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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Abstraktion im BGB (Vorteile)

Einführung

Bisweilen wird besonders dem BGB vorgeworfen, lebensfremde, weil unnötig abstrahierende Begriffe wie etwa den des „Rechtsgeschäfts“ zu verwenden. Doch hat diese Abstraktion gute Gründe und hilft uns bei einer schnellen, breiten und tiefen Erfassung jedes Zivilrechts. Wir sollten uns dieser Herausforderung von Anfang an stellen, zumal das gleich noch einen weiteren Vorteil mit sich bringt: Solches juristisches Arbeiten und Lernen macht dann sogar noch deutlich mehr Spaß und ist wegen des damit verbundenen Verstehens viel spannender und persönlich befriedigender.

Mehr erfassen mit weniger Recht

Wie das? Zunächst bewahren uns die Abstraktionen des BGB davor, für verschiedenste Rechtsgeschäfte (z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag, Verwahrung, Leihe, Geschäfts­besorgung) immer wieder aufs Neue andere Regeln zu erlernen und voneinander zu unterscheiden. Du musst also nur ein einziges Mal erlernen und verstehen, wann und warum sich ein „Rechtsgeschäft“ wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB) gemäß § 142 Abs. 1 BGB anfechten lässt. Das mag dann anfänglich etwas länger dauern (wenn überhaupt), doch weißt Du dann auf einen Schlag, wie diese Anfechtung etwa bei einem Kauf, einem Gesellschaftsvertrag oder einer Vollmachtserteilung funktioniert.

Nicht nur für den Irrtum gelingt solche Abstraktion, sondern für zahlreiche Problemfelder wie den Vertragsschluss, Täuschung und Drohung, Stellvertretung, Verjährung, Fristen, Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug etc.) und vieles mehr. Wer als Jurastudent eine moderne, von Aufklärung und Liberalismus geprägte „zivilistische“ Rechtsordnung (darunter das deutsche BGB) lernen darf, anstatt sich mit Formalien und Einzelregeln etwa des common law zu beschäftigen, lebt ein sehr viel glücklicheres Leben und wird „Recht“ auch als solches besser verstehen.

Weniger Abgrenzungen

Abstraktion befreit uns zudem vor mancher Prüfung. Wenn etwa die zuvor erwähnte Täuschungsanfechtung(§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB) gleichermaßen für Werkvertrag wie Dienstvertrag gilt, sind wir nicht mehr gezwungen, beide Vertragstypen mühsam voneinander abzugrenzen. Denn der Vertragstyp spielt hier keine Rolle, taucht nämlich als Tatbestandsmerkmal des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht auf, wohingegen § 142 Abs. 1 BGB jegliches „Rechtsgeschäft“ genügen lässt.

Breitere Bewährung

Weiterhin profitiert dann etwa das Kaufrecht von den praktischen Erfahrungen (und rechtlichen Reaktionen hierauf), welche die Praxis auch z. B. im Werk-, Dienst- oder Mietvertragsrecht zu arglistigen Täuschungen ansammelt (und umgekehrt). Manche Verträge oder Konstellationen kommen nur selten vor, so dass es hilft, etwa eine bereits zum Kaufvertrag gemachte Erfahrung oder ein dazu getätigtes Urteil auch auf eine Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) anwenden zu können.

Vermeidung von Widersprüchen

Ebenso werden widersprüchliche Regelungen zwischen den einzelnen Vertragstypen vermieden. Würde etwa die Täuschung je nach Vertragstyp unterschiedlich erfasst und entwickelte sich die Rechtsprechung dazu unabhängig voneinander, wäre die Gefahr groß, am Ende dieser Entwicklung mit unterschiedlichen Regeln für sehr vergleichbare Interessenlagen dazustehen. Das wiederum provoziert dann Umgehungen (bzw. Erschleichungen) und andere Friktionen.

Offenheit für neue Entwicklungen

Ein weiterer, in unserer sich immer schneller verändernden Gesellschaft extrem wichtiger Vorteil von Abstraktion ist es, das Recht weniger anfällig gegenüber neuen Entwicklungen zu machen. Das gilt gleichermaßen für gesellschaftlichen wie technischen Wandel. Abstraktion macht Recht also resistenter, stabiler und ist damit für eine Gesellschaft auch leichter zu „warten“.

Um hier nur ein Beispiel zu nennen: Das BGB regelt nicht nur abstrakt das „Rechtsgeschäft“, sondern verlangt für das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden in § 130 BGB nicht etwa, dass – wie im Jahr 1900 üblich – ein Brief in einen Briefkasten des Adressaten geworfen wird. Vielmehr stellt es auf einen „Zugang“ und damit darauf ab, dass die Erklärung in den „Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Damit musste das BGB mit Aufkommen des Internet (E-Mail, Messenger & Co) oder des Faxgeräts nicht neu geschrieben werden, sondern ließ sich problemlos weiter anwenden.

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