Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB)
Überblick
Nach
Tatbestand
„Eigentümer“
Der Anspruchsinhaber muss Eigentümer sein. Dabei mag man für die Ausgangslage auf die Eigentumsvermutung des
Eigentum prüfst Du am besten historisch (Bsp.: „Ursprünglich war X Eigentümer… Er könnte das Eigentum jedoch nach
Beachte wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Die Prüfung eines Kaufvertrags etwa hat hier nichts zu suchen.
„von dem Besitzer“
Der Anspruchsgegner muss Besitzer sein und damit gemäß
„der Sache“
Diese Sache kann beweglich wie unbeweglich sein. Man kann nach
Keine Einwendung nach § 986 BGB
Nach
M mietet von Eigentümer E für 2 Jahre dessen Wohnung. Obwohl hier die Tatbestandsvoraussetzungen des
Trotz des etwas irreführenden Wortlauts („kann … verweigern“) ist
Klausur
- Bereits für Anfänger relevant: Bereits in Anfängerklausuren zum BGB AT werden meist minimale sachenrechtliche Kenntnisse, darunter die des Herausgabenanspruchs nach
§ 985 BGB , verlangt. - Einfach lesen und subsumieren: Doch lässt sich diese Norm schulmäßig durchprüfen. Du musst sie also „nur“ sorgfältig lesen und subsumieren.
- „Anspruch aus §§ 985, 986 BGB“: Bei
§ 985 BGB ist es verbreitet, eingangs immer gleich die Einwendung des§ 986 BGB mitzuzitieren. Zwingend ist das jedoch nicht.