgefasst. Zudem ist sein Briefkasten dank verkaufsfreudiger Geschäftsleute ständig vollgestopft und klingt sein Telefon fortwährend.
Hier würde K schnell im Krankenhaus landen, sollte oder wollte er all diese Angebote ständig ablehnen – und zwar selbst dann, wenn ihm vom Antragenden mitgeteilt wurde, dass dieser ein bewusstes Schweigen als Annahme auffasse.
Leichtigkeit privatautonomen Handelns
Vielmehr hilft ihm das Recht (wie sonst auch!) dabei, das von ihm Gewollte möglichst unkompliziert auszudrücken (Leichtigkeit des Vertragsschlusses). Regelmäßig ist daher ein bewusstes Schweigen bei verständiger Würdigung gem.
Diese interessengerechte Festlegung einer sprachlichen Konvention erspart dem Schweigenden die Mühe, das Offensichtliche ständig aussprechen zu müssen, anstatt bequem schweigen zu können. Auch das sichert die negative Vertragsfreiheit.
Je leichter eine Entscheidung aufschiebbar ist, je bedeutender – wirtschaftlich wie persönlich – sie ist, und je mehr sie von der spezifischen Situation des konkret Betroffenen abhängt, desto weniger überzeugt es, unbewusstes Schweigen als Willenserklärung anzuerkennen. Diese Grundsätze gelten allgemein für die staatliche Setzung von Vertragsinhalten durch dispositives wie zwingendes Recht.
Schweigen als Willenserklärung
„Ausnahmen“
Bisweilen verzichtet das Recht für einen Vertragsschluss auf eine Annahme und setzt dies rechtstechnisch (tatbestandlich-formell) so um, dass es die fehlende Willenserklärung „fingiert“, also als gegeben unterstellt. Hier sprechen wir dann vom „Schweigen als Willenserklärung“.
Herausforderung
Einen Vertrag selbst dann anzuordnen, wenn eine Partei nicht ihre Annahme erklärt, klingt und ist ziemlich gefährlich. Schließlich sorgen die Parteien über ihre eigene Willenserklärung dafür, dass sie nur dann eine rechtliche Belastung eingehen, wenn das ihren eigenen Interessen dient (Privatautonomie).
Die Rechtsordnung muss also gute Gründe dafür haben, eine Willenserklärung einfach zu fingieren. Durchweg dürfen die damit ausgelösten Rechtsfolgen den Interessen des Schweigenden zumindest typischerweise nicht schaden.
Funktionen
Leichter Vertragsschluss
Ein Motiv mag dabei sein, dem Schweigenden einen Vertragsschluss so leicht wie möglich zu machen: Er muss nicht einmal mehr annehmen. Bisweilen mag der Schweigende einen ihm günstigen Vertragsschluss – warum auch immer – zu verpassen drohen.
Rechtssicherheit
Oft möchte das Recht Rechtssicherheit schaffen, etwa wenn es um die Beendigung eines Schwebezustands geht. Gerade bei einseitigen Rechtsgeschäften ist das dem Recht wichtig.