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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erkannter Irrtum

Siehe auch die Vertiefung zum erkannten Irrtum (dort auch zur begrenzten Bedeutung des § 122 Abs. 2 BGB) sowie den vertragstheoretischen Hintergrund zum erkannten Irrtum.

Grundidee

Unterliegt der Erklärende einem Rechtsfolgenirrtum oder einem Rechtsbindungsirrtum und erkennt der Adressat den wahren Willen, gilt das Gewollte.

Illustration

Fälle

Fall 1: Buchfreund B möchte von Antiquar A eine schöne Ausgabe von Goethes Faust für 20 € erwerben. Aus Versehen schreibt er jedoch in seinem Brief an A „mieten“ statt „kaufen“. A freut sich über diesen von ihm sofort erkannten Irrtum des B und antwortet mit „Einverstanden“. Tatsächlich vermietet A auch Bücher, und zwar immer für 1 Jahr.

Fall 2: Nach aufwändigen, monatelangen Verhandlungen sind K und V endlich „durch“, der Vertrag kann unterzeichnet werden! Daher übersendet K dem V das von ihm bereits unterschriebene Vertragsdokument mit dem letzten Stand – glaubt V. Tatsächlich hat K heimlich noch ein „nicht“ sowie andernorts eine Null eingefügt, was ihm den Vertrag deutlich vorteilhafter macht. V ahnt von dieser sponanten Änderung nichts und unterschreibt den Vertrag.

Würdigung

In diesen Fällen gilt das vom Irrenden Gewollte und nicht das von ihm Erklärte. Eine Anfechtung o. Ä. ist nicht erforderlich. Im ersten Fall kommt also zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande, obwohl im Brief von „mieten“ die Rede ist.

Ebenso gilt im zweiten Fall das, was zwischen K und V als letzter Stand ausverhandelt wurde und nach – von K erkannter – Vorstellung des V im Vertragsdokument dazu festgehalten wurde. Dass das Vertragsdokument von diesem Willen des V abweicht, interessiert wiederum nicht.

§ 122 BGB

Ein Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB steht hier K schon deshalb nicht zu, weil V nicht nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten muss. Das von ihm Gewollte gilt auch so. Dass sich V zudem auf § 122 Abs. 2 BGB berufen könnte, spielt keine Rolle mehr, näher dazu bei der Vertiefung zum erkannten Irrtum.

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