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Allgemeiner Teil des BGB

Begriff

Der Allgemeine Teil des BGB findet sich in dessen Buch 1 (§§ 1 - 240 BGB). Er umfasst vor allem Vorschriften, die sich auf das gesamte Zivilrecht anwenden lassen. Hierzu gehört insbesondere die allgemeine Rechtsgeschäftslehre.

Allgemeiner Teil des BGB als Lehrinhalt

Dieses Lehrbuch behandelt den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB AT“), wie er typischerweise an deutschen Universitäten gelehrt und in den gängigen Lehrbüchern beschrieben wird.

Grob gesprochen geht es dabei um Buch 1 des BGB mit den §§ 1 - 240 BGB, wobei einzelne Bereiche wie insbesondere das Vereins- und Stiftungsrecht (§§ 21 - 89 BGB) ausgeklammert werden.

Soweit für das Grundverständnis erforderlich, wird auch in die Grundlagen des Sachenrechts (§§ 854 ff. BGB) und des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) eingeführt.

Themen

Rechtsgeschäfte

Besonders wichtig sind die Vorschriften der §§ 104 - 185 BGB allgemein zu Rechtsgeschäften, darunter etwa:

Weiteres

Zu den Vorschriften, die sich besonders breit auf alle möglichen zivilrechtlichen Rechtsfragen anwenden lassen, zählen etwa

„Vor die Klammer ziehen“

Nicht nur das Zivilrecht, sondern jedes fortschrittliche Recht bemüht sich um möglichst allgemeingültige, breit anwendbare Regelungen. Erst das ermöglicht es überhaupt, Recht in einer modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft zu verwirklichen.

Eingehend dazu im Abschnitt „Abstraktion im Recht“. Der Allgemeine Teil des BGB ist – neben dem Schuldrecht AT – nur ein besonders mustergültiges Beispiel für das, was sich im gesamten Recht fortwährend ausbildet und fortentwickelt.

BGB allgemein

Das gesamte BGB ist dazu geschaffen, auf dieses auch von anderen zivilrechtlichen Vorschriften aus zurückzugreifen. Das mag etwa das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Arbeitsrecht sein, um nur wenige Beispiele zu nennen.

Teils greift sogar das öffentliche Recht auf das BGB zurück – etwa für die Fristberechnung nach §§ 186 ff. BGB oder teils auch für eine Anfechtbarkeit öffentlicher Rechtsakte.

BGB AT

Der im ersten Buch des BGB geregelte „Allgemeine Teil“ enthält besonders viele Vorschriften, die sich auf das gesamte Zivilrecht anwenden lassen. Siehe dazu den obigen Überblick.

Schuldrecht AT

Schließlich enthält auch das 2. Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241 - 853 BGB) in den §§ 241 - 432 BGB seinerseits einen Allgemeinen Teil dieses Schuldrechts.

Pandektenwissenschaft

Römische Ursprünge

Die Aufteilung des BGB geht auf die sogenannte Pandektenwissenschaft (bzw. Pandektistik) des 19. Jahrhunderts zurück. So wurde das bis im Hochmittelalter – wenn auch leider nur in Bruchstücken – wiederentdeckte und bis heute sehr einflussreiche römische Recht seit Jahrhunderten wissenschaftlich bearbeitet. Man beschrieb Urteile und Einzelfallregelungen verallgemeinernd, löste Widersprüche auf und versuchte so, ein möglichst stimmiges System zu schaffen.

Ausdruck dieser Bemühungen waren unter anderem Lehrbücher des Pandektenrechts und letztlich das BGB, das der großartigen Tradition des römischen Rechts so nahe steht wie kaum ein anderes Zivilrecht dieser Welt. Der Begriff der Pandekten geht auf die römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten genannt) des Corpus Iuris Civilis zurück.

Die fünf Bücher des BGB

Getreu dieser pandektistischen Tradition ist das BGB in fünf Bücher aufgeteilt:

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