Allgemeiner Teil des BGB
Begriff
Der Allgemeine Teil des
Allgemeiner Teil des BGB als Lehrinhalt
Dieses Lehrbuch behandelt den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB AT“), wie er typischerweise an deutschen Universitäten gelehrt und in den gängigen Lehrbüchern beschrieben wird.
Grob gesprochen geht es dabei um Buch 1 des BGB mit den
Soweit für das Grundverständnis erforderlich, wird auch in die Grundlagen des Sachenrechts (
Themen
Rechtsgeschäfte
Besonders wichtig sind die Vorschriften der
- der Vertragsschluss (
§§ 145 ff. BGB ), - Drohung und Irrtum (
§§ 116 ff. BGB ), - Formvorgaben (
§§ 125 ff. BGB ), - Minderjährigkeit und Geschäftsunfähigkeit (
§§ 104 ff. BGB ) oder - die Stellvertretung (
§§ 164 ff. BGB ).
Weiteres
Zu den Vorschriften, die sich besonders breit auf alle möglichen zivilrechtlichen Rechtsfragen anwenden lassen, zählen etwa
- elementare Vorschriften zur Rechtsfähigkeit (
§ 1 BGB ), Volljährigkeit (§ 2 BGB ) oder dazu, wer Verbraucher (§ 13 BGB ) und Unternehmer (§ 14 BGB ) ist, - grundlegende Definitionen wie etwa zu Sachen (
§§ 90 ff. BGB ), - die Berechnung von Fristen und Terminen (
§§ 186 ff. BGB ) oder - Vorgaben zur Einrede der Verjährung (
§§ 194 ff. BGB ).
„Vor die Klammer ziehen“
Nicht nur das Zivilrecht, sondern jedes fortschrittliche Recht bemüht sich um möglichst allgemeingültige, breit anwendbare Regelungen. Erst das ermöglicht es überhaupt, Recht in einer modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft zu verwirklichen.
Eingehend dazu im Abschnitt „Abstraktion im Recht“. Der Allgemeine Teil des BGB ist – neben dem Schuldrecht AT – nur ein besonders mustergültiges Beispiel für das, was sich im gesamten Recht fortwährend ausbildet und fortentwickelt.
BGB allgemein
Das gesamte BGB ist dazu geschaffen, auf dieses auch von anderen zivilrechtlichen Vorschriften aus zurückzugreifen. Das mag etwa das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Arbeitsrecht sein, um nur wenige Beispiele zu nennen.
Teils greift sogar das öffentliche Recht auf das BGB zurück – etwa für die Fristberechnung nach
BGB AT
Der im ersten Buch des BGB geregelte „Allgemeine Teil“ enthält besonders viele Vorschriften, die sich auf das gesamte Zivilrecht anwenden lassen. Siehe dazu den obigen Überblick.
Schuldrecht AT
Schließlich enthält auch das 2. Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse,
Pandektenwissenschaft
Römische Ursprünge
Die Aufteilung des BGB geht auf die sogenannte Pandektenwissenschaft (bzw. Pandektistik) des 19. Jahrhunderts zurück. So wurde das bis im Hochmittelalter – wenn auch leider nur in Bruchstücken – wiederentdeckte und bis heute sehr einflussreiche römische Recht seit Jahrhunderten wissenschaftlich bearbeitet. Man beschrieb Urteile und Einzelfallregelungen verallgemeinernd, löste Widersprüche auf und versuchte so, ein möglichst stimmiges System zu schaffen.
Ausdruck dieser Bemühungen waren unter anderem Lehrbücher des Pandektenrechts und letztlich das BGB, das der großartigen Tradition des römischen Rechts so nahe steht wie kaum ein anderes Zivilrecht dieser Welt. Der Begriff der Pandekten geht auf die römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten genannt) des Corpus Iuris Civilis zurück.
Die fünf Bücher des BGB
Getreu dieser pandektistischen Tradition ist das BGB in fünf Bücher aufgeteilt: