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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB)

Überblick

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieser Anspruch ist nach der Einwendung des § 986 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzer ein Besitzrecht hat.

Tatbestand

„Eigentümer“

Der Anspruchsinhaber muss Eigentümer sein. Dabei mag man für die Ausgangslage auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB verweisen.

Eigentum prüfst Du am besten historisch (Bsp.: „Ursprünglich war X Eigentümer… Er könnte das Eigentum jedoch nach § 929 S. 1 BGB an Y verloren haben…“).

Beachte wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Die Prüfung eines Kaufvertrags etwa hat hier nichts zu suchen.

„von dem Besitzer“

Der Anspruchsgegner muss Besitzer sein und damit gemäß § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Sachherrschaft ausüben.

„der Sache“

§ 985 BGB erfasst nur die Herausgabe von Sachen und damit körperlicher Gegenstände, nicht hingegen von Forderungen oder sonstigen Rechten.

Diese Sache kann beweglich wie unbeweglich sein. Man kann nach § 985 BGB als auch ein Grundstück herausverlangen.

Keine Einwendung nach § 986 BGB

Nach § 986 BGB kann der Besitzer die Herausgabe nach § 985 BGB verweigern, wenn er ein dort näher beschriebenes, sogenanntes Besitzrecht hat.

M mietet von Eigentümer E für 2 Jahre dessen Wohnung. Obwohl hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 985 BGB erfüllt sind, muss er die Wohnung nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB so lange nicht herausgeben, wie er nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt ist, sie zu gebrauchen. Siehe auch den nachfolgenden Fall „Kauf bricht nicht Miete“.

Trotz des etwas irreführenden Wortlauts („kann … verweigern“) ist § 986 BGB eine Einwendung, nicht Einrede. Vgl. dazu die amtliche Überschrift dieser Norm.

Klausur

  • Bereits für Anfänger relevant: Bereits in Anfängerklausuren zum BGB AT werden meist minimale sachenrechtliche Kenntnisse, darunter die des Herausgabenanspruchs nach § 985 BGB, verlangt.
  • Einfach lesen und subsumieren: Doch lässt sich diese Norm schulmäßig durchprüfen. Du musst sie also „nur“ sorgfältig lesen und subsumieren.
  • „Anspruch aus §§ 985, 986 BGB“: Bei § 985 BGB ist es verbreitet, eingangs immer gleich die Einwendung des § 986 BGB mitzuzitieren. Zwingend ist das jedoch nicht.
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